AG Hanau 82. Vollstreckungsabteilung — 82 M 6335/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 82 M 6335/22
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2023:0613.82M6335.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
....
werden die auf Grund der vollstreckbaren Schuldtitels
von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 91, 103 ff. ZPO auf
482,75 € (i.W.: vierhundertzweiundachtzig Euro - Cent wie vorstehend)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 festgesetzt.
Gründe
Die Kosten wurden berechnet mit dem Antrag vom 14.12.2022.
Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Schuldner wendet ein, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen -hier Zustellung der Titel an den Schuldner § 750 ZPO- nicht vorliegen würden, sein Anwalt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt gewesen sei und es sich zudem um eine voreilige Vollstreckung handeln würde, da dieser nicht zur vorherigen Zahlung aufgefordert worden sei.
| Der Schuldner hat seinem Anwalt NAME Prozellvollmacht erteilt. Die Prozessvollmacht umfasst nicht nur den Rechtsstreit in der Hauptsache, sondern auch alle unselbständigen Nebenverfahren des Rechtsstreits, unabhängig davon, ob diese ggf. erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Hauptprozess durchgeführt werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ZPO ist ein solches unselbständiges Nebenverfahren (MüKoZPO/Toussaint ZPO § 81 Rn. 5-7). Damit war RA1 NAME auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bevollmächtigt.
Dem Antrag des Gläubigers wurde daher vollumfänglich stattgegeben.
Der festgesetzte Betrag enthält Zustellungskosten von 3,50 €.
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