LG Kassel 3. Zivilkammer — 3 T 399/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-05
Aktenzeichen: 3 T 399/07
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:0505.3T399.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 InsVV, § 4 Abs 1 S 3 InsVV
Leitsatz
Dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter (IV) sind nur die Tätigkeiten zu vergüten, die in den ihm durch das Gericht zugewiesenen Aufgabenkreis fallen. Ist dem IV die Unternehmensfortführung übertragen, kann er sich hierzu eines ihm vertrauten Interims-Managers bedienen. Wird dessen Vergütung aus der Masse gezahlt, § 4 I 3 InsVV, hängt die Gewährung oder Kürzung von Zuschlägen i.S.v. § 3 InsVV auf die Vergütung des IV von den Umständen des Einzelfalles ab.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 19. April 2007, 662 IN 180/06, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2010, IX ZB 122/08, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.04.2007 wird abgeändert. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 1/5 und der vorläufige Insolvenzverwalter 4/5.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
Gründe
1 I.
Am 15.12.2006 beantragte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Durch Beschluss vom 15.12.2006 (Blatt 21/I d.A.) ordnete das Amtsgericht Kassel die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens über die Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Beschwerdeführerin, das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und der Notwendigkeit vorläufiger Anordnungen zu deren Sicherung durch den später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt an. Letzterer berichtete mit Schreiben vom 18.12.2006 (Blatt 31/I d.A.), die Beschwerdeführerin beschäftige 27 Mitarbeiter, die Löhne für November 2006 seien bezahlt und es sei ein Auftragsbestand von rund 2 Mio. € vorhanden, der abgearbeitet werden könne. Die Fortführung des Betriebes sei sinnvoll. Dazu sei es erforderlich, die vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen, ein Treuhandkonto einzurichten und die Insolvenzgelder der Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit vorzufinanzieren. Es genüge die Anordnung einer vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwaltung.
2 Daraufhin bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.12.2006 (Blatt 34 f./ I d.A.) den eingangs bezeichneten Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter und bestimmte weiter:
„2. Gemäß § 21 II Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin (Schuldnerin) nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
-
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
-
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Antragstellerin (Schuldnerin) auf ein Treuhandkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
-
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Antragstellerin. Er soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten und hierzu das Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen.
-
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, sich um eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu bemühen und entsprechende Anträge zu stellen, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und hierzu Verhandlungen zu führen sowie mit Lieferanten der Antragstellerin Vereinbarungen zur Weiterbelieferung zu treffen.
-
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
-
Es wird der Antragstellerin untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten, Forderungen einzuziehen sowie Gegenstände an absonderungsberechtigte Gläubiger herauszugeben.
-
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen.
-
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr verrechnen.
-
Der Beschluss vom 15.3.2005 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
-
…“
3 Im Folgenden führte der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen u.a. durch Einsatz eines Interims-Managers weiter. Das Unternehmen wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer verkauft.
4 Mit Schriftsatz vom 27.02.2007 (Blatt 72 ff./I d.A.) überreichte der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, in dem er zu der Feststellung gelangte, dass die Beschwerdeführerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet sei. Durch Beschluss vom 01.03.2007 (Blatt 103 f./I d.A.) eröffnete das Amtsgericht Kassel daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin und bestellte den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter.
5 Mit Schriftsatz vom 07.03.2007 (Blatt 151 ff./I d.A.) beantragte der Insolvenzverwalter, ihm für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgehend von einem Wert der Insolvenzmasse von 1.783.409,30 € eine Vergütung in Höhe von 75 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters – zzgl. 1.000,00 € Auslagen und 19 % MWSt. festzusetzen.
6 Zur Begründung führte er aus, für die angeordnete „schwache“ vorläufige Insolvenzverwaltung seien 25 % des Regelhonorars angemessen. Dies gelte auch für den Fall der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts. Hierauf sei ein mindestens 50-prozentiger Zuschlag gerechtfertigt, weil der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin deutlich über 1,5 Mio. € liege, die vorläufige Insolvenzverwaltung länger als 11 Wochen gedauert habe, im Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt seien, bereits im Eröffnungsverfahren ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen worden seien, das Unternehmen in der gesamten Zeit fortgeführt und das Insolvenzgeld vorfinanziert worden sei, sämtliche Arbeitsplätze zunächst hätten erhalten werden können und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
7 Dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenzverwalters entsprach das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 19.04.2007 (Bl. 59/II d.A.). Lediglich aufgrund eines Rechenfehlers in der Antragsschrift wurden der Betrag geringfügig reduziert und insgesamt auf 57.790,73 € festgesetzt. Der Beschwerdeführerin war vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die sie nicht genutzt hatte.
8 Gegen den am 23.04.2007 zugestellten Beschluss hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit am 03.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Namen der Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 69/II d.A.). Die Begründung (Bl. 104 ff./II d.A.) führt aus, die Berechnungsgrundlage sei fehlerhaft. Das Amtsgericht habe zudem die Erhöhungstatbestände unzutreffend bejaht. Der Umstand, dass die Betriebsfortführung durch einen vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Interims-Manager durchgeführt worden sei, müsse zudem Berücksichtigung finden.
9 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10 II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 III InsO, § 567 I Nr. 1, II ZPO statthaft, form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen und mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg.
11 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach §§ 21 II Nr. 1, 63 InsO eine Vergütung zu, die nach § 64 I InsO durch das Insolvenzgericht festzusetzen ist. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet (§ 63 I 2 InsO). Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 I 3 InsO). Die weiteren Einzelheiten bestimmen sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
12 (1) Gemäß § 11 I 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verwaltung unterliegt (§ 11 I 3 InsVV).
13 Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen (§ 11 III InsVV).
14 Die nunmehr erfolgte Festlegung der Regelvergütung auf 25 % der Insolvenzverwaltervergütung entspricht der bereits früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2003, 1759 ; ZIP 2004, 1555, ZIP 2004, 2448 ff. ; Beschluss v. 16.6.2005, Az.: IX ZB 264/03), der sich auch die Kammer angeschlossen hat.
15 Von diesem Ausgangssatz von 25 % sind sodann je nach der Art, Dauer und Umfang, wie der schwache vorläufige Insolvenzverwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und Abschläge in der Form vorzunehmen, dass sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgebenden Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH ZIP 2004, 518 ; Beschluss v. 16.6.2005, Az.: IX ZB 264/03). Die Bestimmung der jeweiligen Zu- und Abschläge unterliegt der richterlichen Würdigung (Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 65). Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 II Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (BGH, Beschluss v. 16.6.2005, Az.: IX ZB 264/03). Die Zuschläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, sind deshalb mit dem gleichen Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen, falls sich diese Umstände nicht von denen unterscheiden, die bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden (BGH ZIP 2004, 2448 ff. ).
16 Zu vergüten sind jedoch nur solche vom vorläufigen Insolvenzverwalter erledigten Aufgaben, die auch in seinen Aufgabenkreis fallen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.6.2005, Az.: IX ZB 264/03; Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 28), die er also berechtigterweise wahrgenommen hat.
17 Anders als der Aufgabenkreis des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters, der auf der Grundlage eines dem Schuldner auferlegten allgemeinen Verfügungsverbots tätig wird (vgl. §§ 21 II Nr. 2, 22 I InsO), ist der Aufgabenkreis des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, bei dem es hieran fehlt, nicht gesetzlich festgelegt; er ist gemäß § 22 II InsO vom Gericht zu bestimmen. Dem gesetzgeberischen Leitbild des „schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters“ entspricht dabei eine lediglich sichernde und beaufsichtigende Tätigkeit (vgl. Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 9, 16; MüKo, InsO, Anh. zu § 65, § 11 InsVV Rdnr. 12). Der Aufgabenkreis des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters kann zwar bis hin zu dem eines „starken vorläufigen Insolvenzverwalters“ ausgedehnt werden, hierzu bedarf es aber eines ausdrücklichen gerichtlichen Beschlusses (vgl. § 21 II 2 InsO). Die Unternehmensfortführung obliegt einem „schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter“ deshalb, ebenso wie die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben, nur, wenn das Gericht Derartiges ausdrücklich angeordnet hat (§ 21 II InsO; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.9.2001, Az.: 2 W 53/01; HK-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 27; Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 6). Ohne entsprechende Ermächtigung ist der „schwache vorläufige Insolvenzverwalter“ weder prozessführungsbefugt, noch kann er die Masse verpflichten oder Sanierungsverhandlungen prüfen oder gar führen (Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 9 f.).
18 Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2006 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit den oben genannten umfassenden Aufgaben betraut.
19 Wie bereits ausgeführt, sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Ausgangspunkt 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Die Anordnung, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % (BGH, Beschluss v. 16.6.2005, Az.: IX ZB 264/03).
20 Zuschläge sind vorliegend zu gewähren:
-
in Höhe von 5 %, weil der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin über 1,5 Mio. € lag, nämlich bei ca. 3,78 Mio € im Durchschnitt der Jahre 2004 – 2006 (Bl. 84/I d.A.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der hohe Umsatz hauptsächlich durch wenige Großaufträge generiert wurde
-
in Höhe von weiteren 5 %, weil die Zahl der Arbeitnehmer über 20, nämlich bei 27 lag
-
in Höhe von weiteren 5 %, weil die Arbeitsplätze aller Arbeitnehmer zunächst erhalten werden konnten
-
in Höhe von weiteren 5 %, weil das Insolvenzgeld dieser Arbeitnehmer vorfinanziert wurde
-
in Höhe von weiteren 10 %, weil das Unternehmen fortgeführt wurde
-
in Höhe von weiteren 20 %, weil bereits im Eröffnungsverfahren ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen wurden, die dazu führten, dass das Unternehmen bereits kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft werden konnte
21 Kein Zuschlag ist zu gewähren:
-
für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die lediglich vom 19.12.2006 – 01.03.2007 andauerte und somit vom Normalfall nicht wesentlich abwich
-
für die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angeführten Kooperationsschwierigkeiten mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwierigkeiten erheblich über dem Regelfall lagen. Die der Anzeige wegen Insolvenzverschleppung etc. vorausgegangenen Ermittlungen dürften zudem durch die Sachverständigenvergütung für das Gutachten gemäß § 11 IV InsVV hinreichend abgegolten sein.
22 In der sich daraus ergebenden Höhe von insgesamt weiteren 50 % kann der Zuschlag vorliegend aber nicht gewährt werden, weil sich der vorläufige Insolvenzverwalter durch den Einsatz des ihm vertrauten Interims-Managers erhebliche Arbeit, die er sonst selbst hätte erledigen müssen, erspart hat und der Interims-Manager von der Beschwerdeführerin und nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter bezahlt wurde.
23 Der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. Dabei kann er sowohl Aufgaben, die im Rahmen einer Insolvenzverwaltung regelmäßig anfallen und nicht persönlich wahrzunehmen sind, als auch Sonderaufgaben delegieren (Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 88 f.). Setzt er eigene Mitarbeiter ein, ist dieser Einsatz durch die gewährte Vergütung abgegolten (§ 4 I 1, 2 InsVV). Setzt er Dritte im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen zu Lasten der Masse ein, ist die angemessene Vergütung des Dritten aus der Masse zu zahlen (§ 4 I 3 InsVV). Auf die Vergütung des Insolvenzverwalters wirkt sich die Bezahlung aus der Masse dann dadurch aus, dass bei der Übertragung der Sonderaufgaben Zuschläge gemäß § 3 InsVV nicht zu gewähren oder zu kürzen und bei der Übertragung von Regelaufgaben Abschläge gemäß § 3 InsVV vorzunehmen sind (Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 88 f.).
24 Die Einschaltung des Interims-Managers rechtfertigt vorliegend lediglich die Kürzung der Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV, nicht aber deren vollständigen Wegfall. Der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich durch die Einschaltung reduziert, nicht aber der Aufgabenkreis an sich. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit dem Interims-Manager eng zusammen zu arbeiten, ihn zu überwachen und gegebenenfalls für ihn zu haften.
25 Ein Abschlag auf Zuschlagstatbestände kann nicht pauschal vorgenommen werden. Vielmehr müssen die für den Abschlag in Betracht kommenden Tatbestände einzeln gekürzt werden (BGH ZIP 2007, 1330 ).
26 Insgesamt erscheint ein hälftiger Abschlag auf die vom Einsatz des Interims-Managers maßgeblich betroffenen Zuschlagstatbestände angemessen. Dies betrifft die Zuschlagstatbestände der Unternehmensfortführung und der Sanierungsbemühungen.
27 Gründe für weitere Abschläge sind nicht ersichtlich.
28 Damit errechnet sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters entspricht (25 % + 4 x 5 % + 5 % + 10 %).
29 (2) Wie bereits ausgeführt, ist für die Berechnung der Vergütung maßgeblich das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verwaltung unterliegt (§ 11 I 3 InsVV).
30 Das Vermögen setzte sich wie folgt zusammen:
31 Die pauschalen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Wertangabe des vorläufigen Insolvenzverwalters sind unsubstantiiert. Bereits im Sachverständigengutachten vom 27.02.2007 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Sachverständiger diesen Wert als geschätzten (Mindest)Übererlös über bestehende Sicherungsrechte im Wert von insgesamt 101.114,38 € hinaus angegeben und dabei deutlich gemacht, dass eine genaue Schätzung mangels vergleichbarer Handelsgüter schwer sei. Die Wertermittlung erfolgt regelmäßig durch Schätzung (Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 54). Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Auch die Beschwerdebegründung lässt eine substantiierte Einwendung vermissen, obwohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu in der Lage sein müsste.
32 Hieraus folgt gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 27.284,86 €. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 60 % beträgt damit 16.370,92 € netto. Hinzu kommen Auslagen nach § 8 InsVV, deren Höhe von 1.000 € der vorläufige Insolvenzverwalter anwaltlich versichert hat, und Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV.
33 Weil die Beschwerde betragsmäßig nicht beschränkt war, war sie im Übrigen zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
35 Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO geschätzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin eine maßgebliche Reduzierung der mit rund 58.000,-- € festgesetzten Vergütung hat erreichen wollen.
Permalink