Hessischer Verwaltungsgerichtshof — 12 B 2062/26.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 12 B 2062/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0806.12B2062.26.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 10 AsylG, § 78 Abs 9 AsylG, § 38 Abs 1 S 2 AsylG a. F., § 67 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG a. F., § 67 Abs 1 S 1 Nr 6 AsylG a. F. ... mehr
Leitsatz
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Da europarechtliche Vorgaben für das gerichtliche Verfahren zur Prüfung des Rechts auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7, 2. Hs VO (EU) 2024/1348, § 78 Abs. 9 AsylG nicht existieren, ist auf das nationale Verfahrensrecht (hier: Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO) zurückzugreifen.
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Es besteht kein Recht auf Verbleib nach § 78 Abs. 9 AsylG für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 bei der Asylbehörde eingegangen sind.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Der Antrag vom 7. Juli 2026,
ein Recht auf Verbleib nach § 78 Abs. 9 AsylG anzuordnen,
2 wird verworfen.
3 Das Begehren eines Flüchtlings, für die Dauer seines zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Inland verbleiben zu können, ist an § 80b Abs. 2 VwGO zu messen (1.). Der Antrag ist unstatthaft (2). Überdies fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtschutzinteresse (3). Darauf hat der Senat den Antragsteller unter Fristsetzung auch hingewiesen, ohne dass eine entsprechende prozessuale Reaktion erfolgt ist.
4 1. Der Anspruch auf Verbleib im Hinblick auf das vom Antragsteller betriebene Berufungszulassungsverfahren findet seine Rechtsgrundlage Art. 68 Abs. 7 VO (EU) 2024/1348 - AsylVerfVO -. Nach dieser Norm hat ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder einen weiteren Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, das Gericht erlaubt auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wurde, dem Antragsteller zu bleiben. Abs. 1 der Norm bestimmt, dass die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange ein Antragsteller nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm der Verbleib gestattet ist.
5 Nach Art. 68 Abs. 2, 2. Alt. AsylverfVO besteht das Recht auf Verbleib, das nach Abs. 1 der Norm die Aussetzung der Wirkung der Rückkehrentscheidung bedeutet, nur bis zur Entscheidung über den erstinstanzlichen Rechtsbehelf.
6 Da europarechtliche Vorgaben für das gerichtliche Verfahren zur Prüfung dieses Verbleibensanspruchs während der Berufungsinstanz nicht existieren und das AsylG als spezielles nationales Verwaltungsrecht in § 78 Abs. 9 AsylG lediglich die Monatsfrist für den in der Norm vorausgesetzten „Antrag auf Verbleib“ regelt, ist auf das nationale Verfahrensrecht zurückzugreifen, um das Recht des Antragstellers auf Verbleib, d.h. die Aussetzung der Rückkehrentscheidung, vgl. Art. 68 Abs. 1 AsylVerfVO, während eines zweitinstanzlichen Verfahrens zu erreichen.
7 Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung durch das Rechtsmittelgericht regelt im nationalen Recht § 80b Abs. 2 VwGO als lex specialis gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO.
8 Mit diesem Ergebnis korrespondiert, dass § 78 Abs. 10 AsylG die Anwendung des § 80b VwGO voraussetzt und die Überschrift von Art. 68 VO (EU) 2024/1348 ebenfalls von „Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs“ spricht.
9 2. Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist unstatthaft, da Art. 68 Abs. 7 AsylVerfVO i.V.m. § 78 Abs. 9 AsylG für das vorliegende Verfahren (noch) nicht anwendbar sind.
10 Ab welchem Zeitpunkt die AsylVerfVO Anwendung findet, regelt Art. 79 Abs. 3 S. 1 AsylVerfVO. Danach gilt sie „für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden“.
11 Dabei bedeutet das Wort „Anträge“ nicht etwa den Antrag auf Verbleib. Denn nach den Begriffsbestimmungen des Art. 3 VO (EU) 2024/1348 definiert dessen Nr. 12 „den Antrag“ oder „den Antrag auf internationalen Schutz“ für diese Verordnung als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedsstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt, mithin den Zeitpunkt des Asylgesuchs.
12 Hier hat Antragsteller sein Asylgesuch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge jedoch bereits am 12. April 2023 angebracht (siehe S. 1 des Bescheids vom 30. September 2024). Entsprechend kommt vorliegend nicht die AsylVerfVO zur Anwendung, sondern nach Art. 79 Abs. 3 S. 2 AsylVerfVO noch die Richtlinie 2013/32/EU und in ihrer Umsetzung das AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.). Diese kennen jedoch den Rechtsbehelf „Recht auf Verbleib“ nicht.
13 3. Jedenfalls fehlt dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller kann mit dem vorliegenden Verfahren keine Besserstellung erreichen.
14 Denn nach dem hier anwendbaren AsylG a.F. entfaltet die Klage vom 10. Oktober 2024 noch für beide Instanzen aufschiebende Wirkung. Die Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 erlischt nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG a. F., wenn die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, im Übrigen gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG a. F. mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts.
15 Nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. September 2024 endet - so dessen Ziff. 5 S. 1, letzter Halbs. - aufgrund § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG a. F die Ausreisefrist erst „30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“.
16 Da der Antragsteller am 10. Oktober 2024 Klage erhoben und nach Abweisung der Klage parallel zu diesem Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, fehlt es an einem solchen unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung hemmt bereits gemäß § 78 Abs. 4 S. 5 AsylG a. F. die Rechtskraft (vgl. für einen parallelen Fall OVG NRW, Beschl. v. 3. Juli 2026 - 10 B 717/26.A -, juris Rn. 5), der Einlegung eines gesonderten Rechtsbehelfs bedarf es insoweit nicht.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit findet ihre Grundlage in § 83b AsylG.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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