OS IV 83/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-16, OS IV 83/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-16, OS IV 83/65
OS IV 83/65Tribunal administratif / 4e division16 juin 1967
Regest
1. Zur Frage der Kostenspaltung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes. 2. Außer der in der Satzung (§ 132 BBauG) allgemein vorgesehen Möglichkeit der Kostenspaltung bedarf es einer Entscheidung des Magistrats der Gemeinde, für welche Erschließungsanlage und für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden kann. Dieser Beschluß muß vor der Heranziehung der Anlieger ergehen. 3. Ein Beschluß des Magistrats, der nach dem Erlaß des Heranziehungsbescheides (hier: ca. 2 Jahre) ergeht, kann die fehlerhafte Heranziehung nicht heilen. 4. Auch eine "Teilbreite" des Bürgersteigs ist ein selbständig abspaltbarer Teil einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 3 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV 134/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023419
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 83/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-16
Aktenzeichen: OS IV 83/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0616.OS.IV83.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage der Kostenspaltung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes.
-
Außer der in der Satzung (§ 132 BBauG) allgemein vorgesehen Möglichkeit der Kostenspaltung bedarf es einer Entscheidung des Magistrats der Gemeinde, für welche Erschließungsanlage und für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden kann. Dieser Beschluß muß vor der Heranziehung der Anlieger ergehen.
-
Ein Beschluß des Magistrats, der nach dem Erlaß des Heranziehungsbescheides (hier: ca. 2 Jahre) ergeht, kann die fehlerhafte Heranziehung nicht heilen.
-
Auch eine "Teilbreite" des Bürgersteigs ist ein selbständig abspaltbarer Teil einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 3 BBauG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV 134/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023419
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.