P.St. 1114•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-01-11, P.St. 1114
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-01-11, P.St. 1114
P.St. 1114Cour constitutionnelle11 janv. 1991
Regest
1. Zur Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidrigem, parteiergreifendem Einwirken von Staatsorganen auf Wahlkämpfe übernimmt der Staatsgerichtshof des Landes Hessen bei der Auslegung des Hessischen Verfassungsrechts die Grundsätze und Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den Verfassungsbereich des Grundgesetzes entwickelt hat. 2. Einzelfall einer zulässigen und begründeten Grundrechtsklage mehrerer Mitglieder des 12. Hessischen Landtags, die gleichzeitig Wahlbewerber für die Wahl zum 13. Hessischen Landtag am 20. Januar 1991 waren, gegen eine in den Monaten September, Oktober und November 1990 in verschiedenen hessischen und überregionalen Zeitungen veröffentlichte Anzeigenserie "HESSEN IST SONNENAKTIV" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022225
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1114 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-01-11
Aktenzeichen: P.St. 1114
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0111.P.ST.1114.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 GG, Art 20 GG, Art 38 GG, Art 1 Verf HE, Art 65 Verf HE ... mehr
Leitsatz
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Zur Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidrigem, parteiergreifendem Einwirken von Staatsorganen auf Wahlkämpfe übernimmt der Staatsgerichtshof des Landes Hessen bei der Auslegung des Hessischen Verfassungsrechts die Grundsätze und Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den Verfassungsbereich des Grundgesetzes entwickelt hat.
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Einzelfall einer zulässigen und begründeten Grundrechtsklage mehrerer Mitglieder des 12. Hessischen Landtags, die gleichzeitig Wahlbewerber für die Wahl zum 13. Hessischen Landtag am 20. Januar 1991 waren, gegen eine in den Monaten September, Oktober und November 1990 in verschiedenen hessischen und überregionalen Zeitungen veröffentlichte Anzeigenserie "HESSEN IST SONNENAKTIV" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik.
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