Texte intégral
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 249/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-27
Aktenzeichen: 1 U 249/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0527.1U249.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 3. September 2003, 23 O 287/02, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 7. April 2004, 1 U 249/03, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7.4.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der
Senat
teilt die herrschende Meinung, dass eine Gehörsrüge im Sinne des § 321a ZPO gegen unanfechtbare Berufungsurteile oder Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist. Eine entsprechende Anwendung über § 525 ZPO scheidet aus, weil diese Vorschrift sich auf das „weitere Verfahren", dem die Prüfung gemäß § 522 ZPO voraus zu gehen hat, bezieht. Für eine Analogie ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz kein Raum; der Gesetzgeber hat eine Erstreckung der Gehörsrüge auf das Berufungsverfahren bewusst abgelehnt.
2 Der
Senat
hat das Begehren der Klägerin daher als Gegenvorstellung aufgefasst. Diese ist unbegründet. Die Klägerin verkennt beharrlich, dass sie für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beweispflichtig und -fällig ist. Wenn der
Senat
den von der Beklagten
gegenbeweislich
für eine zeitnahe Kontrolle benannten Zeugen nicht gehört hat, kann darin schwerlich eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen.
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