Texte intégral
LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 439/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 315 O 439/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0428.315O439.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Teilurteil der Kammer vom 21.02.2020 ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar, das vorliegende Anerkenntnisteilurteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Gründe
1 Die Verurteilung zu Ziffer 1. erfolgt aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten.
2 Die Kostenfolge (im Schlussurteil) ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, weil die Beklagte vollumfänglich unterliegt; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO, da die Verurteilung im Teilurteil der Kammer (Einzelrichter) vom 21.02.2020 nicht auf einen Geldbetrag (vgl. § 709 S.2 ZPO) gerichtet ist, der Betrag aus diesem Anerkenntnisurteil zu Ziff.1 ist gemäß § 708 Nr.1 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.