Hessisches Landesarbeitsgericht 17 Sa 1705/14. Kammer — 17 Sa 1705/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-05
Aktenzeichen: 17 Sa 1705/14
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2015:1005.17SA1705.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
unwirksame Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung von Kabinenmitarbeitern der DLH von Berlin nach Frankfurt am Main)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 9. September 2014, 5 Ca 378/14, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 378/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kabinenmitarbeiter beschäftigt, zuletzt als Purser mit Stationierungsort Berlin. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. Januar 2001 (Bl. 4 f d.A.) lautet auszugsweise:
| 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
(1) | | Herr A wird ab dem 22.02.2001 als Flugbegleiter im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Berlin beschäftigt. Der Einsatzort Berlin umfaßt einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region. …
(2) | | B kann Herrn A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. |
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Die Beklagte traf die Entscheidung, die dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zu schließen und dort kein fliegendes Personal mehr zu stationieren bzw. in Düsseldorf nur noch eine sog. „Teilstationierung“ aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsempfehlung vom 12. November 2012 sowie zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 12. April 2013 (Änderungs- und ErgänzungsTV, Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 15. Mai 2014, Anlagenband). Außerdem schlossen die Beklagte und die bei ihr aufgrund Tarifvertrages gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG (TV PV) gebildete Gesamtvertretung für das fliegende Personal „aus Anlass der Schließung der dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart und der Einschränkung des Stationierungsortes Düsseldorf für das Kabinenpersonal“ der Beklagten den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich und Sozialplan vom 8. Mai 2013 (IA/SP, Anlage B 4, Anlagenband), der auszugsweise wie folgt lautet:
Erster Abschnitt: Interessenausgleich
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Interessenausgleich gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser die in einem Arbeitsverhältnis mit der B stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
…
§ 3 Ziele und Maßnahmen
Erklärung der B zu den Zielen und Maßnahmen:
3.1 „Zur Verbesserung der Marktsituation und notwendigen Verringerung der Kosten wurden von der Geschäftsleitung nach umfangreichen Untersuchungen folgende Maßnahmen beschlossen.
Die direkten Europaverkehre der B, die alle innerdeutschen und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt und München umfassen, wurden zum 1.1.2013 kommerziell und organisatorisch mit C in einer Gesellschaft auf Basis der C zusammengeführt.
Die hohen Verluste im dezentralen Verkehr machen die Schließung der dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart notwendig. …
| 3.2 Der Arbeitgeber wird die von der Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffenen Mitarbeiter zur Weiterbeschäftigung nach Frankfurt oder München versetzen bzw. ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.“
3.3 Die Betriebspartner begleiten diesen Prozess, indem sie für die von den Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie zB. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Arbeitnehmerüberlassung gemäß Schlichtungsvereinbarung, befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan.
§ 4 Mitarbeiterbefragung
Die von der Schließung bzw. der Einschränkung der Stationierungsorte Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Stuttgart betroffenen Mitarbeiter werden über die Einzelheiten ihrer Weiterbeschäftigung bzw. die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung individuell befragt.
Die Befragung wird von B schriftlich durchgeführt. Entsprechende Musteranschreiben an die betroffenen Mitarbeiter sind als Anlage dem Interessenausgleich und Sozialplan beigefügt. Die Mitarbeiter haben sich verbindlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang des Befragungsbogens gegenüber der B zu äußern. Sollte keine bzw. keine fristgerechte Äußerung erfolgen – maßgebend ist hierbei das Datum des Eingangs bei B – erfolgt die Stationierung nach Bedarf in FRA oder MUC.
…
Zweiter Abschnitt: Sozialplan
§ 6 Ziele des Sozialplans
Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten, die aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen und deren Folgen für das Kabinenpersonal entstehen.
§ 7 Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser der B, die in einem Arbeitsverhältnis mit der B stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
…
§ 8 Abmilderung der Folgen
Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mit Stationierungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f):
| b) | | Direkter Einsatz aus FRA oder MUC
- | | Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Möglichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsempfehlung vom 12.11.2012
- | | Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur C gemäß dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012
- | | Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell)
- | | Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe
Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der Betriebsänderung abgegolten.
…
e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell)
Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Jahre, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Einsatzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt. Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der C.
Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stationierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25% der Auslagenpauschale sowie 60% des Zuschlags zur Auslagenpauschale. Die auf 25% reduzierte Auslagenpauschale wird bei Teilzeit analog der vorstehenden Regelungen bei Wechsel nach FRA oder MUC gekürzt. Dienstreisetickets mit dem Status S7 werden nach Ablauf der virtuellen Stationierung für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren gewährt, so dass sich in Summe immer eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren ergibt. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, für den Zeitraum von einem Jahr eine BahnCard 50 Business Comfort bzw. deren Gegenwert und eine Einmalzahlung in Höhe von 1500 € zu wählen.
Nach Ablauf der zwei Jahre des virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort wird der Mitarbeiter zum darauffolgenden Winter- bzw. Sommerflugplanwechsel gemäß Ergebnis der nach § 4 erfolgenden Mitarbeiterbefragung in FRA (Einsatzgruppe nach Bedarf) oder MUC eingesetzt werden.
Privilegierte Rückkehroption
Für den Fall, dass B einen Stationierungsort zu einem späteren Zeitpunkt wieder eröffnet oder neuer Bedarf besteht, wird dem von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit zu seinem ursprünglichen Stationierungsort eingeräumt, von der er vor allen Anderen Gebrauch machen kann. Dies gilt auch für eine Neueröffnung von Stationierungsorten (z.B. BER statt TXL). Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die von Düsseldorf nach Frankfurt oder München versetzt werden, soweit zu einem späteren Zeitpunkt in Düsseldorf aufgrund von Fluktuation oder Wachstum wieder Einstellungsbedarf besteht. |
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Nach Befragung und Übersendung eines Fragebogens wählte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juni 2013 (Bl. 15 f d.A.) unter Vorbehaltszusatz die Option einer Stationierung in Frankfurt am Main.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (Anlage B 6, Anlagenband) an sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards bat die Beklagte gemäß § 88 TV PV um Zustimmung zur Versetzung der in der beigefügten Liste aufgeführten Mitarbeiter – darunter der Kläger – nach Frankfurt am Main. Sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards stimmten unter dem Datum des 12. Dezember 2013 zu.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 17 d.A.) versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. April 2014 und wies ihm ab diesem Zeitpunkt Frankfurt am Main als Einsatzort zu.
Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2014 (Bl. 51 f d.A.) die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 26. März 2014 (Bl. 25 f d.A.) erklärte sie gegenüber dem Kläger die ordentliche Änderungskündigung verbunden mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit Einsatz-/Stationierungsort Frankfurt am Main. Der angebotene neue Arbeitsvertrag (Bl. 27 f d.A.) enthält u.a. folgende Formulierungen:
| 3. Inkrafttreten
Voraussetzung für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages ist:
- | | Die ärztliche Bestätigung der Flugdiensttauglichkeit von Herrn A.
- | | Das Vorliegen der erforderlichen behördlichen Erlaubnisse für die Beschäftigung als Purser I insbesondere der positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung.
…
- Betriebliche Altersversorgung
B verpflichtet sich, die bisherige Altersversorgung von Herrn A zu übernehmen und entsprechend dem in Nachwirkung befindlichen Tarifvertrag B-Betriebsrente für das Kabinenpersonal bis zu dem Zeitpunkt für Herrn A fortzuführen, zu dem eine ablösende neue Regelung in Kraft tritt.
- Überprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
Verliert Herr A während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Berechtigung zur Ausübung ihres Berufs durch Verfall oder Entzug der behördlichen Erlaubnisscheine, stellt insbesondere die zuständige Luftsicherheitsbehörde fest, dass Herr A die nach § 7 Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, endet das Arbeitsverhältnis.
- Flugdiensttauglichkeit
Wird bei Herrn A während des laufenden Arbeitsverhältnisses Flugdienstuntauglichkeit festgestellt, endet das Arbeitsverhältnis.
- Schlussbestimmungen
Soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. |
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Mit Schreiben vom 7. April 2014 (Bl. 30 d.A.) nahm der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung bzw. Wirksamkeit an.
Mit seiner Klage, die er mit am 10. April 2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz um einen Änderungsschutzantrag erweitert hatte, hat sich der Kläger gegen Versetzung und Änderungskündigung gewandt. Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 149 bis 152 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 9. September 2014 verkündetes Urteil, 5 Ca 378/14, die Unwirksamkeit sowohl der Versetzung vom 13. Dezember 2013 als auch der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 26. März 2014 festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versetzung entspräche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, eine ordnungsgemäße Abwägung der wechselseitigen Interessen durchgeführt zu haben. Angesichts eines noch mehrere hundert Flüge monatlich umfassenden Flugvolumens in Berlin erscheine es nicht nachvollziehbar, gegenüber sämtlichen dort beschäftigen Arbeitnehmern ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die jeweiligen sozialen Verhältnisse eine Versetzung anzuordnen. Hinzu komme, dass die Beklagte sich selbst in der Lage gesehen habe, sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern für zwei Jahre den virtuellen Verbleib am bisherigen Stationierungsort anzubieten. Aus denselben Gründen sei die Änderungskündigung unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass die Änderungskündigung zu weitgehend sei, da das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthalte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 152R bis 154R d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 7. November 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 17. Dezember 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. März 2015 am 9. März 2015 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag und meint, die angefochtene Entscheidung verkenne, dass sie die unterschiedlichen individuellen Belange ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Umsetzung des neuen Stationierungskonzepts beachtet und gegenüber ihren unternehmerischen Interessen abgewogen habe. Eine solche Abwägung habe bereits dadurch stattgefunden, dass sie die persönlichen Interessen bezüglich der im IA/SP angebotenen verschiedenen Maßnahmen bei jedem Mitarbeiter abgefragt und im Rahmen der Versetzung berücksichtigt habe. Sie meint, eine Abwägung dahin, dass sie einzelne Arbeitnehmer nicht versetze, sei nicht in Betracht gekommen, da es sich in Berlin nicht um eine Teilschließung gehandelt habe, die ggf. ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Einzelfallinteressen erfordert hätte, sondern um eine vollständige Schließung unter Einbeziehung aller Arbeitnehmer zum einheitlichen Schließungsdatum 1. April 2014.
Die Beklagte behauptet, seit dem 1. April 2014 finde kein Einsatz des Kabinenpersonals mehr aus Berlin statt. Ein sog. „Originärprogramm“ aus Berlin heraus habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden. Flüge von und zu den HUBs Frankfurt am Main und München seien ab 1. April 2014 aus diesen heraus operiert und gesteuert worden. Die betreffenden Flugbegleiter bzw. Purser seien ab diesem Zeitpunkt ab Frankfurt am Main oder München als Teil von komplexeren Umläufen von drei bis fünf Tagen nach Berlin und zurück geflogen. Die Zahl der sog. Direktflüge aus Berlin heraus habe sich von noch 2.896 im Monat September 2012 auf Null reduziert. Sofern sie nach dem Schließungszeitpunkt noch einige wenige Flüge von Berlin heraus durchgeführt habe, habe es sich um Flüge gehandelt, die sie im Auftrag der C GmbH (in der Folge: C) geflogen sei, da diese im Rahmen des Übernahmeprozesses unvorhergesehen und übergangsweise vereinzelt noch nicht über ausreichend eigene Kapazitäten verfügt habe, wobei das wirtschaftliche Risiko und die wirtschaftliche Verantwortung für diese Flüge bereits bei der C gelegen hätten.
Die Beklagte behauptet, eine erneut vorgenommene Analyse bestätige, dass sich ihr Flugvolumen durch die Übernahme der sog. Direktverbindungen durch die C um 49,1 % auf 50,1 % des ursprünglichen noch im September 2012 bestehenden Flugvolumens reduziert habe. Sie meint, die angefochtene Entscheidung verkenne, dass wesentlicher Bestandteil ihrer Neuausrichtung sei, infolge der Übertragung des gesamten Direktverkehrs an die C keine sog. Direktflüge von und nach Berlin mehr durchzuführen und dass deshalb auch die Station Berlin geschlossen worden sei, da eine Aufrechterhaltung unter diesen Umständen wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten gewesen sei. Die Beklagte vertieft insoweit auch ihren Vortrag zu der mit der Restrukturierung verfolgten Kostenersparnis und Verbesserung der betrieblichen Abläufe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seiten 11 f des Schriftsatzes vom 6. März 2015 (Bl. 183 f d.A.) verwiesen. Sie führt aus, Organisationsentscheidung sei, dass sie künftig nur noch von den HUBs aus ihre Umläufe fliege, somit auch nur dort stationiert sei und sie den Stationierungsort Berlin schließe. Sie führt aus, wie im Interessenausgleich und Sozialplan angenommen seien zum Schließungszeitpunkt, dem 31. März 2014, alle „Flugzeuge der Direktverkehre in Berlin“ in das AOC der C übergegangen. Sie führt aus, die Zweckmäßigkeit der von ihr beschlossenen Neuordnung unterliege keiner gerichtlichen Kontrolle, für Missbrauch oder Willkür bestehe kein Anhaltspunkt.
Die Beklagte meint, wenn die angefochtene Entscheidung sinngemäß verlange, dass sie zumindest bis zum Ablauf der zweijährigen sog. „virtuellen Stationierung“ von der Versetzung hätte absehen können, so verkenne sie, dass dann wesentliche Teile des neuen Stationierungskonzepts nicht hätten umgesetzt werden können. Auch dem „virtuellen Verbleib“ hätte eine Versetzung und damit eine örtliche Stationierung in Frankfurt am Main oder München mit dem dortigen Beginn der Umläufe zugrunde gelegen. Bei einem Absehen von der streitgegenständlichen Versetzung und dem damit verbundenen virtuellen Verbleib hätte die Schließung des jeweiligen Standortes mit der damit verbundenen erheblichen Kostensenkung und die weitergehende Einsatzplanung aufgrund mehrtägiger Umläufe von den HUBs aus nicht umgesetzt werden können.
Die Beklagte meint, die vollständige Schließung des Standorts sei nur mit der Versetzung – die den virtuellen Verbleib wiederum mit einschließe – aller Mitarbeiter in eine der HUBs bzw. dem Ausscheiden gegen Abfindung oder dem Einsatz bei der C im Wege der Arbeitnehmerüberlassung umzusetzen gewesen.
Die Beklagte meint, die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt zu haben, vertritt die Auffassung, die Versetzung basiere auf einem einvernehmlichen Wechsel, der durch die außergerichtliche Mitteilung des Klägers begründet worden sei, welche Maßnahme des Sozialplans gewünscht werde, und meint, jedenfalls sei die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt. Sie meint, durch die Formulierungen im Kündigungsschreiben sei deutlich gemacht worden, dass neben der örtlichen Versetzung kein Eingriff in bestehende Arbeitsbedingungen hätten vorgenommen werden sollen. Der beigefügte Arbeitsvertrag enthalte auch rein deklaratorische Verweise auf die bestehende Rechtslage. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 6. März 2015 (Bl. 173 f d.A.) und 25. September 2015 (Bl. 304 f d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 378/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und meint, die Versetzung entspräche nicht billigem Ermessen, da keine ordnungsgemäße Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen stattgefunden habe. Gegen eine von der Beklagten durchgeführte Abwägung der wechselseitigen Interessen spreche, dass in Berlin weiterhin ein erhebliches Flugvolumen vorhanden sei. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird auf Seiten 6 bis 14 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2015 (Bl. 213 f d.A.) verwiesen. Der Kläger meint, gegen eine von der Beklagten durchgeführte Abwägung spreche auch, dass diese sich in der Lage gesehen habe, allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit anzubieten, trotz Versetzung befristet für zwei Jahre zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel „virtuell“ an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte nicht von einer Versetzung hätte absehen können, wenn sie für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit des „virtuellen“ Verbleibs für zwei Jahre vorgesehen habe. Die Möglichkeit des „virtuellen“ Verbleibs zeige auch, dass die Mitarbeiter trotz nach Angaben der Beklagten nicht vorhandener Infrastruktur am Standort verbleiben könnten, die Vorhaltung einer Infrastruktur bei Beibehaltung eines Stationierungsorts Berlin nicht erforderlich sei und das Konzept der Beklagten auch ohne Versetzung umgesetzt werden könne. Der Kläger hält daran fest, die Personalvertretung sei zur Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt und nicht vollständig informiert worden. Auch die Änderungskündigung sei unwirksam, da unverhältnismäßig, wobei die Regelungen im angebotenen neuen Arbeitsvertrag auch nicht rein deklaratorischer Natur seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (Bl. 208 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der Rspr. des BAG kann die Berechtigung einer Versetzung grundsätzlich auch im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden (BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – AP GewO § 106 Nr. 11; BAG 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – AP LPVG Berlin § 84 Nr. 1) . Dem hat die Kammer sich in ihrer Rspr. aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung und unter Zurückstellung von Bedenken, inwieweit es sich bei der Unwirksamkeit einer Versetzung um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO handelt, angeschlossen (Kammerurteil vom 27. April 2015 – 17 Sa 782/14 – n.v.; Kammerurteil vom 10. November 2014 – 17 Sa 1349/13 – n.v.) . Hiernach gilt: Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Dies ist dann der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme, z.B. eine Versetzung, gestritten wird. Damit ist ein Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit einer Versetzung noch als zulässig anzusehen (vgl. BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – AP GewO § 106 Nr. 26; BAG 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – a.a.O.) .
Eine Versetzung setzt hierbei nicht notwendig die Zuordnung zu einem anderen Betrieb voraus. Auch die Zuweisung eines anderen regelmäßigen Arbeitsorts kann ausreichen, was vor allem bei Arbeitnehmern der Fall ist, die ihre regelmäßige Tätigkeit nicht in einer ortsgebundenen betrieblichen Organisation erbringen (BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 377/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 29) .
Die Formulierung und Bezeichnung als „virtuelle Stationierung“ kann zunächst nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Versetzung durch Umstationierung nach Frankfurt am Main oder München zunächst schlicht unterbleibt und der betreffende Arbeitnehmer in Berlin stationiert bleibt.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dies betreffe nur die Dead-Head-Transporte und die Stellung der Übernachtungsmöglichkeiten am vom Stationierungsort verschiedenen Einsatz-, Abflug- oder Ankunftsflughafen. Denn genau hierdurch und die damit einhergehende Arbeitszeitberechnung definiert und erschöpft sich der Stationierungsort im Sinne einer Heimatbasis gemäß EU-OPS Abschnitt Q 1.1095. Alle sonstigen von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte wie Auflösung von Bodenstrukturen, veränderte Requestmöglichkeiten usw. haben mit der Zuweisung einer Heimatbasis und damit der im Streit stehenden Maßnahme des Direktionsrechts nichts zu tun.
Befristete „virtuelle Stationierung“ mildert nicht die Folgen einer „realen“ Versetzung ab, sondern verschiebt sie. Auch wenn die Option der sog. „virtuellen Stationierung“ in § 8 IA/SP unter der Überschrift „Abmilderung der Folgen“ und damit im als „Sozialplan“ bezeichneten zweiten Abschnitt geregelt ist, liegt inhaltlich überhaupt keine Sozialplanregelung vor; die Regelung hat vielmehr Interessenausgleichscharakter. Es werden hiermit keine dem Bordpersonal infolge der geplanten Änderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder gemildert (§ 95 Abs. 1 Satz 2 TV PV, korrespondierend mit § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Betriebsänderung, die damit verbundenen Nachteile sowie die personelle Maßnahme werden vielmehr verschoben. Die zugrunde liegende Betriebsänderung ist die „Schließung bzw. Einschränkung des Stationierungsorts“ (§ 1 IA/SP), mithin der Wegfall der dezentralen Heimatbasen außerhalb der HUBs Frankfurt am Main und München sowie die Einschränkung des Standorts Düsseldorf. Es stellt keine Regelung über die Folgen einer Versetzung dar, wenn die Versetzung selbst zeitlich verschoben wird. Vielmehr liegt inhaltlich eine Regelung über das Ob und das Wann der Betriebsänderung vor, damit aber trotz der systematischen Stellung eine Regelung über die geplante Änderung selbst (§ 95 Abs. 1 Satz 1 TV PV, korrespondierend mit § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Es liegt unabhängig von der Bezeichnung als Sozialplan, unabhängig von der systematischen Stellung und unabhängig davon, ob dies den Betriebspartnern bewusst war insoweit ein Teil eines einvernehmlichen Interessenausgleichs vor, der beispielsweise nicht Gegenstand eines Spruchs der Einigungsstelle hätte sein können. Denn es geht um die möglichst schonungsvolle Durchführung der Maßnahme selbst, ein Sozialplan knüpft dagegen erst an die wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen (BAG 17. September 2992 – 1 ABR 23/91 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 59) .
Die Regelung stellt damit das mitbestimmte organisatorische Konzept der Beklagten im Sinne einer Betriebsänderung selbst dar. Damit lautet die unternehmerische Entscheidung: Beendigung der dezentralen Stationierung des Kabinenpersonals in Berlin spätestens zum Flugplanwechsel zwei Jahre nach Übergang „des letzten Flugzeugs“ in das AOC der C. Zur Durchsetzung dieses Konzepts bedarf es keiner Versetzung nach Frankfurt am Main bereits zum 1. April 2014.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von Entscheidungen eines anderen Landesarbeitsgerichts ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (u.a. LAG Hamburg 19. März 2015, 7 Sa 79/14; 27. Mai 2015, 6 Sa 68/14) .
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