OS II 107/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-02-15, OS II 107/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-02-15, OS II 107/66
OS II 107/66Tribunal administratif / 2e division15 févr. 1967
Regest
1. Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, wenn hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Ansprüche gem. § 41 Abs. 3 VwGO eine Verweisung an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges in Betracht kommt. 2. Zur Frage, wann eine gerichtliche Anordnung über das Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO) ergehen kann. 3. Behörden sind gehalten, ihre in rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und - wenn ihre Verpflichtung dies zum Gegenstand hat - die Folgen eines früher von ihnen herbeigeführten Zustandes zu beseitigen (hier: Räumung eines Kellerraumes, der dem betreffenden Mieter seinerzeit durch obdachlosenrechtliche Verfügung zugewiesen worden war). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 18. Mai 1966, II/832/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023318
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 107/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-02-15
Aktenzeichen: OS II 107/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0215.OS.II107.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, wenn hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Ansprüche gem. § 41 Abs. 3 VwGO eine Verweisung an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges in Betracht kommt.
-
Zur Frage, wann eine gerichtliche Anordnung über das Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO) ergehen kann.
-
Behörden sind gehalten, ihre in rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und - wenn ihre Verpflichtung dies zum Gegenstand hat - die Folgen eines früher von ihnen herbeigeführten Zustandes zu beseitigen (hier: Räumung eines Kellerraumes, der dem betreffenden Mieter seinerzeit durch obdachlosenrechtliche Verfügung zugewiesen worden war).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 18. Mai 1966, II/832/65, Urteil
Permalink
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