OS I 47/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-09-20, OS I 47/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-09-20, OS I 47/65
OS I 47/65Tribunal administratif / 1re division20 sept. 1966
Regest
1. Zur Frage, ob die Versagung einer von einem Beamten beantragten Versetzung ermessensfehlerhaft ist (insoweit Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung). 2. Wenn über eine angebliche "Zusage" für eine Versetzung Schriftwechsel vorhanden ist, so muss davon ausgegangen werden, dass alles wesentliche darin fixiert ist; der Beamte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass etwas wesentliches zusätzlich mündlich zugesagt worden sei. 3. Ein Beamter kann keine Rechte daraus herleiten, dass der Personalrat bei der Versetzung eines anderen Beamten nicht gehört worden sei. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Mai 1965, III/1-92/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023194
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 47/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-20
Aktenzeichen: OS I 47/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0920.OS.I47.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, ob die Versagung einer von einem Beamten beantragten Versetzung ermessensfehlerhaft ist (insoweit Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung).
-
Wenn über eine angebliche "Zusage" für eine Versetzung Schriftwechsel vorhanden ist, so muss davon ausgegangen werden, dass alles wesentliche darin fixiert ist; der Beamte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass etwas wesentliches zusätzlich mündlich zugesagt worden sei.
-
Ein Beamter kann keine Rechte daraus herleiten, dass der Personalrat bei der Versetzung eines anderen Beamten nicht gehört worden sei.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 19. Mai 1965, III/1-92/65, Urteil
Permalink
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