LG Frankfurt — 2-12 T 170/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 2-12 T 170/26
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0710.2.12T170.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und das Zwangsgeld auf 250,00 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat 50% der Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt
Der Betreuer hat mit Schreiben vom 16.06.2025 mitgeteilt, dass die Betreute während des Zeitraumes der Betreuung weiterhin in ihrer Wohnung gewohnt habe und ihr gesundheitlicher Zustand unverändert sei. In vermögensrechtlicher Hinsicht habe sie ihr Girokonto ausschließlich selbst verwaltet. Er bat insoweit um Entbindung von der Rechnungslegungsfrist. Dieses Schreiben enthält nicht die erforderlichen Angaben nach § 1863 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG.
Nach Nr. 2 sind im Anfangsbericht darüber hinaus die sich aus den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten sowie den vorgefundenen tatsächlichen Umständen ergebenden realistischen Ziele und die zu deren Umsetzung bereits eingeleiteten und weiterhin erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Dabei geht es sowohl um präventive als auch um rehabilitative Maßnahmen im Sinne von § 1821 Abs. 6 BGB. Konkret geht es um die Frage, welcher Unterstützungsbedarf durch die rechtliche Betreuung bezogen auf die Ziele der Betreuung unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Betreuten zur Selbstverantwortung besteht. Mit dem Ziel der Betreuung ist allerdings nicht die Erledigung der Aufgabenbereiche gemeint, also nicht etwa „Beantragung von Sozialleistungen“, sondern eher „Sicherstellung einer geregelten Lebensgrundlage“.
Da die Wünsche des Betreuten im Mittelpunkt der Betreuertätigkeit stehen, ist der Betreuer nach § 1821 Abs. 2 S. 2 nunmehr ausdrücklich verpflichtet, die Wünsche des Betreuten festzustellen, und dies natürlich auch gleich zu Beginn seiner Tätigkeit, und auch in Bezug auf die Betreuung. Diese sind im Anfangsbericht gem. Nr. 3 zu benennen (Jürgens/Loer, 8. Aufl. 2025, BGB § 1863 Rn. 7, 8, beck-online).
Wenn sich der Bericht auch nicht zu allen Aspekten des § 1863 Abs. 1 BGB verhält, hätte das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer jedoch durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB darauf hinweisen müssen, dass und warum das Schreiben vom 16.06.2025 nicht ausreicht. Dies ist nicht erfolgt.
Ein schlichter Hinweis auf das Fehlen des Anfangsberichts genügte insoweit nicht. § 1862 Abs. 3 BGB verlangt im Fall von Pflichtwidrigkeiten des Betreuers – eine solche liegt unbestreitbar vor – geeignete Gebot. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 1861 Abs. 1 BGB, der eine Beratungspflicht des Gerichts gegenüber dem Betreuer postuliert, ist der Begriff „geeignet“ dahin zu verstehen, dass sich aus dem Gebot erkennen lassen muss, welchen Mangel das Betreuungsgericht konkret rügt. Dies ist hier nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 36 Abs. 1 GNotKG.
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