F III 216/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-04-01, F III 216/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-04-01, F III 216/65
F III 216/65Tribunal administratif / 3e division1 avr. 1966
Regest
1. Gegen die Festsetzung von Zuschlagswerten zur Erfassung des über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wertes eines Baugrundstücks im Altbesitz eines Beteiligten bestehen keine Bedenken. 2. Derartige Baulandzuschläge sind Teile des gemäß § 27 f FlurbG zu ermittelnden Schätzungswertes. 3. Sie sind gemäß § 33 Abs. 1 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zu berücksichtigen. 4. Die Abfindung eines solchen Zuschlagswertes in Geld ist unzulässig, es sei denn, daß der Teilnehmer schriftlich zustimmt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023040
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 216/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-04-01
Aktenzeichen: F III 216/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0401.F.III216.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Gegen die Festsetzung von Zuschlagswerten zur Erfassung des über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wertes eines Baugrundstücks im Altbesitz eines Beteiligten bestehen keine Bedenken. 2. Derartige Baulandzuschläge sind Teile des gemäß § 27 f FlurbG zu ermittelnden Schätzungswertes. 3. Sie sind gemäß § 33 Abs. 1 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zu berücksichtigen. 4. Die Abfindung eines solchen Zuschlagswertes in Geld ist unzulässig, es sei denn, daß der Teilnehmer schriftlich zustimmt.
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