Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 Sa 162/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 2 Sa 162/13
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2013:0626.2SA162.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Auch bei einem über 16 Jahre unbeanstandet durchgeführten Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Meister Ersatzteile zugunsten einer Kollegin auf Rechnungen unterbringt, die mit dem Reparaturvorgang nichts zu tun haben.(Rn.21)
Orientierungssatz
Auch bei einem über 16 Jahre unbeanstandet durchgeführten Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Meister Ersatzteile zugunsten einer Kollegin auf Rechnungen unterbringt, die mit dem Reparaturvorgang nichts zu tun haben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stralsund, 26. Juni 2013, 3 Ca 76/13, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen
Kündigung.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als
Kfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00
EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10
Arbeitnehmer.
3 Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger
unstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer
seiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere
Auftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird
auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts
Stralsund vom 26.06.2013 –3 Ca 76/13– Bezug
genommen.
4 Das Arbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung
ausgeführt, die vorsätzliche Manipulation zweier Rechnungen und die
Vermögensschädigung der Auftraggeber bzw. hinter diesen stehende
Versicherungen rechtfertige eine fristlose Kündigung. Im Übrigen
wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht
Berufung eingelegt.
6 Er trägt vor, es bestünden bereits Zweifel, ob ein wichtiger
Grund für eine Kündigung gegeben sei. Er habe keine Straftat zu
Lasten des Vermögens seines Arbeitgebers begangen. Seiner
Mitarbeiterin habe er lediglich aufgrund deren schwieriger
Vermögenssituation helfen wollen. Er sehe den von ihm gewählten Weg
nunmehr uneingeschränkt als falsch an. Jedenfalls hätte eine
Abmahnung ausgereicht. Eine für lange Jahre ungestörte
Vertragsbeziehung werde nicht notwendig durch eine erstmalige
Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich
zerstört.
7 Der Kläger beantragt,
8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die außerordentlich fristlose Kündigung vom 10.12.2012 nicht
aufgelöst worden ist;
9 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die ordentliche Kündigung vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden
ist.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht
Stralsund hat die Klage mit zutreffender und ausführlicher
Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.
15 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:
1.
16 Der festgestellte und unstreitige Sachverhalt ist "an
sich" ein wichtiger Grund zur Kündigung. Es ist ein für den
Kläger günstiger Umstand, dass er nicht eigennützig, sondern
fremdnützig zugunsten seiner Kollegin gehandelt hat, die sich zudem
in einer schwierigen finanziellen Situation befunden haben soll.
Dies kann den Kläger jedoch nicht nachhaltig entlasten. Unstreitig
hat er pflichtwidrig gehandelt.
17 Es kann auch keinen Unterschied darstellen, ob ein Arbeitnehmer
das Vermögen seines Arbeitgebers oder das Vermögen von Kunden
seines Arbeitgebers bzw. das Vermögen der hinter den Kunden
stehenden Versicherungen schädigt. Wird ein derartiges Vorgehen wie
das des Klägers bekannt, ist es geeignet, eine schwerwiegende
Rufschädigung des Arbeitgebers auszulösen.
18 Das Verhalten des Arbeitnehmers erfüllt zudem die
Voraussetzungen des Tatbestandes des Betruges. Von einer
Geringwertigkeit kann keine Rede sein. Die Ersatzteile besaßen
einen Wert von 47,45 EUR bzw. 49,44 EUR.
19 Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit
strafbare Vermögensdelikte gegen Kunden des Arbeitgebers, verletzt
er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche
Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte
Vertrauen. Ein solches Verhalten stellt damit einen wichtigen Grund
zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.
2.
20 Auch die Interessenabwägung führt zu keinem für den Kläger
günstigen Ergebnis.
21 Bei der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitgebers an
der sofortigen Beendigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers an
dessen Fortbestand abzuwägen. Das Gewicht und die Schwere der
Vertragspflichtverletzung, insbesondere die Inkaufnahme einer
erheblichen Beschädigung des Ansehens des Arbeitgebers nach außen
wiegt schwerer als die bisherige unbeanstandete Durchführung des
Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren.
3.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
23 Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.