Texte intégral
AG Offenbach Zivilabteilung — 320 C 99/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-29
Aktenzeichen: 320 C 99/16
ECLI: ECLI:DE:AGOFFEN:2017:0929.320C99.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Streitwertbeschwerde der Beklagtenseite durch Schriftsatz vom 17.08.2017 wird abgeholfen und der Streitwert wird unter Aufhebung der bisherigen Festsetzung neu auf
31.009,20 €
festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes hat auch in der Sache Erfolg. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017, V ZR 188/16), ist an den bisherigen Maßstäben der Streitwertfestsetzung im Falle der Anfechtung der Jahresabrechnung u.a. auch seitens des OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.11.2014, 11 W 37/14) nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist bei einer Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung nunmehr der hälftige Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich, ohne dass es weitere Abschläge anzusetzen gilt. Die bislang - auch vom erkennenden Gericht praktizierte - prozentuale Reduzierung des Nennbetrages wird aufgegeben. Daneben sind insbesondere die Grenzen des § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG und des § 49 a Abs. 2 GKG zu beachten, die sich ebenfalls am Nennbetrag ausrichten.
Dies führt vorliegend dazu, dass der Streitwert für die Anfechtung des unter
TOP 5
gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung im Wege der Abhilfeentscheidung nunmehr auf
26.207,15 €
festzusetzen ist, da dies den fünffachen Betrag des auf den Kläger entfallenden Nennbetrages als Streitwertgrenze darstellt.
Daneben war die Anfechtung des Beschlusse unter
TOP 7b
- wie gehabt - mit
1.000,- €
und die Anfechtung des Beschlusses unter
TOP 8
- wie erfolgt - mit
3.802,05 €
zu bewerten.
Insgesamt ergibt dies einen neuen Gesamtstreitwert von 31.009,20 €.
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