VG Wiesbaden 2. Kammer — 2 K 1205/21.WI — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-19
Aktenzeichen: 2 K 1205/21.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0819.2K1205.21.WI.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für einen Polizeieinsatz im Dannenröder Forst.
Insbesondere von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 fanden u.a. im Dannenröder Forst Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Aus- und Weiterbau der Autobahn 49 statt. Gegner des Vorhabens errichteten in den zu rodenden Waldbereichen über Monate hinweg zahlreiche Camps mit Baumhäusern und ähnlichen Strukturen sowie unzählige Blockaden.
Der Kläger begleitete die Protestbewegung und drehte Videos darüber, die etwa im Internet auf YouTube unter dem Account des Klägers I. unter dem Namen J. eingestellt wurden.
Am 07.12.2020 Uhr hielt sich der Kläger im Dannenröder Forst in einem Baumhaus auf. Das Baumhaus befand sich in einem Bereich, der gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 durch die Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 des Forstamtes Romrod zum Sperrgebiet erklärt wurde. Nach der Verwaltungsakte des Beklagten erließ der technische Lautsprechertrupp (TLT) Hessen um 12:28 Uhr mündlich eine Allgemeinverfügung. Im Zeitraum von 12:40 Uhr bis 12:50 Uhr wurde der Kläger von Polizeibeamten mittels eines Hubsteigers von dem Baumhaus geborgen. Nach Aufforderung zog der Kläger bereitwillig seinen ins Gesicht gezogenen Schal herunter und nahm auch seine Wollmütze ab. Das Gesicht des Klägers war nicht bemalt. Der Kläger gab an, einen Personalausweis sowie einen Presseausweis bei sich zu führen, welche er den Polizeibeamten übergab. Die vom Kläger ebenfalls mitgeführten Gegenstände (Klettergurt, Seil grün, Seil bunt, Gurt schwarz, Gurt blau und Karabiner) wurden sichergestellt. Dem Kläger wurde für die nächsten Tage schriftlich ein Platzverweis für einen Teilbereich des Dannenröder Forstes erteilt. Hierzu angehört gab der Kläger an, dass er nur habe filmen wollen. Er habe die Arbeit der Polizei nicht stören wollen. Gegen den Kläger wurde zudem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 16 HWaldG eingeleitet (VNr.: K.).
Mit Schreiben vom 06.07.2021 wurde der Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zu den bei dem Polizeieinsatz entstandenen Kosten angehört. Hierauf meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 31.07.2025. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der beiden Schreiben wird auf Blatt 39 bis 43 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid des L. vom 18.08.2021 wurden gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 237,80 Euro geltend gemacht. Diese setzten sich zusammen aus „Sonstige Auslagen“ in Höhe von 19,10 Euro, „Einsatzgebühren“ in Höhe von 215,25 Euro und „Zustellentgelt“ in Höhe von 3,45 Euro.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger am 07.12.2020 gegen 12:40 Uhr im Dannenröder Forst, Zone 3, Raster 31, Planquadrat Z14, in einem Baumhaus befunden habe, welches aufgrund der rechtmäßigen Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod vom 01.10.2020 von der Waldsperrung erfasst gewesen sei. Mit Beginn der Waldumwandlung habe eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesuchern gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HWaldG bestanden, sodass eine Verpflichtung bestanden habe, mögliche Gefahren abzuwenden. Der Kläger sei durch die Polizei erfolglos aufgefordert worden, das Baumhaus und das Sperrgebiet zu verlassen. Durch seinen unerlaubten Aufenthalt im Bereich von geplanten Forstarbeiten habe sich der Kläger selbst in eine erhebliche Gefahr gebracht und vorsätzlich einen Polizeieinsatz nach § 11 HSOG ausgelöst. Mit der Besetzung des Baumhauses habe der Kläger für sich eine gegenwärtige Gefahr verwirklicht. Konkret habe damit bereits ein Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung, nämlich gegen das Betretungs- und Benutzungsverbot der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung vorgelegen. Gleichzeitig habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 12 HWaldG begangen. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei damit gegeben gewesen, da sich die Gefahrenlage im Rodungsgebiet im Hinblick auf die Sicherheit des Klägers aber auch aller im direkten Umfeld befindlichen Personen und Einsatzkräfte zu dieser Zeit bereits realisiert gehabt habe. Zudem habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Kläger durch sein Verbleiben die andauernde Störung nicht beende. Die polizeilichen Amtshandlungen seien nach § 6 Abs. 1 HSOG gegen den Kläger als Verhaltensstörer zu richten gewesen.
Die Kosten habe der Kläger als Kostenschuldner gemäß § 11 HVwKostG zu tragen, da er die Bergung vom Baumhaus in zurechenbarer Weise veranlasst habe. Für die polizeilich durchgeführte Bergung seien die Kosten nach Nr. 5712 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport (VwKostVerz-VwKostO-MdIS) zu ermitteln gewesen. Die Berechnung nach Zeitaufwand erfolge gemäß Nummern 1402, 1412 und 1413 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur allgemeinen Verwaltungskostenordnung (VwKostVerz-AllgVwKostO). Dabei sei nach Nummer 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie für die Durchführung der Amtshandlung der Zeitaufwand zu ermitteln. Für einen Beamten des gehobenen Dienstes sei für die Vorbereitung, Durchführung der Amtshandlung und Nachbereitung je angefangene Viertelstunde ein Betrag von 17,75 Euro anzusetzen und für übrige Beschäftigte ein Betrag von 14,00 Euro. Vorliegend seien insgesamt ein Beamter des gehobenen Dienstes und drei übrige Beschäftigte 15 Minuten für die Vorbereitung, 10 Minuten für die Durchführung der Amtshandlung und weitere 15 Minuten für die Nachbereitung eingebunden gewesen. Für den Einsatz eines technischen Gerätes der Polizei sei für jede angefangene Viertelstunde ein Betrag von 7,00 Euro bis 36,00 Euro geltend zu machen (Nr. 5825 VwKostVerz-VerwKostO-MdIS). Der Hubsteiger, der für die Bergung des Klägers erforderlich gewesen sei, werde mit einer Gebühr von 36,00 Euro je angefangener Viertelstunde berechnet und sei in der Zeit von 12:40 Uhr bis 12:50 Uhr eingesetzt gewesen. Daraus ergebe sich eine weitere Gebühr von 36,00 Euro. Auslagen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden seien, würden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG erhoben. Während der Bergung des Klägers seien zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben der Höhenintervention die Bereitstellung von Rettungskräften (Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug inklusive Personal) unerlässlich gewesen. Die Bereitstellungskosten für die Bergung des Klägers würden 19,10 Euro betragen. Dabei sei die individuelle Bergungszeit des Klägers beziehungsweise die maximale Bergungszeit je Person nach der Anzahl aller am Einsatztag geborgenen Personen im Verhältnis zu den auf diesen Tag entfallenden Gesamtkosten der Rettungskräfte berücksichtigt worden. Die Kosten pro Minute der Rettungskräfte würden 1,87 Euro betragen. Für die Übersendung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde sei ein Zustellentgelt in Höhe von 3,45 Euro entstanden. Dem Bescheid beigefügt war eine Aufstellung der berechneten Kosten in Tabellenform.
Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutsche Post AG am 19.08.2021 zugestellt.
Am 13.09.2021 hat der Kläger, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig sei.
Hinsichtlich der Räumung des Waldes könne sich der Beklagte nicht auf die auf § 16 Abs. 3 HWaldG beruhende Allgemeinverfügung des Forstamtes stützen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 27.11.2020 (Az. 10 XIV 928/20 I) könne eine Sperrung nach § 16 HWaldG nicht pauschal behauptet werden. Außerdem könne es sich hierbei nicht um eine Sperrung nach § 16 HWaldG gehandelt haben, da diese Vorschrift nur Sperrungen erfasse, die dem Ziel des Waldgesetzes entsprächen. Vor diesem Hintergrund habe das Regierungspräsidium M. die wegen Verstoßes gegen § 16 HWaldG ergangenen Bußgeldbescheide zurückgenommen.
Insofern der Beklagte eine Gefahr durch die Waldarbeiten herleite, hätte der Kläger nicht zur „Beseitigung“ dieser Gefahr herangezogen werden dürfen. Dies wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG nur dann möglich, wenn die Inanspruchnahme der nach §§ 6, 7 HSOG Verantwortlichen nicht möglich wäre. Die nach § 6 HSOG verantwortlichen Waldarbeiter hätten aber problemlos herangezogen werden können, indem ihnen auferlegt werde, in der Nähe Dritter keine potentiell gefährlichen Arbeiten durchzuführen.
Es sei auch nicht ersichtlich, wodurch die Gefahr tatsächlich entstanden sein sollte. Soweit der Beklagte ausführt, dass eine Gefahr von Leib und Leben von Menschen mit Beginn der „Waldumwandlung“ bestanden habe, sei zu berücksichtigten, dass die tatsächliche Waldumwandlung im betroffenen Bereich noch gar nicht erfolgt sei. Diese beginne erst mit den Baumfällungen, die aber noch gar nicht hätten beginnen können solange die entsprechenden Bäume noch besetzt gewesen seien. Inwiefern die Waldumwandlung von umliegenden Waldbereichen eine gegenwärtige Gefahr für die Besetzer im noch nicht umgewandelten Waldbereich darstellen sollte, sei völlig schleierhaft.
Zudem ließe sich die Maßnahme selbst bei Annahme des Vorliegens einer Gefahr nicht auf die Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers stützen. Die Maßnahme habe eindeutig der Räumung des Waldes für andere polizeiliche Maßnahmen oder Rodungsarbeiten und nicht dem Schutz des Klägers gedient. Der Kläger sei aber eigenverantwortlich und unter vollem Bewusstsein des Risikos auf die Baumhäuser geklettert. Dritte seien nicht gefährdet worden. Es sei nicht Aufgabe des Staates vernünftige Erwachsene vor sich selbst zu schützen, wenn sie ein von ihnen zu überblickendes Risiko eingingen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nicht dauerhaft auf dem Baumhaus aufgehalten habe.
Anders, als von dem Beklagten behauptet, handele es sich bei der Räumung nicht um eine Ersatzvornahme im Sinne des § 49 HSOG, sondern es sei vielmehr unmittelbarer Zwang im Sinne von § 52 HSOG angewendet worden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit einem Zeitaufwand von - wie hier - weniger als einer Stunde werde nach Nr. 5451 VwKostVerz-VerwKostO-MdIS pauschal mit 66,00 Euro berechnet, eine Abrechnung je Beamten und angefangener Viertelstunde sei in diesem Fall nicht möglich.
Weiter stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Bei dem Kläger handele es sich um einen freien Videojournalisten, der sich bereits mehrere Tage vor dem 07.12.2020 - unter anderem im Auftrag des N. und der O.- im Dannenröder Forst aufgehalten habe. Eine Rechnung des Klägers an die O. vom 21.01.2021 wurde beigefügt. Am 07.12.2020 habe der Kläger das Geschehen und die Räumung dokumentiert sowie Interviews mit den Besetzern geführt. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten könne sich der Kläger auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Der Kläger sei ersichtlich als Pressevertreter vor Ort gewesen. Es hätte nahegelegen, ihn zunächst zu seiner Bereitschaft zu befragen, das Baumhaus zu verlassen. Einer an ihn gerichteten Aufforderung zum Verlassen des Baumhauses wäre der Kläger (selbstverständlich) nachgekommen. Anders als zu früheren Gelegenheiten habe es trotz der erkennbar beruflich bedingten Anwesenheit des Klägers keinen Versuch gegeben, frühzeitig individuell zu klären, ob und wie die Berichterstattung stattfinden könne. Erst als der Kläger mit einer Hebebühne von dem Baumhaus heruntergeholt werden sollte, habe der Kläger gegenüber den eingesetzten Beamten auf seine Journalisteneigenschaft hinweisen können. Zudem habe er den Beamten das Angebot gemacht, sich selbstständig abzuseilen. Der Kläger habe die nötige Ausrüstung gehabt, um selbstständig und sicher zum Erdboden zu gelangen. Eine Bergung des Klägers sei daher überflüssig gewesen.
Schließlich sei auch die Kostenberechnung fehlerhaft. Es sei weder hinreichend belegt, dass tatsächlich eine „Vor- und Nachbereitung“ der Beamten stattgefunden habe noch, dass diese jeweils 15 Minuten gedauert hätten. Der Beklagte habe in zahlreichen Bescheiden durchgehend exakt 15 Minuten für die Vor- und Nachbereitung veranschlagt, was eine Pauschalisierung des angesetzten Zeitraums vermuten lasse. Eine solche Pauschalisierung verbiete sich, da bei einer kürzeren tatsächlichen Vor- und Nachbereitungszeit dem Betroffenen Kosten in Rechnung gestellt würden, die gar nicht angefallen seien. Es könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass bereits ab der ersten Minute „angefangene“ 15 Minuten vorlägen, da keine Rechtsgrundlage für die gesonderte Berechnung von Vor- und Nachbereitung bestehe, vielmehr sei diese auf die Einsatzzeit zu addieren und anschließend insgesamt festzustellen, wie viele Zeiteinheiten angefangener 15 Minuten tatsächlich angefallen seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des L. vom 18.08.2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der polizeilichen Maßnahme um eine solche auf Grundlage des § 11 HSOG oder des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 HSOG gehandelt habe. Die Voraussetzungen seien in beiden Fällen erfüllt.
Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe sich durch den vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen die geltende Rechtsordnung bereits realisiert gehabt. Durch den Aufenthalt in dem zu Rodungszwecken gesperrten Gebiet des Dannenröder Forstes habe der Kläger gegen das in der Allgemeinverfügung enthaltene Betretungs- und Benutzungsverbot aus § 16 Abs. 3 HWaldG verstoßen und damit zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 12 HWaldG verwirklicht.
Die Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod vom 01.10.2020 sei wirksam und rechtmäßig. Dies sei durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zunächst in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 08.12.2020 (Az.: 4 B 2798/20 / 4 D 2799/20) und sodann in dem Beschluss vom 07.01.2021 (Az.: 4 B 2798/20) ausdrücklich festgestellt worden. Der vom Kläger angeführte Beschluss des Amtsgerichts P. am Main vom 27.11.2020 (Az.: 10 XIV 928/20 L) lasse keinen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit oder gar die Annahme der Nichtigkeit der Allgemeinverfügung zu. Es handele sich um eine Eilentscheidung hinsichtlich eines Freiheitsentziehungsverfahrens. Weder die hier vorliegende Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 noch eine ähnliche Allgemeinverfügung seien Gegenstand der Entscheidung gewesen oder hinsichtlich der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Im Übrigen habe die Sperrung aber auch einem Ziel des Hessischen Waldgesetzes entsprochen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 HWaldG stelle auch der Ausgleich zwischen Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ein Ziel des Gesetzes dar. Dem dürfte das vorliegende Verbot genügen, da es den Schutz des Lebens und der körperlichen Gesundheit der Waldbesucher während der Rodungsarbeiten bezwecke. Soweit klägerseits auf die Einstellung eines Bußgeldverfahrens durch das Regierungspräsidium M. verwiesen werde, sei dem entgegen zu halten, dass die Entscheidung durch eine andere Behörde in etwaigen Bußgeldsachen nicht ohne Weiteres eine Bindungswirkung für das hier streitgegenständliche Verfahren aufweise.
Durch den Aufenthalt des Klägers im Baumhaus in mehreren Metern Höhe habe er für sich und für Dritte eine Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit verursacht. Für das Vorliegen einer Gefahr sei gerade nicht erforderlich, dass sich die Gefahr in Gestalt eines Schadens an den Rechtsgütern bereits realisiert haben müsse. Des Weiteren habe allein durch den Aufenthalt in dem Rodungsgebiet eine Gefahr für das Leben und der körperlichen Unversehrtheit bestanden. Dies sei bereits den Ausführungen in der Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod vom 01.10.2020 zu entnehmen. Bereits ab Beginn der Vorbereitungen der Rodungsarbeiten und auch durch die Rodung umliegender Bäume habe eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit bestanden. Entgegen der klägerischen Auffassung liege auch keine rein eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, denn von einer solchen könne dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn zugleich Verstöße gegen die Rechtsordnung vorlägen oder auch Dritte unmittelbar oder mittelbar gefährdet würden. Des Weiteren seien die Rechtsgüter der an der Maßnahme beteiligten Rettungskräfte sowie die der eingesetzten Polizeibeamten, die sich in das zu Rodungszwecken gesperrte Gebiet hätten begeben müssen, gefährdet gewesen. Daneben habe auch eine Pflicht der eingesetzten Beamten zur Bergung des Klägers bestanden, da ihnen andernfalls die Konsequenz aus § 323c StGB - einer unterlassenen Hilfeleistung - gedroht habe.
Die Maßnahme sei unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 54 ff. HSOG rechtmäßig. Durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei der zuvor gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis vollstreckt worden. Dem Kläger sei vor der Bergung um 12:28 Uhr durch den TLT Hessen mündlich (Lautsprecherdurchsage) durch die Allgemeinverfügung für den gesamten Bereich des Dannenröder Forstes ein Platzverweis erteilt worden. Diesem habe der Kläger nachweislich nicht Folge geleistet. Dem Kläger sei die polizeiliche Maßnahme mit dem Inhalt des Verbringens auf den Boden gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 HSOG zunächst angedroht worden. Mit dem Platzverweis habe gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG eine Grundverfügung vorgelegen, die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO auch sofort vollziehbar gewesen sei. Der Kostenbescheid sei gerade nicht auf die Ersatzvornahme nach § 49 HSOG gestützt worden. Auch wenn es im Rahmen der vorliegenden Überprüfung des Kostenbescheids unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.01.2022 (Az.: 4 K 2484/21.GI) nicht auf die Rechtmäßigkeit der kostenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahme ankomme, sei der zugrundeliegende Platzverweis rechtmäßig ergangen.
Selbst bei Qualifizierung der Maßnahme als Rettung/Bergung auf Grundlage des § 11 HSOG, sei diese rechtmäßig, da eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe.
Eine Sperrwirkung des Versammlungsrecht gegenüber dem HSOG sei vorliegend nicht gegeben und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Weiter sei die Maßnahme vor dem Hintergrund der bestandenen Gefahrenlage verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei der Einsatz des Hubsteigers und die Bereitstellung von Rettungssanitätern erforderlich und angemessen gewesen, um den Kläger sicher zu Boden verbringen zu können.
Dass der Polizeieinsatz insgesamt rechtswidrig gewesen sei, weil es sich bei dem Kläger um einen freien Videojournalisten handele, werde zurückgewiesen. Am 07.12.2020 habe der Abschluss der Rodungsarbeiten unmittelbar bevorgestanden. Dies sei durch das Polizeipräsidium P. auch offen an Medienvertreter und die Öffentlichkeit kommuniziert worden. Die Polizei habe zur Einsatzphase II umfangreiche Medienbetreuung und verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme für Medienvertreter gewährt. Es sei dem Kläger demnach jederzeit möglich gewesen, ohne Selbstgefährdung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, an Informationen zu gelangen und einer Berichterstattung nachzukommen. Darüber hinaus seien aber auch die Einhaltung klar definierter Verhaltens- und Sicherheitsregeln seitens der Medienvertreter unabdingbar. Freier Zugang in einem abgesperrten Sicherheitsbereich sei Journalisten ohne unmittelbare polizeiliche Begleitung und nach sorgfältiger, vorheriger Abwägung mit sicherheitsrelevanten Aspekten nicht ermöglicht worden. Zu keinem Zeitpunkt sei es Medienvertretern gestattet gewesen, sich in Baumhausstrukturen oder Ähnlichem aufzuhalten. Der Kläger habe sich mit seinem Aufenthalt am 07.12.2020 im Baumhaus den polizeilichen Vorgaben widersetzt und sich bewusst eigenständig in das Sperrgebiet begeben. Im Übrigen beweise die vom Kläger eingereichte Rechnung, dass er sich am 07.12.2020 aufgrund privater Interessen im Bereich des Sperrgebiets aufgehalten habe, da in der Rechnung die Tätigkeit vom 03.12.2020 bis 04.12.2020 abgerechnet werde. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht sofort als Pressevertreter erkennbar gewesen. Er habe zwar eine Kamera und ein Mikrofon bei sich getragen, aber sein Gesicht sei mittels Schals und einer Wollmütze „vermummt“ gewesen.
Die Berechnung der Kosten des Polizeieinsatzes sei nicht zu beanstanden. Eine hinreichend konkrete Tatsachsachengrundlage für die Kostenberechnung sei gegeben. Vorliegend würden die im Nachgang erstellten Übersichten sowie die Berechnung der Kosten auf den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und deren Dokumentationen beruhen. Diese Dokumentationen seien zeitgleich zu dem Einsatz oder unmittelbar danach erstellt worden. Hinsichtlich der Berechnung der Kosten für die Vor- und Nachbereitungszeiten des Einsatzes werde auf Nr. 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO verwiesen. Gemäß Nr. 1412 VwKostVerz-AllgVwKostO seien für jede Viertelstunde, in der ein Beamter des gehobenen Dienstes tätig geworden sei, 17,75 Euro zu berechnen. Aus § 2 AllgVwKostO ergebe sich zudem, dass angefangene Bemessungseinheiten wie volle Bemessungseinheiten zu bewerten seien. Die hier streitgegenständliche Bergungsmaßnahme habe eine Vor- und Nachbereitung der Beamten erforderlich gemacht. Um den Kläger sicher von dem Baumhaus auf den Boden verbringen zu können, sei zunächst eine Absprache der folgenden Bergungsmaßnahme zwischen den beteiligten Polizeibeamten erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die Beamten die für die Bergung benötigte Ausrüstung überprüfen und die Maßnahme vorbereiten müssen. Nach der Bergungsmaßnahme hätten die erforderlichen Formulare ausgefüllt werden müssen, um den Einsatz zu dokumentieren. Wie sich aus Ziffer 5453 1a) VwKostVerz-VwKostO-MdIS ergebe, könnten die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs auch im Zusammenhang mit der Bergung/Rettung von Personen stehen. Da die Amtshandlung zur Rettung/Bergung des Klägers vorliegend aufgrund des vorsätzlichen Herbeiführens der Gefahrenlage kostenpflichtig sei, könne der Einsatz in jedem Fall nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 5712 VwKostVerz-VwKostO-MdIS berechnet werden.
Am 19.08.2025 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: Q.) beigezogen. Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der zugrundeliegenden Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kostenbescheid des L. vom 18.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 1 Abs. 1 S. 1 HVwKostG.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HVwKostG erheben Behörden des Landes Kosten
(Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung einzelner
vornehmen.
Die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids ist gegeben.
Insbesondere ist das L. für den Erlass des Kostenbescheids gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 HSOG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) zuständig.
Darüber hinaus ist der Kläger vor Erlass des Kostenbescheids mit Schreiben des Beklagten vom 06.07.2021 nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat, dass das Anhörungsschreiben unvollständig gewesen sei, da es nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen sowie wesentliche rechtliche Grundlagen enthalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein dahingehender etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls im weiteren Verfahrensverlauf gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden wäre. Ungeachtet dessen hat der Beklagte im Anhörungsschreiben vom 06.07.2021 seiner Informationspflicht aber auch genüge getan. Für den Kläger ist hinreichend deutlich erkennbar gewesen, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass er eine Stellungnahme sachgerecht vornehmen konnte. Einer mit der abschließenden Begründung vergleichbaren Ausführlichkeit bedarf es im Anhörungsschreiben nicht, zumal die Beteiligten weitere Details im Wege der Akteneinsicht gemäß § 29 HVwVfG herausfinden und sich bei Unklarheiten an die Behörde mit der Bitte um eine klärende Beratung wenden können (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 6. EL November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 40 - beck-online). Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Kläger sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Vorliegend hat der Kläger für seine am 07.12.2020 erfolgte Verbringung vom Baumhaus im Dannenröder Forst, Zone 3, Raster 31, Planquadrat Z14 durch Einsatzkräfte und die daraus entstandenen Gebühren und Auslagen Veranlassung gegeben.
Die Verbringung des Klägers von dem Baumhaus ist rechtmäßig gewesen.
Dabei ist Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Einsatzkräfte nicht § 47 Abs. 1 HSOG i.V.m. § 49 Abs. 1 HSOG. Um eine Ersatzvornahme hat es sich von vornherein nicht gehandelt, weil es sich beim Verlassen eines Baumhauses nicht um eine vertretbare Handlung handelt.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei dem Verbringen des Klägers vom Baumhaus durch die Einsatzkräfte auch nicht um die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 47 Abs. 1 HSOG i.V.m. § 52 HSOG.
Nach der Legaldefinition des § 55 Abs. 1 HSOG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Voraussetzung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist, dass andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (ultima ratio, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 HSOG) (vgl. Horn, in: Gornig/Horn/Will, Öffentliches Recht in Hessen, 2. Aufl. 2022, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 597 - beck-online). Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel sind beispielsweise Fesseln, Wasserwerfer, Sperren und Diensthunde (vgl. ebenda, Rn. 598 - beck-online). Vorliegend haben die Einsatzkräfte gegenüber dem Kläger keinerlei körperliche Gewalt angewendet, um diesen von dem Baumhaus auf den Waldboden zu verbringen. Vielmehr hat sich der Kläger, wie seinen eigenen Angaben zu entnehmen und etwa auf seinem YouTube-Account in dem Video R., zuletzt abgerufen am 19.08.2025) zu erkennen ist, bereitwillig auf den Hubsteiger begeben und sich seinem Herunterbringen von dem Baumhaus nicht widersetzt.
Weiter hat der Begriff des unmittelbaren Zwangs insoweit eine Doppelbedeutung, als er zum einen jeden tatsächlichen physischen Zwang durch die Polizeibehörden kennzeichnet, er zum anderen aber auch der Sammelbegriff für alle Vollstreckungsmaßnahmen ist, die nicht als Ersatzvornahme oder Zwangsgeld zu qualifizieren sind (vgl. Bäuerle, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edt., Stand: 15.08.2025, § 55 HSOG, Rn. 8 - beck-online). Vorliegend ist es aber bei der konkreten polizeilichen Handlung gerade nicht darum gegangen, einen polizeilichen Verwaltungsakt, der auf das Verlassen des Baumhauses gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchzusetzen, weswegen kein Verwaltungszwang als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Kläger bereitwillig auf den Hubsteiger begeben, sodass ein Zwang überhaupt nicht ausgeübt werden musste. Zudem hat der Kläger selbst etwa vor Erlass des im Anschluss an das Verbringen des Klägers auf den Waldboden schriftlich ergangenen Platzverweises bei der dahingehend erfolgten Anhörung angegeben, dass er nur habe filmen wollen und die Arbeiten der Polizei nicht habe stören wollen. Dass den Einsatzkräften bei der Vorbereitung und während der Maßnahme zunächst nicht bewusst gewesen ist, dass bei dem Kläger kein Verwaltungszwang anzuwenden ist, ist für die bei der Prüfung der Kostenpflichtigkeit zugrunde zulegende ex-post Betrachtung nicht von Relevanz (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.02.2020, Az.: 10 ZB 20.11, Rn. 5 f. - beck-online).
Insoweit ist als Ermächtigungsgrundlage für das Verbringen des Klägers vom Baumhaus auf den Waldboden die Generalklausel des § 11 HSOG anzuwenden. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Die Anwendung des § 11 HSOG ist vorliegend nicht durch die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit von vornherein ausgeschlossen.
Das Aufnehmen von Videomaterial am 07.12.2020 während der Räumung des Baumhauses, in dem sich auch der Kläger befunden hat, fällt in seine journalistische Tätigkeit und damit in den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt über die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen hinaus auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2000, Az.: 1 BvR 1307/91 - beck-online). Zur Vorbereitung von Presseerzeugnissen gehören auch die Schaffung von Informationen in Form von audiovisuellen Speichermedien, weil sie Informationen körperlich zur weiteren Verbreitung festhalten, selbst wenn diese Verbreitung zum Teil in andere Medien hinüberführt (vgl. Wendt, in: von Münch/Kunig, 8. Aufl. 2025, Art. 5 GG, Rn. 59 - beck-online).
Der Kläger arbeitet als freier Journalist und hat die Protestbewegung im Zusammenhang mit dem Aus- und Weiterbau der Autobahn 49 im Dannenröder Forst begleitet und Videos darüber gedreht, die er etwa im Internet auf YouTube unter seinem Account I. unter dem Namen J. eingestellt hat. Auch hat der Kläger im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens eine Rechnung vom 27.01.2021 eingereicht, die er gegenüber der O. für Videomaterial von S. für den Film T. vom 03.12. bis 04.12.2020 ausgestellt hat. Diese Rechnung mag zwar nicht den vorliegend maßgeblichen Tag des 07.12.2020, an dem die streitige Maßnahme durchgeführt worden ist, betreffen, sie stützt jedoch das tatsächliche Bestehen der journalistischen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Begleitung der Protestbewegung im Dannenröder Forst.
Zwar unterliegt die Freiheit der Presse nach § 2 Abs. 1 HPresseG nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch das Landespressegesetz zugelassen sind. Jedoch können die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte durch die Polizei- und Ordnungsgesetze beschränkt werden und sind nicht generell polizeifest, das heißt sie sind auf der Basis der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze einschränkbar. Lediglich die Vorzensur nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG enthält eine absolute Schranke für polizeiliche Maßnahmen, eine solche steht vorliegend hingegen nicht im Raum. Weiter betreffen die Regelungen - insbesondere des Landespressegesetzes -, die die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in der Pressefreiheit zum Teil ausschließen, nur den geistigen Inhalt des Presseerzeugnisses und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung (sog. „Polizeifestigkeit der Pressefreiheit“) (vgl. Möstl, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edt., Stand: 15.08.2025, Rn. 27 - beck-online). Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeireicht zulässig (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 6 C 12/11 - beck-online, Rn. 19 ff.). Hier hat sich der Kläger im Bereich der Vorbereitung seiner journalistischen Tätigkeit befunden, weswegen § 11 HSOG anwendbar ist.
§ 11 HSOG setzt eine im einzelnen Fall vorliegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, die vorliegend gegeben gewesen ist.
Das Verbringen des Klägers von dem Baumhaus ist zunächst formell rechtmäßig.
Insbesondere sind die hier tätig gewordenen Beamten der Bundespolizeiabteilung U. nach § 102 HSOG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 HSOG zuständig gewesen. Für den Einsatz im Dannenröder Forst sind unter anderem auch Beamte der Bundespolizei gemäß § 11 Abs. 1 BPolG zur Unterstützung des Landes Hessen verwendet worden.
Einer vorherigen - vor Herunterbringen des Klägers vom Baumhaus - Anhörung des Klägers ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nicht geboten gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschienen ist. Ungeachtet dessen ist seitens des TLT Hessen um 12:28 Uhr und damit vor Herunterbringen des Klägers vom Baumhaus eine Allgemeinverfügung erlassen worden. Nach Angaben der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien die auf dem jeweiligen Baumhaus befindlichen Personen zum Herunterkommen aufgefordert und sie darauf hingewiesen worden, dass das Herunterbringen von dem Baumhaus Kosten auslöse.
Weiter ist das Verbringen des Klägers von dem Baumhaus auch materiell rechtmäßig.
Es hat eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die öffentliche Sicherheit erfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. Mühl/Fischer, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edt., Stand: 15.08.2025, § 1 Rn. 14 - beck-online). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Ist bereits ein Schaden eingetreten und wirkt die daraus resultierende Beeinträchtigung noch fort, liegt eine Störung vor, die ebenfalls unter den Begriff der Gefahr fällt (vgl. ebenda, § 11 Rn. 18 - beck-online).
Hier hat durch den Aufenthalt des Klägers in dem Baumhaus am 07.12.2020 im Dannenröder Forst, Zone 3, Raster 31, Planquadrat Z14 eine Störung für die öffentliche Sicherheit vorgelegen.
Eine Störung für die öffentliche Sicherheit hat bereits deswegen vorgelegen, weil das Waldgebiet, in dem sich der Kläger befunden hat, durch die Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod vom 01.10.2020 nach § 16 Abs. 3 HWaldG gesperrt gewesen ist. In der Allgemeinverfügung heißt es unter Ziffer 1., dass unter anderem im Waldgebiet „Dannenröder Forst“ bestimmte Waldbereiche zum Zweck der Waldumwandlung insbesondere der Rodung und des Abtransports der gerodeten Bäume gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 für die Betretung und jede Benutzungsart gesperrt sind. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung bezieht sich das Gericht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.01.2021 (Az.: 4 B 2798/20) und folgt den darin enthaltenen Ausführungen. Am 07.12.2020 ist die Waldumwandlung im Dannenröder Forst auf dem Baumhaus, auf dem sich auch der Kläger befunden hat, zudem schon weit vorangeschritten gewesen, was für den Kläger ohne weiteres erkennbar war.
Vor allem aber hat der Kläger durch seinen Aufenthalt in dem Baumhaus in dem Sperrgebiet sowohl für sich selbst als auch für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben verursacht. Im Bereich der weit vorangeschritten gewesenen Waldumwandlung hat sich der Kläger ungesichert auf mehreren Meter Höhe in einem Baumhaus befunden, dessen Standsicherheit zudem nicht gewährleistet war.
Die Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod vom 01.10.2020 ist damit begründet worden, dass infolge der Waldumwandlung eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HWaldG bestehe. So heißt es unter anderem: „Halten sich (…) Personen (…) noch in den Waldbereichen auf, in denen gefällt werden muss, besteht aufgrund des Einsatzes der schweren Maschinen sowie der Fällung der hohen Bäume in dem ob seines dichten Bewuchs unübersichtlichen Wald die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Personen, die sich weigern, den Standort zu verlassen, versehentlich durch herabstürzende Bäume oder infolge des einzusetzenden schweren Geräts verletzt werden können. Im schlimmsten Fall könnte es sogar zum Tode von Personen beispielsweise aufgrund eines herabstürzenden Baumes oder Astes kommen.“
Dass eine solche Gefahrenlage tatsächlich bestanden hat, lässt sich den seitens des Beklagten angefertigten Videoaufnahmen hinsichtlich der Bergung des Klägers als auch seinen eigens angefertigten und auf seinem YouTube-Account eingestellten Videos entnehmen. So befinden sich die Baumhäuser und auch das Baumhaus, auf dem sich der Kläger befunden hat, in einer Höhe von mehreren Metern, sind zum Teil mit Drahtseilen miteinander verbunden und Einsatzkräfte schneiden, um an die Baumhäuser sowie Personen zu gelangen, Äste weg, die aus der Höhe herunterfallen. Auch ist auf den Videos erkennbar, dass es sich bei den Baumhäusern lediglich um selbstgebaute Räumlichkeiten handelte, deren Standsicherheit unklar war.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er eigenverantwortlich und unter vollem Bewusstsein des Risikos auf das Baumhaus geklettert ist. Denn auch beim Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit berührt, wenn - wie hier - durch das selbstgefährdende Verhalten zugleich andere unmittelbar gefährdet oder erkennbar mittelbar Dritte betroffen sind (vgl. Mühl/Fischer, in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edt., Stand: 15.08.2025, § 1 Rn. 26.1; VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.1997, Az.: 8 S 2683-96 - beck-online).
Bei dem Kläger handelt es sich darüber hinaus um den nach § 6 HSOG richtigen Verantwortlichen, da er die Störung für die öffentliche Sicherheit durch seinen Aufenthalt in dem Baumhaus verursacht hat. Eine vorrangige Heranziehung der Rodungsmitarbeiter scheitert schon daran, dass der Kläger nicht als nichtverantwortliche Person i.S.d. § 9 HSOG anzusehen ist.
Die Voraussetzungen von § 11 HSOG sind auch auf Rechtsfolgenseite gegeben.
Nach § 11 HSOG können die Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, die Vorschrift sieht mithin Ermessen vor (vgl. § 5 Abs. 1 HSOG). Das derart eröffnete Ermessen bezieht sich zunächst auf die Entscheidung, ob die Behörde überhaupt eingreifen und tätig werden soll (Entschließungsermessen). Das Ermessen umfasst zudem auch ein Auswahlermessen. Dieses bezieht sich zum einen auf die Auswahl des Adressaten als auch auf die Auswahl des Mittels (Auswahlermessen) (vgl. Horn, in: Gornig/Horn/Will, Öffentliches Recht in Hessen, 2. Aufl. 2022, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 258 ff. - beck-online).
Dies zugrunde gelegt, haben die hier tätig gewordenen Einsatzkräfte ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind weder hinsichtlich des Entschließungs- noch hinsichtlich des Auswahlermessens ersichtlich.
Angesichts der oben dargelegten Gefahrenlage für den Kläger sowie für dritte Personen, ist ein Einschreiten der Einsatzkräfte unabdingbar geboten gewesen.
Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger von dem Baumhaus durch die Einsatzkräfte heruntergebracht worden ist. Dass, wie die Klägerseite vorbringt, die Waldarbeiter vorrangig als Verantwortliche herangezogen hätten müssen, ist fernliegend. Denn die Waldarbeiter haben lediglich die zuvor genehmigte Waldumwandlung vollzogen und sind dementsprechend ihrer Arbeit nachgegangen.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger mittels eines Hubsteigers vom Baumhaus zum Waldboden gebracht worden ist. Die Maßnahme stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar.
Zunächst ist die Maßnahme geeignet gewesen, um die durch den Kläger aufgrund seiner Anwesenheit in dem Baumhaus bereits eingetretene Störung zu beenden.
Weiter sind auch keine milderen Mittel in Betracht gekommen, um die Störung auf gleich geeignete Weise zu beenden, das heißt, dass die Maßnahme erforderlich gewesen ist.
Insbesondere kommt dahingehend entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht das selbstständige Runterklettern des Klägers vom Baumhaus in Betracht. Nach Angaben des Klägers, was durch das Video auf dem YouTube-Account des Klägers untermauert wird (R., zuletzt abgerufen am 19.08.2025), hat er den Einsatzkräften angeboten, selbstständig herunterzuklettern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger dies erst bei Eintreffen der Einsatzkräfte mit dem Hubsteiger auf dem Baumhaus und damit zu einem Zeitpunkt geäußert hat, zu dem die Maßnahme bereits in vollem Gang gewesen ist. Aufgrund der bestehenden Gefahren- und Witterungslage hätten es die Einsatzkräfte auch nicht verantworten können, die Maßnahme nunmehr unvollständig abzubrechen und den Kläger an Stelle des sicheren Herunterbringens mit dem Hubsteiger selbstständig vom Baumhaus klettern zu lassen. Im Übrigen hat der Kläger erst nach Eintreffen auf dem Waldboden mitgeteilt, dass er in seiner Eigenschaft als Pressevertreter auf dem Baumhaus gewesen sei und zur Untermauerung seiner Angaben seinen Presseausweis eingereicht. Die Einsatzkräfte konnten nicht wissen, dass es sich beim Kläger nicht um einen Aktivisten handelt, sodass die Möglichkeit beständen hätte, dass der Kläger - trotz seiner Angabe, selbstständig runter zu klettern - auf dem Baumhaus verbleibt oder sich zu den weiteren im Wald noch befindlichen Strukturen begibt, etwa durch Weiterklettern zum nächsten Baumhaus. Der Kläger mag zwar eine Kamera und ein Mikrofon bei sich geführt haben, dies hätte jedoch auch aus rein privaten Gründen erfolgen können und spricht nicht zwingend für die Eigenschaft als Pressevertreter. Zudem sind der Kopf und das Gesicht des Klägers, mag dies auch der Witterung geschuldet sein, durch eine Wollmütze und seinen Schal verdeckt gewesen.
Schließlich ist vor dem Herunterbringen der im Baumhaus befindlichen Personen, zu denen auch der Kläger gehört hat, vor Beginn der Maßnahme noch mündlich ein Platzverweis unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ergangen. So ist in der Verwaltungsakte des Beklagten vermerkt (Bl. 10), dass um 12:28 Uhr mündlich eine Allgemeinverfügung durch den TLT Hessen erfolgt ist. Zwar ergibt sich der Inhalt der Allgemeinverfügung nicht aus der Verwaltungsakte. Seitens des Beklagten ist aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 hinsichtlich des Ablaufs der Räumungen geschildert worden, dass vor Beginn der jeweiligen Räumung eines Baumhauses jeweils nochmal mündlich ein Platzverweis unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ergangen sei. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der in der Verwaltungsakte ergangenen Allgemeinverfügung um einen Platzverweis vor der Räumung des Baumes, in dem sich auch der Kläger befunden hat, gehandelt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat dies auch nicht substantiiert bestritten. Angesichts der Vielzahl der geräumten Baumhäuser sowie des Herunterholens der Personen von diesen hält es das Gericht für unschädlich, dass der Inhalt der Allgemeinverfügung in der Verwaltungsakte nicht ausformuliert worden ist. Vielmehr ist hier der Vermerk, dass die Allgemeinverfügung um 12:20 Uhr erging, ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass diese auch erlassen worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vermerk, dass der Kläger sowie die weiteren ebenfalls im Baumhaus befindlichen Beteiligten vor der Räumung nochmal angesprochen worden sind.
Darüber hinaus ist es den Einsatzkräften vor Ort nicht möglich gewesen, den Kläger als Journalisten zu identifizieren. Zudem konnten die Einsatzkräfte davon ausgehen, dass der Kläger nach Erlass der mündlich ergangenen Allgemeinverfügung entweder nicht Willens oder nicht in der Lage gewesen ist, das Baumhaus zu verlassen.
Die Maßnahme ist auch angemessen gewesen. Insbesondere ist die streitige Maßnahme auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig gewesen.
Vorliegend ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Pressefreiheit gegeben. Es findet zwar ein Eingriff in den Schutzbereich statt, dieser stellt sich jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt dar. Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch die Regelungen zur Gefahrenabwehr.
Die Pressefreiheit eröffnet einen Schutz für den gesamten Bereich journalistischer Vorbereitungstätigkeit. Dem Staat kommt die Pflicht zu, den Geltungsbereich einer Norm im Licht der Pressefreiheit zu verstehen. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachrechtlichen Normen die grundgesetzliche Wertentscheidung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 6 C 12/11 - beck-online, Rn. 19. ff.).
Unter Berücksichtigung der oben genannten Gegebenheiten hat der Belang des oben dargelegten Schutzes von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 1 GG) ein solches überragendes Gewicht, dass insoweit der (weiteren) Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Pressevertreter kein Vorrang einzuräumen gewesen ist. Dem Kläger ist es zudem möglich gewesen, seiner journalistischen Tätigkeit während der Räumungsarbeiten beinahe bis zu deren Abschluss nachzugehen, sodass der Eingriff in die Pressefreiheit weniger schwerwiegend und dauerhaft ist als die drohenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben.
Im Übrigen - und der Kläger hat sich auch nicht darauf berufen - ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vorliegend nicht tangiert. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit des Einzelnen, sich mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, Auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: 107. EL März 2025, Rn. 45 - beck-online). Dem Kläger ist es vorliegend hingegen nicht darum gegangen, sich an der Protestbewegung im Dannenröder Forst gegen den Ausbau der Bundesautobahn 49 zu beteiligen und auf diesem Weg seine Meinung gemeinsam mit anderen Personen zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr hat die Anwesenheit des Klägers unter anderem am 07.12.2020 im Dannenröder Forst auf dem Baumhaus darauf beruht, dass er die Protestbewegung im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit begleiten wollte.
Bei dem Kläger handelt sich auch um den richtigen Kostenschuldner nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG, weil er die Amtshandlung veranlasst hat und sie zu seinen Gunsten vorgenommen worden ist.
Schließlich ist auch die Höhe der Kostenfestsetzung - hier in Höhe von insgesamt 237,80 Euro - rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 3 HVwKostG sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften - wie hier - Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten.
Gemäß § 1 VwKostO-MdIS werden für Amtshandlungen (§ 1 HVwKostG) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Nach Ziffer 5712 VwKostVerz-VwKostO-MdIS werden die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung von Menschen erhoben, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder der Einsatz deshalb notwendig geworden ist oder fortgesetzt werden musste, weil der allgemein üblichen Benachrichtigungspflicht über den Wegfall der Gefahrenlage nicht nachgekommen wurde, nach Zeitaufwand bemessen.
Vorliegend hat sich um eine Bergung des Klägers gehandelt, der die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine Bergung umfasst Maßnahmen zur Befreiung von Menschen oder Tieren, die durch äußere Einwirkungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (vgl. Wörterbuch des Zivil- und Katastrophenschutzes der Ständigen Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz von Februar 2003, Bl. 18). Seine Bergung hat der Kläger auch vorsätzlich herbeigeführt.
Gemäß § 1 AllgVwKostO in Verbindung mit Nr. 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO ist bei der Bemessung von Gebühren nach Zeitaufwand insbesondere der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren. Dabei sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten zu berücksichtigen. Nach § 2 VwKostO-MdIS und nach § 2 AllgVwKostO werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
Vorliegend ist ein Beamter des gehobenen Dienstes sowie drei übrige Beschäftigte für die Vorbereitung 15 Minuten, für die Durchführung der Amtshandlung in der Zeit von 12:40 Uhr bis 12:50 Uhr und für die Nachbereitung weitere 15 Minuten eingebunden gewesen. Nach Nr. 1412 VwKostVerz-AllgVwKostO wird für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr in Höhe von 19,25 Euro je ¼ Stunde bemessen, für übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 15,50 Euro (vgl. Nr. 1413 VwKostVerz-AllgVwKostO).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass für die Vor- und Nachbereitung pauschal jeweils 15 Minuten berücksichtigt worden sind. Es handelt sich bei 15 Minuten um die kürzeste vorgesehene Bemessungseinheit, und dem Wortlaut der Nr. 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO ist zu entnehmen, dass der Zeitaufwand jeweils für die Vorbereitung und Nachbereitung anzusetzen ist. Bei dem vorliegenden Einsatz sind 15 Minuten Vor- und Nachbereitung auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Bergung des Klägers eine Vor- und Nachbereitung erforderlich gewesen sind. Es sei zunächst eine Absprache der folgenden Bergungsmaßnahme zwischen den beteiligten Polizeibeamten erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die Beamten die für die Bergung benötigte Ausrüstung überprüfen und die Maßnahme vorbereiten müssen. Nach der Bergung hätten die erforderlichen Dokumente ausgefüllt werden müssen, um den Einsatz zu dokumentieren. Die die im Nachgang erstellten Übersichten sowie die Berechnung der Kosten würden zudem auf den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und deren Dokumentationen beruhen.
Es ist nicht erkennbar, dass § 2 VwKostO-MdIS und § 2 AllgVwKostO, nach denen - soweit nichts anderes bestimmt ist - angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet werden, die dem verfassungsrechtlich legitimen Zwecken der Verwaltungsvereinfachung sowie der Kostendeckung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist hier nicht zu sehen. Eine solche kann seitens des Gerichts erst dann angenommen werden, wenn die Bemessung der Gebühr in einem groben Missverhältnis zum vorgegebenen Zweck stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005, Az.: 6 C 5/04 - beck-online). Das Äquivalenzprinzip fordert keine strikte Leistungsproportionalität ein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2002, Az.: 11 LB 3950/01 - beck-online. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber kommt vielmehr bei der Ordnung der Gebührenerhebung ein erheblicher Spielraum zu, womit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert, die im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass bei den grundsätzlich gebotenen und zulässigen Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalisierungen das Ziel der Kostendeckung nicht aus den Augen verloren geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005, Az.: 6 C 5/04 - beck-online). Dafür, dass die Regelungen, rein aus fiskalischen Interessen, getroffen worden sind, gibt es keine Anhaltspunkte.
Nach Nummer 5825 VwKostVerz-VwKostO-MdIS wird bei einem Einsatz der Polizeibehörden bei kostenpflichtigen Amtshandlungen im Falle der Berechnung nach Zeitaufwand eine Auslage für den Einsatz eines sonstigen Fahrzeugs in Höhe von 7 Euro bis 36 Euro berechnet. Vorliegend ist ein solches sonstiges Fahrzeug - ein Hubsteiger - verwendet worden, den der Beklagte mit einer Gebühr in Höhe von 36 Euro berechnet hat.
Auslagen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG erhoben worden. Während der Bergung des Klägers sind zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben der Höhenintervention die Bereitstellung von Rettungskräften (Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug inklusive Personal) unerlässlich gewesen. Die Bereitstellungskosten für die Bergung betragen 19,10 Euro. Dabei ist die individuelle Bergungszeit des Klägers bzw. die maximale Bergungszeit je Person nach der Anzahl aller am Einsatztag geborgenen Personen (45 Bergungen) im Verhältnis zu den auf diesen Tag entfallenden Gesamtkosten der Rettungskräfte (3.262,50 Euro) berücksichtigt worden. Die Kosten pro Minute der Rettungskräfte wurden mit 1,91 Euro veranschlagt.
Die Auslagen für das Zustellentgelt ergeben sich aus § Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG und sind in Höhe von 3,45 Euro erhoben worden.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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