OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 46/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-04
Aktenzeichen: 9 U 46/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0904.9U46.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 2 ZPO, § 511 ZPO, § 537 ZPO, § 718 ZPO
Leitsatz
Eine Berufung, die sich auf die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in einem Anerkenntnisurteil beschränkt, ist unzulässig.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 13. Juni 2007, 2-10 O 75/07, Urteil
nachgehend OLG Frankfurt, 10. Oktober 2007, 9 U 46/07, Berufung zurückgewiesen
Tenor
In pp. wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
1 Der Kläger greift in der Berufungsschrift allein die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils vom 13.6.2007 an.
2 Soweit eine aufgrund eines Anerkenntnisses ergangene Hauptsacheentscheidung nicht angegriffen wird, kann die Kostenentscheidung ausschließlich gemäß § 99 II ZPO durch sofortige Beschwerde angegriffen werden. Dies muss auch dann gelten, wenn - wie hier - gleichzeitig der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beanstandet werden soll. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Fall, in dem von dem in § 99 II ZPO statuierten Grundsatz abgewichen werden könnte (vgl. dazu Zöller-Herget ZPO, 26. Auflage, § 99 Rn 7 ff.), liegt nicht vor.
3 Es kommt insoweit auch keine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht. Zwar wäre die zweiwöchige Notfrist des § 569 I ZPO mit dem Schriftsatz vom 22.6.2007 (Berufungsschrift) noch gewahrt; der Kläger hat sein Rechtsmittel - obwohl er § 99 II ZPO - erkannt hat, jedoch eindeutig als "Berufung" bezeichnet. In diesem Fall ist dem Gericht eine anderweitige Auslegung des Rechtmittels nicht erlaubt (vgl. Zöller-Gummer a.a.O., § 569 Rn 7a).Bei dieser Sachlage muss die Richtigkeit der materiellen Erwägungen, mit denen das Landgericht zu seiner - vom Kläger beanstandeten - Kostenentscheidung gelangt ist, dahinstehen.
4 Für die - verbleibende - Berufung mit dem alleinigen Ziel einer Abänderung des - zugegebenermaßen unzutreffenden - Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Anerkenntnisurteil vom 13.6.2007 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie das OLG Köln (NJW-RR 2006, 66) zutreffend ausführt, besteht ein über die Möglichkeiten der §§ 718 und 537 ZPO hinausgehendes Bedürfnis zur Anfechtung des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht. Die teilweise in der Literatur und Rechtsprechung - ohne nähere Begründung - vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. die Nachweise im zitierten Beschluss des OLG Köln) vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Kläger durch die falsche Anwendung von § 708 ZPO beschwert; weil der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirkt, wird diese Beschwer durch die Einlegung der Berufung noch vertieft und nicht beseitigt.
5 Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.
6 Am 10.10.07 hat der Senat die Berufung mit folgendem Beschluss zurückgewiesen (- die Red.):
7 Wie im Hinweisbeschluss vom 4.9.2007 angekündigt, war das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen. Seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.9.2007 vermögen den Senat aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen. Es bleibt das Folgende hinzuzufügen:
8 - Bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit handelt es sich nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 313 Rn 10).
9 - Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde kam aus den genannten Gründen bisher nicht in Betracht. Soweit sie nunmehr - nach dem Willen des Klägers - hilfsweise Platz greifen soll, wäre jedenfalls die Frist des § 569 I ZPO verstrichen.
10 - Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss steht dem Kläger nach §§ 574 I 1, 522 I 4 ZPO offen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf.
11 Der Gebührenstreitwert für die Berufung orientiert sich an der Kostenlast, die der Kläger nach dem Anerkenntnisurteil zu tragen hat.
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