P.St. 1053•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1987-12-09, P.St. 1053
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1987-12-09, P.St. 1053
P.St. 1053Cour constitutionnelle9 déc. 1987
Regest
1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG verfolgt den Zweck, eine Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs vor abschließender Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Fachgerichte zu verhindern. 2. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG, wonach der Staatsgerichtshof ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann, setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann. 3. Ist ein gerichtliches - hier landwirtschafts- gerichtliches - Verfahren bereits anhängig, so schließt die Sonderregelung des § 48 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache aus.. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022180
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1053 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1987-12-09
Aktenzeichen: P.St. 1053
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1987:1209.P.ST.1053.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 S 3 StGHG, § 48 Abs 2 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG, § 4 RSG, § 6 RSG ... mehr
Leitsatz
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Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG verfolgt den Zweck, eine Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs vor abschließender Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Fachgerichte zu verhindern.
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Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG, wonach der Staatsgerichtshof ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann, setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann.
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Ist ein gerichtliches - hier landwirtschafts- gerichtliches - Verfahren bereits anhängig, so schließt die Sonderregelung des § 48 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache aus..
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