OS I 66/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-05-16, OS I 66/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-05-16, OS I 66/65
OS I 66/65Tribunal administratif / 1re division16 mai 1967
Regest
1. Eine Zeit, während der ein Arbeiter nach erfolgter Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber nicht tätig war, kann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn er gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, in dem Verfahren aber kein Urteil ergangen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 21. Juli 1965, I-104/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023380
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 66/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-05-16
Aktenzeichen: OS I 66/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0516.OS.I66.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Eine Zeit, während der ein Arbeiter nach erfolgter Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber nicht tätig war, kann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
-
Dies gilt auch dann, wenn er gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, in dem Verfahren aber kein Urteil ergangen ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 21. Juli 1965, I-104/65, Urteil
Permalink
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