Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-09-01, VI OE 168/68

VI OE 168/68Tribunal administratif / 6e division1 sept. 1969

Regest

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kommt es dann, wenn der Prozeßgegner der Erledigungserklärung widerspricht, nicht auf die Rechtsansicht des Erklärenden an, weshalb er die Hauptsache für erledigt hält. Das Gericht hat die Feststellung dessen, ob eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist, vielmehr auf Grund eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 18. April 1968, I E 194/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024106

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 168/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-01

Aktenzeichen: VI OE 168/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0901.VI.OE168.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kommt es dann, wenn der Prozeßgegner der Erledigungserklärung widerspricht, nicht auf die Rechtsansicht des Erklärenden an, weshalb er die Hauptsache für erledigt hält. Das Gericht hat die Feststellung dessen, ob eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist, vielmehr auf Grund eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu treffen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 18. April 1968, I E 194/67, Urteil

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