AG Hanau 66. Rechtspfleger — 66 F 814/25 VU — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 66 F 814/25 VU
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2025:0729.66F814.25VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 253 FamFG, § 51 FamGKG, § 1612a BGB
Leitsatz
antragsgemäße Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 253 FamFG
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt/Main , 20. Februar 2026, 5 WF 122/25, Beschluss
Tenor
Die Verfahren 66 F 814/25 VU und 66 F 815/25 VU werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 66 F 814/25 VU fortgeführt.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Antragsteller 1 für Name Kind 1 (geboren am xx.xx.xxxx ) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 02.09.2024 bis 30.06.2025 auf 2.778,00 € festgesetzt.
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.10.2024 bis 30.06.2025 auf 2.052,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 11.142,00 € festgesetzt.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
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