Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer — 1 Ta 188/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-01
Aktenzeichen: 1 Ta 188/14
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2014:0801.1TA188.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 GKG, § 42 Abs 3 GKG
Tenor
Auf die Beschwerden der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2014 – 6 Ca 382/13 – in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 09. April 2014 aufgehoben.
Der Wert gemäß § 63 GKG wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013 auf € 31.321,20,
für das Verfahren vom 23. Oktober 2013 bis zum 03. November 2013 auf € 35.119,65,
für das Verfahren vom 04. November 2013 bis zum 09. Dezember 2013 auf € 36.809,65,
für das Verfahren vom 10. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2013 auf € 31.739,65,
für das Verfahren ab dem 23. Dezember 2013 auf € 28.359,65.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe
1 I.
Im vorliegenden Klageverfahren erhob die Klägerin zunächst im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und ordentliche Kündigung jeweils vom 29. August 2013 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Monatsgehalt von € 1.690,00 zu zahlen. Die Klägerin hatte zuvor monatlich € 778,50 bei einer 20 Stundenwoche und ab dem 01. Mai 2013 aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 20. April 2013 eine Gehalt von € 1.690,00 brutto im Monat bei einer 30 Stundenwoche bezogen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 erweiterte die Klägerin die Klage um eine Zahlungsforderung in Höhe von € 2.108,45 wegen restlicher Vergütung für die Monate August und September 2013 sowie um einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung vom 09. Oktober 2013 aus ihrer Personalakte. Mit Schriftsatz vom 01. November 2013 nahm sie die Zahlungsklage in Höhe von € 654,19 zurück. Anschließend erweiterte sie die Klage um den Antrag um Zahlung weiterer € 1.454,26 sowie um den Antrag auf Entfernung einer weiteren Abmahnung vom 22. Oktober 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 erweiterte sie die Zahlungsklage auf einen Betrag von nunmehr € 1.841,32.
2 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Teilvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 90 d.A. Bezug genommen wird.
3 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 trennte das Arbeitsgericht die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und 22. Oktober 2013 ab, die sodann unter dem Aktenzeichen 6 Ca 551/13 geführt wurden. Hinsichtlich der im Verfahren verbliebenen Ansprüche erging unter dem 06. Januar 2014 ein die Instanz abschließendes Urteil.
4 Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung beider Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten den Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf € 31.321,20 durch Beschluss vom 24. März 2014 festgesetzt (Bl. 122 d. A.). Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit einem am 31. März 2014 und der Klägervertreter mit einem am 01. April 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, denen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09. April 2014 teilweise abgeholfen hat.
5 II.
Die Beschwerden der Parteivertreter, denen das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, haben nur zum Teil Erfolg, so dass sie im Übrigen zurückzuweisen sind.
6 Grundlage der Wertfestsetzung ist, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG).
7 Grundsätzlich gilt, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage entsteht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren tritt lediglich die Fälligkeit nicht mit Klageerhebung ein. Die Verfahrensgebühr kann sich je nach der Entwicklung des Verfahrens verändern.
8 Wird ein Verfahren abgetrennt, so ist für das abgetrennte Verfahren ein eigener Wert festzusetzen, wobei die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Für das bisherige Verfahren verringert sich mit der Abtrennung der Streitwert um den Wert des abgetrennten Verfahrensgegenstandes. Dabei gilt, dass im Ausgangsverfahren bereits angefallene Gerichtsgebühren sich nach dem bisherigen höheren Wert richten. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs.1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
9 Grundsätzlich besteht für den Prozessbevollmächtigten ein Wahlrecht in Bezug auf die Geltendmachung der Gebühren aus den abgetrennten Ansprüchen. Die Gebühren, die vor Abtrennung der Streitgegenstände bereits angefallen sind, kann er entweder einmalig aus dem Gesamtwert oder jeweils aus den Teilwerten nach der Abtrennung gesondert abrechnen (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar, 12. Aufl. Stichwort Abtrennung Rn 122).
10 Unter Beachtung dieser Grundsätze sind im Hinblick auf die erst durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 erfolgte Abtrennung der Ansprüche auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und vom 23. Oktober 2013 und unter Berücksichtigung des Teilvergleichs bzw. der teilweisen Klagerücknahme und Klageerweiterungen im Verfahren folgende Gebührenstreitwerte festzusetzen:
11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
12 Es besteht nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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