Texte intégral
LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 191/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 312 O 191/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0622.312O191.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
in Deutschland
Verkaufsangebote für Schuhwaren unter Nutzung des Zeichens „Birkenstock“ zu bewerben, wenn es sich um Schuhwaren handelt, die nicht von der B. I. GmbH oder mit deren Zustimmung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und dies wie folgt geschieht:
-
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.