Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer — 14 Ta 63/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-25
Aktenzeichen: 14 Ta 63/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2020:0225.14TA63.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Anmerkung
Erfolglose sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 15. November 2019, 12 Ca 1034/19, Beschluss
nachgehend BAG, 9 AZB 34/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2019 - 12 Ca 1034/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger fordert im Hauptsacheverfahren die gesamtschuldnerische Verurteilung verschiedener Beklagter zur Zahlung von Lohn und Annahmeverzugslohn, verlangt in Bezug auf die Beklagten zu 2) – 4) die Feststellung des Bestehens von Arbeitsverhältnissen mit ihm und betreffend die Beklagte zu 3) und die ursprüngliche Beklagte zu 5) seine tatsächliche Beschäftigung. Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 (Eingangsdatum, Bl. 22 der Akte) hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A in Frankfurt beantragt. Unter dem 18. Oktober 2019 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Oktober 2019 zur Akte gereicht.
Der Kläger, der ursprünglich von der B angestellt worden war, wurde von dieser im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an die Beklagte zu 1) zur Arbeit überlassen. Am 14. und 15. Januar 2019 war er im Industriepark C im Chemiewerk der Beklagten zu 4).
Es existiert ein Stundenzettel für den 14. und 15. Januar 2020, auf dem ein Herr D dem Kläger insgesamt 16,25 Arbeitsstunden quittiert (Bl. 10 der Akte) sowie ein Stundenzettel für den 18. Januar 2019, der ebenfalls von Herrn D abgestempelt ist und auf dem dem Kläger acht Arbeitsstunden quittiert werden. Während die Stundenzettel für den 14. und 15. Januar 2020 als Verleihfirma die B nennen, ist im Stundenzettel vom 18. Januar 2019 die „E“ genannt, alle Stundenzettel enthalten den Aufdruck F.
Jedenfalls im September und Oktober 2019 und im Januar 2020 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Über das Vermögen der Beklagten zu 4) wurde durch Beschluss vom 1. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf hin das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. Juli 2019 festgestellt hat, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2019 hatte vor der erkennenden Kammer keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (Bl. 40 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main das Verfahren betreffend die Beklagte zu 5) abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit – wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) beantragt – an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
Der Kläger behauptet im Rahmen seiner Klagebegründung, er sei am 14. und 15. Januar 2019 im Industriepark C im Chemiewerk der Beklagten zu 3) und 4) tätig gewesen. Herr D sei ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Nachdem er die Weiterführung der Arbeit unter Hinweis auf sein Zurückbehaltungsrecht eingestellt habe, sei es am 16. Januar 2019 zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Personaldienste GmbH gekommen, die nicht Partei des Rechtsstreits ist. Diese habe ihn erneut an die Beklagte zu 1) verliehen, die ihn an die Beklagte zu 2) verliehen habe, die ihn dann wiederum an die Beklagten zu 3) und 4) verliehen hätten.
Der Kläger hat behauptet, er habe “nach Weisung des Herrn D“ seine Stunden abgearbeitet und sei an „keinen Projekten der F“ gewesen. Er hat die Ansicht vertreten, durch „Kettenverleih“ sei gemäß §§ 9, 10 AÜG mit dem letzten in der Kette ein Arbeitsverhältnis zu ihm entstanden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Die Beklagten zu 3) und 4) haben behauptet, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) am 21. Juli/1. September 2014 einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, dessen Gegenstand Werkleistungen der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 4) in deren Betrieb seien. Es möge sein, dass der Kläger als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) auf Basis dieses Rahmenwerkvertrages im Betrieb der Beklagten zu 4) am 14. und 15. Januar 2019 tätig gewesen sei. Im Betrieb der Beklagten zu 3) sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt tätig gewesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 15. November 2019 -12 Ca 1034/19- insgesamt zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Anträge teilweise bereits unzulässig, ungeachtet dessen aber insgesamt auch unschlüssig seien. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht schlüssig dargelegt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten oder jedenfalls einer der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei.
Gegen den ihm am 22. Januar 2020 in die Untersuchungshaft zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 31. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Arbeitsgericht habe die Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenso wie die für das Innenverhältnis der Beteiligten geltende Darlegungs- und Beweislast verkannt, der Beschluss habe keine taugliche Begründung, basiere auf unbeachtlichen Spekulationen, die absurd seien und verstoße gegen den Grundsatz des Verbots der Beweisantizipation.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 12. Februar 2020 nicht abgeholfen.
II.
- Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO.
Dem steht insbesondere nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 4) entgegen. Die in Bezug auf diese eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04- NJW-RR 2006, 1208; OLG Frankfurt 6. November 2012 -4W 15/12- ZIP 2013, 1838; OLG Stuttgart 27. Juli 2009 -10 W 37/09- DR 2010,285; OLG Saarbrücken 26. März 2008 -8W 25/08- Juris) .
- Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht mangels ausreichender Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde erlaubt keine andere Entscheidung.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus Ziff. 8614 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
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