F III 246/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-02-16, F III 246/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-02-16, F III 246/65
F III 246/65Tribunal administratif / 3e division16 févr. 1968
Regest
1. Der gegen einen Vorbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann keinen Erfolg haben, wenn ein gegen den Kläger ergangener Vorbescheid unanfechtbar geworden ist. 3. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil zu entscheiden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023632
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 246/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-02-16
Aktenzeichen: F III 246/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0216.F.III246.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Der gegen einen Vorbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann keinen Erfolg haben, wenn ein gegen den Kläger ergangener Vorbescheid unanfechtbar geworden ist. 3. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil zu entscheiden.
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