LG Frankfurt 15. Zivilkammer — 2-15 S 49/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-11-24
Aktenzeichen: 2-15 S 49/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2023:1124.2.15S49.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Gründe
I.
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beklagten als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin die teilweise Rückzahlung von an sie erfolgten Ausschüttungen.
Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten von Kommanditanteilen an zwei Schiffgesellschaften, welche jeweils ein Vollcontainerschiff betrieben. Die Beklagte übernahm als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin eine ursprüngliche Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000,00 €.
Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit der Aufnahme der Kommanditisten im Jahr 2001 mit Ausnahme der Jahre 2002 bis 2005 sowie 2007 fortlaufend Verluste, weswegen die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits im Beitrittsjahr aufgrund von nicht gewinngedeckten Ausschüttungen unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert wurden. Die Beklagte erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 10.800,00 €, wobei 8.886,08 € nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren. Hiervon zahlte die Beklagte im Rahmen von Sanierungsbemühungen 5.000,00 € an die Gesellschaft zurück. Von den verbliebenen nicht gedeckten Ausschüttungen macht der Kläger 40 % (1.554,43 €) geltend. Die von anderen Kommanditisten an den Kläger zurückgezahlten Einlagen belaufen sich auf 1.452.512,10 €.
Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 € zur Insolvenztabelle fest. Bei den festgestellten Forderungen handelt es sich um die Haftungsvergütung der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin (Nr. 16) sowie um Rückforderungsansprüche gem. § 172 Abs. 4 HGB für die von der Insolvenzschuldnerin gehaltenen Kommanditanteile an den beiden Schiffsgesellschaften. Wegen der Einzelheiten der Insolvenztabelle wird auf Anlage K5 (Bl. 24 f. d. A.) verwiesen. Der Forderung zu Nr. 18 der Insolvenztabelle in Höhe von 1.056.522,50 € liegt eine Gewerbesteuerforderung zugrunde, die aufgrund der Tonnagebesteuerung der Schiffe im Jahr 2014 nach Verkauf der Schiffe durch den Insolvenzverwalter der ebenfalls insolventen Schiffsgesellschaften fällig wurde. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin bereits eröffnet. Die Umstellung der Besteuerung der Schiffe von der Regelbesteuerung zur Tonnagebesteuerung erfolgte rund zehn Jahre vor Insolvenzeröffnung.
Die freie Masse der Insolvenzschuldnerin genügt nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Vielmehr beträgt die Deckungslücke über 90.000,00 €.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. hat die Beklagte mit Urteil vom 02.11.2022 (Az. 2 C 754/22 (28)) hinsichtlich des Antrags zu 1. antragsgemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils und wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses, ihr am 23.02.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2023 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2023 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch gegen sie bestehe nicht mehr, da ihre Haftung als Kommanditistin aus § 128 HGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 160 HGB teleologisch zu reduzieren sei und deshalb auch entsprechend § 160 HGB die Forderung hinsichtlich der erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Gewerbesteuerschuld mit Ablauf von fünf Jahren nach Insolvenzeröffnung erloschen sei.
Die Beklagte beantragt,
das am 02.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgericht Bad Homburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs sei wegen § 159 Abs. 4 HGB nicht eingetreten. Der Beklagten stehe die Einwendung des § 160 Abs. 1 HGB zudem gem. § 129 Abs. 1 HGB nicht zu, weil sie der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Anmeldung der Gewerbesteuerschuld zur Insolvenztabelle nicht zustehe.
Für den ausgeschiedenen Gesellschafter hat der Gesetzgeber mit § 160 HGB aus diesem Grund eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten, zudem noch mit zeitlicher Beschränkung auf fünf Jahre, eingeführt. Die insoweit vergleichbare Situation des Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft spricht dafür, den Umfang seiner Haftung ebenfalls durch eine teleologische Reduktion des § 128 HGB zu beschränken (BGH a.a.O., Rn. 29).
Der Bundesgerichtshof führt in dem oben zitierten Urteil (dort Rn. 29) aus, dass der Gesetzgeber mit § 160 HGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten „zudem noch mit zeitlicher Beschränkung auf fünf Jahre “ (BGH, a.a.O., Rn. 29) eingeführt habe und dass die Situation des Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft dieser Situation bei Ausscheiden vergleichbar sei, was zur Beschränkung der Haftung führen müsse. Diese Formulierung des Bundesgerichtshofes spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass bei Insolvenz der Gesellschaft insgesamt eine dem § 160 Abs. 1 HGB vergleichbare Beschränkung der Haftung des Gesellschafters vorzunehmen ist, dass also im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 128 HGB auch die in § 160 Abs. 1 S. 1 HGB genannte fünfjährige Ausschlussfrist zu berücksichtigen ist. Insoweit führt der BGH zudem aus (a.a.O., Rn. 37), dass „die persönliche Haftung auch in der Insolvenz jedenfalls die Verbindlichkeiten umfassen (müsse), für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB noch haften müsste“ . Zwar ergibt sich aus dieser Formulierung nicht der zwingende Schluss, dass die teleologische Reduktion des § 128 HGB so weit gehen muss, dass die Haftung des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung insgesamt derjenigen des ausgeschiedenen Gesellschafters angepasst wird. Eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist jedoch nach Ablauf der fünf Jahre wegen des durch die Ausschlussfrist bedingten Erlöschens des Anspruchs (BeckOK HGB/Klimke HGB § 160 Rn. 11) jedenfalls nicht mehr gegeben. Diese Begrenzung ist beim ausgeschiedenen Gesellschafter erforderlich, weil die Beschränkung der Nachhaftung auf die vor dem Ausscheiden begründeten sogenannten Altverbindlichkeiten keinen hinreichenden Schutz gegen eine Endloshaftung gewährleistet. Noch Jahre und Jahrzehnte nach dem Ausscheiden können unverjährte Altverbindlichkeiten der Gesellschaft entstehen bzw. fällig werden (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 160 Rn. 1). In einer vergleichbaren Situation befindet sich der Gesellschafter, insbesondere auch der Kommanditist (dazu BGH a.a.O., Rn. 31 ff.) jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Bei Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter könnten sonst auch viele Jahre später noch Altverbindlichkeiten fällig werden, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahren begründet worden sind (vgl. BGH a.a.O., Rn. 29). Dass der Bundesgerichtshof die Situation des Gesellschafters in beiden Fällen als vergleichbar ansieht und deshalb eine vergleichbare Behandlung des Gesellschafters in beiden Fällen verlangt, zeigt, dass der Gedanke des § 160 Abs. 1 HGB nicht nur insoweit anzuwenden ist, als er dem Gesellschafter im Rahmen der Insolvenz nur noch die Haftung für die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen zuweist, sondern, dass hinsichtlich der erst nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Forderungen auch die auf den ausgeschiedenen Gesellschafter anzuwendende Fünfjahresfrist gelten muss (so auch Rozijn, FD-InsR 2021, 436614, beck-online).
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