LG Frankfurt 27. Zivilkammer — 2-27 O 58/26 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 2-27 O 58/26
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0623.2.27O58.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Der Streitwert wird auf 467.035,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von sog. Verwahrentgelten.
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt. Sie verfügt über professionelle Rechts- und Finanzabteilungen.
Die Beklagte ist die Zentralbank Deutschlands. Sie bildet mit den übrigen nationalen Zentralbanken der Europäischen Union und der Europäischen Zentralbank (EZB) das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).
Im Jahr 2014 beschloss der EZB-Rat, den Zinssatz für die Einlagefazilität negativ auszugestalten. Dadurch sollten die geldpolitischen Geschäftspartner – also Kreditinstitute – veranlasst werden, ihre Guthaben bei der Zentralbank möglichst gering zu halten und die vorhandene Liquidität etwa über Geldmarktkredite anderen Zentralbankkunden zukommen zu lassen. Ferner sollten die Kreditinstitute bewogen werden, Kredite zu sehr günstigen Konditionen zu vergeben.
Im Gleichlauf hiermit legte der EZB-Rat fest, dass auch die bei den nationalen Zentralbanken unterhaltenen Guthaben anderer Kunden als geldpolitischer Geschäftspartner – also etwa öffentlicher Institutionen wie der Klägerin – negativ zu verzinsen waren. Damit sollte mit Blick auf das Ziel der Gewährleistung von Preisstabilität u.a. verhindert werden, dass Kreditinstitute ihre Guthaben an (geldmarktaktive) öffentliche Kassen zu günstigeren Konditionen ausliehen, sodass der Effekt der negativen Zinsen durch die Nutzung eines so entstandenen Schlupflochs unterlaufen würde. Gleichzeitig sollte unterbunden werden, dass öffentliche Kassen dank günstigerer Konditionen Mittel auf ihren Konten horteten und so dem Geldmarkt entzogen.
Die Beklagte führt seit dem Jahr 2021 für die Klägerin auf Guthabenbasis ein Girokonto mit der Nummer …. In den Vertrag zwischen den Parteien wurden die AGB der Beklagten einbezogen. Nach dem Kontoeröffnungsantrag der Klägerin (Anlage B 3), den die Beklagte am 16.11.2021 annahm, war unter Ziffer 10. bestimmt, dass „Für alle Geschäfte mit der Beklagten […] die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AGB/BBk) in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend“ sind.
In den AGB der Beklagten fand sich unter Ziffer IV, Abschnitt A Nr. 2 Abs. 3 „Kontoführung für sonstige Kontoinhaber und Verfügungen über Girokonten“ folgende Klausel:
„Die Guthaben auf den Girokonten werden nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die in Satz 1 bezeichneten Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Hiervon abweichend erhebt die Bank ein Entgelt in Höhe des aktuellen Euro OverNight Index Average (EONIA) und ab 3. Januar 2022 in Höhe der aktuellen Euro Short-Term Rate (€STR), wenn EONIA bzw. €STR weniger als 0 % beträgt und niedriger ist als der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität. Vom Kontoinhaber zu entrichtende Entgelte werden seinem Konto am dritten nationalen Geschäftstag des Folgemonats belastet.“
Ziffer I Nr. 19 AGB verkürzte die Verjährung auf zwei Jahre. Wegen der AGB wird ergänzend auf die Anlage B 7 (Bl. 147 ff. d. A.) verwiesen.
Im Zeitraum Januar bis September 2022 lag der EONIA bzw. die €STR unter 0 % und war geringer als der Zinssatz der Einlagefazilität. Die Beklagte erhob Verwahrentgelte von insgesamt 467.035,67 €. Im Einzelnen berechnete die Beklagte folgende Verwahrentgelte für das Girokonto:
Die monatlichen Entgeltmitteilungen übersandte die Beklagte der Klägerin monatlich auf dem Postweg.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie zur Rückzahlung der Verwahrentgelte einen Mahnbescheid beantragt habe.
Die Klägerin ist unter Verweis auf die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 (XI ZR 65/23, XI 61/23 und XI ZR 161/23) der Auffassung, die AGB-Klausel über die negative Verzinsung verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Es fehle die Klarstellung, dass ein Verwahrentgelt nur nach Abschluss einer ausdrücklichen beiderseitigen Vereinbarung erhoben werden dürfe. Vor allem genüge die Klausel aber dem Transparenzgebot nicht, weil sie nicht hinreichend genau darüber informiere, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt der Höhe nach beziehe.
Verjährung des Anspruchs der Klägerin sei nicht eingetreten, da bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 eine zweifelhafte und unübersichtliche Rechtslage bestanden habe.
Die Klägerin hat am 30.12.2025 ein Mahnverfahren zur Rückforderung der gezahlten Verwahrentgelte eingeleitet.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467.035,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine zivilrechtliche AGB-Kontrolle der Klausel über den erhobenen Negativzins sei angesichts ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung, Verwahrentgelte auf Guthaben von öffentlichen Institutionen zu erheben, nicht eröffnet.
Ungeachtet dessen sei die von der Klägerin angeführte BGH-Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klausel informiere hinreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt der Höhe nach beziehe.
Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von 467.035,67 € besteht nicht.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht gegeben. Jedenfalls stünde der Durchsetzbarkeit eines (unterstellten) Anspruchs aber die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Die Klägerin hat die Verwahrentgelte nicht rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt. Den Rechtsgrund hierfür bildet die dem Vertrag zugrundeliegende AGB-Klausel (Ziffer IV, Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3 AGB) über die Zahlung von negativen Zinsbeträgen zwischen den Parteien.
Die vertragliche Klausel über die Negativzinsen ist nach AGB-rechtlichen Maßstäben wirksam.
Die streitgegenständliche Verwahrentgeltklausel ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten der zivilgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich unterworfen. Die Girokonten bei der Beklagten werden auf privatrechtlicher Grundlage geführt (MüKoHGB/Herresthal, Bd.6, 5. Aufl. 2024, Teil 1. A. Rn. 214, beck-online). Durch die AGB der Beklagten werden diese Vertragsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet. Die AGB der Beklagten sind angesichts dessen dem nationalen AGB-Recht unterworfen. Weder der Anwendungsvorrang des Unionsrechts noch das diesbezügliche Verwerfungsmonopol des EuGH werden hierdurch in Frage gestellt. Der unionsrechtlichen Bindung der Beklagten ist im Rahmen der Prüfung der Klausel an den Maßstäben des § 307 BGB Rechnung zu tragen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Inhalt der umstrittenen Klausel unionsrechtlichen Vorgaben folgt und der vorliegende Fall im Hinblick auf die Eigenschaft der Beklagten als nationale Zentralbank und ihre damit verbundene eingeschränkten Freiheit bei der Ausgestaltung der AGB-Klausel Besonderheiten aufweist. Diese unterscheiden ihn fundamental von den Fallkonstellationen, die Gegenstand der Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 zu Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 sowie XI ZR 161/23 waren, aber auch von solchen, in denen sog. Verwahrentgeltklauseln zwischen Geschäftsbanken und Unternehmern geschlossen wurden.
Die vertragliche Vereinbarung über den Negativzins unterliegt allerdings nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hiernach ist eine Inhaltskontrolle nur auf solche Bestimmungen in AGB anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das vereinbarte „Verwahrentgelt“ stellt hingegen eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung – der Verwahrung – dar. Bei dem vorliegenden zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrag, der nach Ziffer IV. Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 AGB ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Dieser unterfällt hinsichtlich des auf dem Girokonto verbuchten Guthabens den Regelungen über die unregelmäßige Verwahrung, § 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 488 BGB (vgl. BGH, NJW 2025, 1743, Rn. 25ff.). Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten ist als von der Bank erbrachte Hauptleistung anzusehen, das „Verwahrentgelt“ der hierfür bestimmte Preis.
Die beanstandete Klausel verstößt zudem nicht gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen (BGH, NJW 2025, 1743, Rn. 36). Es dient insbesondere dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt (BGH, aaO). Unrichtige oder irreführende Klauselinhalte sind daher unangemessen, wenn sie den Kunden über die wirkliche Rechtslage zu täuschen vermögen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte behindern oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH, aaO).
Dies ist für den durch die Entgeltklausel angesprochenen Verkehrskreis nicht der Fall. Die Klägerin greift zur Begründung einer angeblichen Intransparenz auf die den oben genannten Grundsatzentscheidungen des BGH vom 04.02.2025 zu Giroverträgen gemeinsame Argumentation zurück, nach der sich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot daraus ergebe, dass die Klauseln den Verbraucher nicht hinreichend darüber informierten, auf welches Guthaben sich das streitige Verwahrentgelt beziehe. Die Klausel lasse offen, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen solle und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt würden. Ohne eine entsprechende Klarstellung in der Klausel seien für Kunden die mit dem Verwahrentgelt verbundenen finanziellen Belastungen der Höhe nach weder vorhersehbar noch überprüfbar (BGH, NJW 2025, 1743 Rn. 45).
Diese für Verbraucher aufgestellten Transparenzanforderungen sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Denn es ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, NJW 2025, 1743 Rn. 44). Die Transparenzanforderungen sind deswegen bereits allgemein im unternehmerischen Kontext gelockert. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Transparenzgebot "im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nicht in gleicher Strenge wie gegenüber Verbrauchern anzuwenden" ist und "bei Unternehmern auf Grund ihrer Geschäftserfahrung sowie auf Grund der Maßgeblichkeit von Handelsgewohnheiten und Handelsbräuchen von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit ausgegangen werden" kann (BGH, NJW 2007, 2176 Rn. 19).
Vorliegend kommt hinzu, dass der typische Vertragspartner der Beklagten, auf den für die Bewertung der Transparenz abzustellen ist, ein erfahrener, hochprofessioneller Marktteilnehmer wie die Klägerin ist, der über eigene Rechts- und Finanzabteilungen verfügt. Zwar darf die Beklagte grundsätzlich von Kreditinstituten und von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland unverzinsliche Giroeinlagen annehmen (§ 19 Nr. 2 BBankG). Hieraus folgt aber kein Anspruch jedweder natürlicher oder juristischer Person auf Errichtung eines Girokontos durch die Beklagte (MüKoHGB/Herresthal, 5. Aufl. 2024, Teil 1. A. Rn. 141, beck-online). In der Praxis weigert sich die Beklagte, von ihrer nach § 19 BbankG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen (von der Groeben/Witte, 8. Aufl. 2025, EZBSatzProt Art. 17 Rn. 9, beck-online). Zugang zu den Girokonten der Beklagten auf Kundenseite haben faktisch nur Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a S. 1 KWG sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 1 WpIG, öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln (gemeinsam öffentliche Verwaltungen) haben (Kapitel IV, Artikel 17 und 21.2 ESZB/EZB-Satzung; MüKoHGB/Herresthal, Bd. 6, 5. Aufl. 2024, Teil 1. A. Rn. 214, beck-online).
Bei einem solchen Marktteilnehmer kann davon ausgegangen werden, dass er mit den bankrechtlichen Usancen sowie den Marktbedingungen vertraut ist. Dass die Klausel nicht ausdrücklich klarstellte, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen solle und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen, führt für den maßgeblichen Verkehrskreis professioneller Marktteilnehmer nicht zu einer unklaren oder irreführenden Regelung. Denn für diese Verkehrskreise war ermittelbar, auf welches Guthaben und für welchen Zeitraum das Verwahrentgelt erhoben wird. Dass Bankzinsen kaufmännisch nicht stunden-, sondern tageweise berechnet werden, darf bei professionalen Marktteilnehmern vorausgesetzt werden (vgl. auch Piekenbrock, WuB 2025, 181, 182). Selbiges gilt für den Umstand, dass maßgeblicher Betrag derjenige zum Buchungsschluss des jeweiligen Tages ist (vgl. Piepenbrock, aaO). Hinsichtlich der genannten Parameter schafften im Übrigen auch die in der Klausel genannten Referenzzinssätze (Einlagezins, EONIA, €STR), die an Übernachtguthaben anknüpfen, hinreichende Klarheit über die preisbildenden Referenzwerte. Damit war verdeutlicht, dass sich das Verwahrentgelt jeweils auf das zum Tagesende noch nicht abverfügte Guthaben bezog. Den jeweiligen Fachabteilungen der Kunden der Klägerin war es so möglich, mindestens überschlägig abzuschätzen, welche Zusatzbelastung aufgrund der Negativzinsklausel entstehen würde.
Hinzu kommt, dass Art. 4 der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Leitlinie (EU) 2019/671 der EZB vom 09.04.2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (Anlage B 10) den Zeitpunkt der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos ebenfalls nicht auswies. Nach der Leitlinie hatten die nationalen Zentralbanken Obergrenzen für die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen öffentlicher Haushalte einzuhalten. Zu diesen Einlagen zählten täglich fällige Einlagen (englisch „overnight deposits“). Die Obergrenze für ihre Verzinsung bildete der Marktzinssatz, sodass unter bestimmten Bedingungen auch negative Zinsen zu erheben waren.
Diese Leitlinie war für die Beklagte bindend. Nach Art. 14.3 ESZB-Satzung sind die nationalen Zentralbanken „integrale Bestandteile des ESZB“ und handeln nach den Leitlinien und Weisungen der EZB. Auch von Seiten der EZB wurde dabei offenkundig davon ausgegangen, dass es einer näheren Bestimmung des Zinszeitpunktes im professionellen Umfeld – in diesem Falle gegenüber der Beklagten – nicht bedürfe. Darüber hinaus musste die Beklagte nicht genauer formulieren, als die EZB als Rechtssetzungsorgan selbst (vgl. zur Gestaltung einer Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 23, juris).
Angesichts dieser Erwägungen kommt eine Intransparenz der Verwahrentgeltklausel nicht in Betracht. Dass eine anders lautende Entscheidung aus Sicht der Kammer auch deswegen bedenklich wäre, weil hiermit nachträglich in die Geldpolitik innerhalb des Euro-Währungsgebietes eingegriffen würde, sei daher nur colorandi causa erwähnt. Dies erschiene auch deswegen nicht sachgerecht, weil die Kunden der Beklagten – so auch die Klägerin – bei Vertragsabschluss wussten, dass die Beklagte die Entgeltklausel nicht im Rahmen eigener gewinnoptimierter Vertragsgestaltung zugrunde legte, sondern den geldpolitischen Vorgaben der EZB verpflichtet war.
Eine Intransparenz der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weiter nicht daraus, dass in der Klausel keine Klarstellung erfolgt, dass ein Verwahrentgelt nur nach Abschluss einer ausdrücklichen beiderseitigen Vereinbarung erhoben werden darf.
Die streitgegenständliche Verwahrentgeltklausel war bereits bei Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten Bestandteil der AGB und wurde mit Vertragsbeginn angewandt. Das Fehlen der genannten Klarstellung war im Verhältnis zu der Klägerin von vorneherein nicht geeignet, eine Irreführung dahingehend zu verursachen, die Beklagte dürfe auch bei laufenden Giroverträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung Verwahrentgelte erheben, weil die Klägerin von Beginn an wusste, dass die Beklagte ein solches Entgelt erheben würde. Ist eine Klausel aber für die konkrete Vertragspartei verständlich, kann ihre Unwirksamkeit im Individualprozess nicht aus einer Intransparenz hergeleitet werden (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 307 Rn. 21).
Überdies kann in Verträgen mit Unternehmern eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, mit der die AGB in ihrer jeweiligen Fassung in den Vertrag einbezogen werden (Grüneberg, aaO, § 305 Rn. 50). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien geschlossen.
Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
Die Verjährungsfrist betrug nach Ziffer I. Nr. 19 AGB der Beklagten zwei Jahre. Die Verjährungsverkürzung ist wirksam. Insbesondere stellt die Abkürzung der Verjährungsfrist keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Die Abkürzung verhindert die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche nicht weitgehend, denn innerhalb von zwei Jahren lässt sich in aller Regel feststellen, ob einem Bankkunden aus dem Girovertrag Ansprüche gegen die Bank zustehen (vgl. BGH Urt. v. 21.12.1987 – II ZR 177/87, WM 1988, 246-249 RdNr. 29; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 17 U 221/13).
Die zweijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2022 und endete mit Ablauf des 31.12.2024. Der im Dezember des Folgejahres eingereichte Mahnantrag war nicht mehr geeignet, den Verjährungsablauf zu hemmen.
Der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB setzt – neben der fraglos im Jahr 2022 erfolgten Anspruchsentstehung – aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der Person des Schuldners und der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen hat der Gläubiger die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsache kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Grüneberg, aaO, § 199 Rn. 27). All dies war bei der Klägerin der Fall.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Verjährungsbeginn sei wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris, Rn. 43). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine derart unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gegeben ist, dass selbst ein rechtskundiger Dritter die Erfolgsaussichten einer Klage nicht zuverlässig einschätzen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn
Zumutbar ist nach höchstrichterlicher Rechtsfortbildung eine Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist insoweit nicht, dass der Prozesserfolg sicher oder wahrscheinlich ist. Auch steht es der Zumutbarkeit nicht entgegen, dass es zu einer Rechtsfrage einen ungeklärten Meinungsstreit gibt oder eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, BeckRS 2024, 11188). Nicht jeder in Literatur und Instanzrechtsprechung geführte juristische Meinungsstreit begründet eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung; dies würde dem Gebot der Rechtssicherheit im Verjährungsrecht diametral widersprechen bzw. dieses ins Gegenteil verkehren (vgl. Kropf, WM 2025, 1267, 1277). Die Verjährung soll gerade verhindern, dass Anspruchsteller die Rechtsentwicklung über Jahre hinweg abwarten und erst nach Klärung aller Rechtsfragen Klage erheben. Die Unsicherheit über die Beurteilung einer Rechtsfrage gehört nach der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers zum Verjährungsrisiko des Gläubigers. Problematisch hingegen ist, wenn es eine den Anspruch ablehnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt.
Vorliegend war nach diesen Maßstäben die Klageerhebung für die Klägerin in unverjährter Zeit nicht unzumutbar. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass der Bundesgerichtshof erst im Februar 2025 auf die Intransparenz von Negativzinsklauseln erkannt habe. Dies ist aber gerade mit obigen Ausführungen nicht ausreichend. Gleiches gilt für den Umstand, dass es bereits zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung durch die Klägerin bei der Beklagten eine Diskussion über die Zulässigkeit von Negativzinsklauseln gab. Denn dass dieser Diskurs Formen angenommen hätte, der eine Klage über die gewöhnlichen Unabwägbarkeiten bei einer höchstrichterlich nicht geklärten Frage hinaus risikoreich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Bundesgerichtshof sich zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt dahin geäußert, dass Verwahrentgeltklauseln wirksam seien.Entsprechend wurden die den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 zugrunde liegenden Verfahren bereits in den Jahren 2020 und 2021 eingeleitet. Warum aber den damals klagenden Vereinen, die satzungsgemäß Verbraucherinteressen wahrnehmen, eine Klage zumutbar war, nicht jedoch der Klägerin, ist nicht erkennbar.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung sind die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen gleichfalls nicht zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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