LG Wiesbaden 4. Zivilkammer — 4 T 573/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-04
Aktenzeichen: 4 T 573/03
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2003:1104.4T573.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 727 ZPO, § 17 ZVG
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der dinglichen Umschreibung einer Vollstreckungsklausel gegen eine Erbengemeinschaft nach dem Tod der Schuldnerin
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 2004, 20 W 427/03, Beschluss des Landgerichtes Wiesbaden wurde abgeändert
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: € 3.000,--.
Gründe
Die Eheleute und sind die ursprünglichen Unterwerfungsschuldner der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars in Wiesbaden vom 15. 7. 1982 - UR 290/82 -. Die Vollstreckungsunterwerfung betrifft den dort näher bezeichneten Grundbesitz, ist also dinglich. Die Ehefrau ist verstorben und beerbt worden von ihrem Ehemann und ihren Kindern. Die Gläubigerin verlangt vom Notar die dingliche Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen die Erbengemeinschaft. Dabei bezieht sie sich auf den insoweit erteilten Erbschein. Der Notar hat die Umschreibung abgelehnt mit der Begründung, die Umschreibung der dinglichen Unterwerfung bedürfe der vorherigen Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch. Hiergegen hat die Gläubigerin
Beschwerde
eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Die an sich statthafte
Beschwerde (§
54 Abs. 1 BeurkG) ist formgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Der Notar hat Recht. Seine Ablehnung, die Vollstreckungsklausel gegen die Erbengemeinschaft nach der ursprünglichen Unterwerfungsschuldnerin zu erteilen, ist zutreffend. Bei einer
dinglichen Unterwerfung,
das heißt, bei einem - wie vorliegend - dinglichen Anspruch des Gläubigers aus einer Grundschuld, ist Rechtsnachfolger des Schuldners der Eigentümer
nach
Grundbucheintragung (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 727, Rz. 17 a). Vorliegend ist das Grundbuch aber gerade noch nicht auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben. Daher kommt eine Klauselumschreibung nicht in Betracht.
§ 17 ZVG, den die Gläubigerin ins Feld führt, ist klauselumschreibungsrechtlich nicht relevant.
Die Gläubigerin hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten
Beschwerde
zu tragen (§ 2 Nr. 1 Kost0).
Den Beschwerdewert hat die Kammer auf den Regelwert geschätzt (§ 30 Abs. 2 Kost0).
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