LG Stade — 2024-12-04 — 401 KLs 122 Js 50594/23 (7/24) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-12-04
Aktenzeichen: 401 KLs 122 Js 50594/23 (7/24)
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2024:1204.401KLS122JS50594.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35506
Tenor
Tenor: 1. 1.Der Angeklagte wird wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
2. 2.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Gründe
GründeI.
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte ist in S. geboren und dort zunächst mit seinem zwei Jahre älteren Bruder bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen. Als der Angeklagte zwei Jahre alt war, verließ die Mutter die Familie und der Angeklagte und sein Bruder verblieben beim Vater in H.. Die Beziehung zu ihm war aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums des Vaters angespannt und von Gewalt geprägt, mangels Fürsorge war der Angeklagte bereits im Alter von etwa acht Jahren auf sich gestellt und musste sich selbst versorgen. Der Angeklagte besuchte die Grundschule in H., war dort jedoch auch aufgrund mangelnder Unterstützung zunehmend überfordert. Mit 15 Jahren lief er von zu Hause weg und wurde in der Folge seitens des Jugendamts in einem AWO-Heim in M. untergebracht; er erlangte schlussendlich einen Förderschulabschluss. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich noch einmal für etwa sechs Monate bei seiner leiblichen Mutter wohnte, zog er im Jahr 2018 zu seinen Großeltern. Ab August 2019 absolvierte er eine Ausbildung zum Landwirt in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Bü., brach diese jedoch nach etwa 2 1/2 Jahren noch vor der Abschlussprüfung ab, weil er nicht mehr so oft so lange arbeiten wollte. Zuletzt war der Angeklagte bei der Firma H. K.- und R. GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis liegt derzeit jedoch "auf Eis", nachdem der Arbeitgeber von dem hiesigen Verfahren Kenntnis erlangt hat.
Mit 14 Jahren begann der Angeklagte Betäubungsmittel zu konsumieren, zunächst Amphetamine, später Cannabis und ab einem Alter von etwa 18 Jahren auch Kokain. Der Konsum des Angeklagten gestaltete sich bei alledem eher unregelmäßig und immer auch abhängig von den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Anlässlich einer Verurteilung aus dem Jahr 2020 durch das Landgericht Stade wurde bei ihm ein Cannabis- und Kokainmissbrauchssyndrom diagnostiziert, dies jedoch ohne weitergehenden Zusammenhang mit der dem Angeklagten seinerzeit vorgeworfenen Tat. Zur Zeit der hiesigen Tat konsumierte der Angeklagte ebenfalls Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Kokain. Auch insoweit handelte es sich jedoch um einen unregelmäßigen bzw. gelegentlichen und von der finanziellen Situation abhängigen Konsum, konkrete Mengen vermochte die Kammer insoweit nicht festzustellen.
Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 11.10.2024 ist der Angeklagte bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Mit Entscheidung vom 10.07.2017 (Az.: 174 Js 27056/17) hat die Staatsanwaltschaft Stade von der Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
- Mit Entscheidung vom 23.10.2018 (Az.: 4a Ds 161 Js 32885/18) hat das Amtsgericht Otterndorf ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 47 JGG eingestellt.
- Am 12.03.2019 (Az.: 4a Ds 162 Js 48516/18) ordnete das Amtsgericht Otterndorf gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Diebstahl ein Fahrverbot von zwei Monaten an, sprach eine Verwarnung aus und verhängte eine richterliche Weisung.
- Am 14.01.2020 verurteilte ihn das Landgericht Stade (Az.: 105 KLs 174 Js 21442/19 - 10/19) wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorhergehenden Verurteilung zu zwei Wochen Jugendarrest.
- Mit Entscheidung vom 17.09.2020 (Az.: 4a Ds 174 Js 17084/19) hat das Amtsgericht Otterndorf ein Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Verhängung richterlicher Weisungen nach § 47 JGG eingestellt.
- Am 18.08.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Otterndorf (Az.: 4 Cs 2570 Js 29860/23) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 18.01.2024 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen hat. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Ihnen wird zur Last gelegt:
Sie schlugen dem noch in seinem PKW sitzenden Geschädigten O. C. N. unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund auf dem Grundstück S. Damm 14 mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Als der Geschädigte daraufhin aus dem PKW aussteigen wollte, rutschte er aus und fiel zu Boden, woraufhin Sie noch mehrfach auf ihn eintraten. Hierbei trugen Sie mit Stahlkappen versehene Arbeitsschuhe. Der geschädigte erlitt dadurch eine Lippenrisswunde an der Oberlippe, eine Schädelprellung, Querfortsatzfrakturen der Lendenwirbelsäule und eine Grundgliedfraktur der 5. Zehe des linken Fußes. "
a)
Der Angeklagte - der seit Anfang des Jahres 2024 eine neue Partnerin hat - war seit dem Jahr 2021 mit der noch jugendlichen Zeugin L. D. (in der Folge nur noch: "L.") liiert, beide zogen schnell zusammen. Die Beziehung war auch geprägt von vielen Streitigkeiten, gegenseitigen Gewalttätigkeiten sowie gelegentlichem gemeinsamen Cannabiskonsum. Trotz dieser Umstände sowie dem noch recht jungen Alter der Zeugin L. (*2006) war der 2023 geborene Nebenkläger Li. D. ein Wunschkind der beiden. Die Schwangerschaft und die Geburt verliefen gut und das Familienleben gestaltete sich sodann zunächst recht harmonisch. Der Angeklagte und die Zeugin L. wohnten zu dieser Zeit in einem Mehrparteienhaus in einer eigenen Wohnung und dabei gleichsam Tür an Tür mit den Eltern der Zeugin L., den Zeugen S. und W. D., in einer gemeinsamen Wohnung in L.. Die Wohnung des Angeklagten und der Zeugin L. hatte mehrere separate Zimmer, wobei für den Nebenkläger ein Wickeltisch und eine Wiege im Schlafzimmer sowie ein Lauf- bzw. Liegeställchen im Wohnzimmer vorhanden waren. Die Pflege des Säuglings teilten sich der Angeklagte und die Zeugin L., wobei die Zeugin tagsüber überwiegend die wesentlichen Aufgaben übernahm. Nach Feierabend kümmerte sich indes auch der zunächst noch erwerbstätige Angeklagte um den Nebenkläger, wobei ihm sowohl von der Zeugin L. als auch von deren Eltern, die ebenfalls in die Pflege und Beaufsichtigung des Nebenklägers eingebunden waren, der Umgang mit dem Säugling erklärt und gezeigt wurde. Dabei wurde ihm auch wiederholt erklärt, dass man auf den Kopf eines Säuglings am meisten aufpassen müsse, weil dieser "noch nicht richtig zusammengewachsen" sei. Darüber hinaus war der Angeklagte auch bei einem der regelmäßigen Besuche der die Zeugin L. betreuenden Nachsorgehebamme Lu. anwesend. Hierbei wurde der Angeklagte auch durch die Hebamme u.a. darüber aufgeklärt, dass man auf den Kopf eines Säuglings besonders achtgeben und diesen immer gerade halten und stützen müsse. Nachdem der Angeklagte seine Arbeitsstelle etwa drei Wochen vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen verloren hatte, war er zunehmend auch tagsüber in die Pflege und Sorge des Säuglings eingebunden. Der Nebenkläger war insgesamt ein pflegeleichtes, ruhiges und ausgeglichenes Baby. Dennoch hatte der Angeklagte im Umgang mit ihm Schwierigkeiten, insbesondere bemerkte er erhebliche Wutgefühle gegenüber dem Säugling, etwa, wenn dieser nachts weinte und sich durch ihn nicht sofort beruhigen ließ. Dabei kam es auch einmal dazu, dass der Angeklagte dem Nebenkläger den Mund zuhielt, was von der Zeugin L. aber mit entsprechendem Nachdruck sofort unterbunden wurde. Insgesamt kam es darüber hinaus bis zum Tattag jedoch zu keinen bemerkenswerten Vorkommnissen, auch soweit der Angeklagte mit dem Nebenkläger allein zu Hause verblieben war.
b)
Am 01.11.2023 hatte die Zeugin L. einen Arzttermin im Klinikum B.-R. und verließ mit ihrer Mutter gegen 8.00 Uhr die Wohnung. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte - wie er wusste - mit dem Nebenkläger in der Zeit von 8.00 Uhr bis etwa 12.30 Uhr alleine zu Hause, wobei sich der Zeuge W. D. - wie der Angeklagte ebenfalls wusste - in der Wohnung nebenan befand und jederzeit bereit und in der Lage war, zu helfen, falls dies erforderlich werden sollte. Der Nebenkläger hatte in der Nacht zuvor gut geschlafen, war bei Aufbruch der Zeugin L. kurz wach und wurde von dieser noch mit einem Schnuller versorgt, während der Angeklagte noch schlief. Dem Nebenkläger ging es zu diesem Zeitpunkt gut, er war allenfalls etwas erkältet, dies aber ohne weitergehende Einschränkungen.
Der Morgen verlief mit Blick auf den Angeklagten und den Nebenkläger sodann zunächst ruhig. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit arbeitslos war und an diesem Tag keine Termine oder sonstige Verpflichtungen hatte, kümmerte sich um den Nebenkläger und versandte gegen 8.37 Uhr mit dem Mobiltelefon ein Foto an die Zeugin L.. Auf dem Foto war der auf dem Rücken liegende Nebenkläger zu sehen, ersichtlich munter und bei bester Laune und Gesundheit. In der Folgezeit surfte der Angeklagte über sein Mobiltelefon im Internet und besuchte dabei u.a. Pornoseiten. Irgendwann zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr begab sich der Angeklagte schließlich ins Bad und konsumierte "eine Nase" Kokain. In diesem Moment fing der Nebenkläger an zu quengeln bzw. zu weinen. Der Angeklagte versuchte, den Nebenkläger zu beruhigen. Er kontrollierte seine Windel und gab ihm eine Flasche, was den Nebenkläger jedoch nicht beruhigte. Das Verhalten des Nebenklägers stresste den Angeklagten. Er überlegte, den Zeugen W. D. um Hilfe zu bitten, entschied sich aber dagegen, weil er es "alleine schaffen" wollte. Weil ihm dies jedoch nicht gelang, geriet der Angeklagte - wie er es bereits zuvor schon mindestens einmal bei sich bemerkt hatte - derart in Wut, dass er den Nebenkläger unter den Armen packte, vor sich hielt und mindestens viermal heftig vor und zurück schüttelte. Durch das Schütteln schlug der Kopf des Nebenklägers unkontrolliert vor und zurück und stieß dabei jedenfalls einmal mit der Stirn an den Körper des Angeklagten. Dem Angeklagten war dabei - und dies jedenfalls in Anbetracht der ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes des Nebenklägers - bewusst, dass eine derart grobe Behandlung eines erst 2 1/2 Monaten alten Säuglings zu schweren gesundheitlichen Schäden bei diesem führen kann und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf.
Infolge des Schüttelns hörte der Nebenkläger auf zu weinen, wobei dem Angeklagten sofort klar war, dass sein Verhalten "nicht gut" gewesen war. Er legte den Nebenkläger in sein Bettchen und rief gegen 10.00 Uhr bei seiner leiblichen Mutter, der Zeugin L., an. Er erzählte ihr, dass ihm der Nebenkläger vom Wickeltisch gefallen sei, woraufhin ihm die Zeugin riet, mit dem Nebenkläger umgehend ein Krankenhaus bzw. einen Arzt aufzusuchen, um den Nebenkläger untersuchen zu lassen. Diesem Rat folgte der Angeklagte nicht. Vielmehr surfte er weiter mit seinem Mobiltelefon im Internet, bis die Zeuginnen L. und S. D. nach Hause kamen.
c)
Gegen 12.30 Uhr kehrten die Zeuginnen L. und S. D. vom Arzt zurück. Der Nebenkläger wirkte zu diesem Zeitpunkt schläfrig und abwesend, auch wollte er nicht trinken. Da der Zeugin L. das Verhalten des Nebenklägers ungewöhnlich vorkam, fragte sie den Angeklagten, ob in ihrer Abwesenheit irgendetwas passiert sei, was dieser jedoch verneinte. Der Zustand des Nebenklägers besserte sich auch in den Folgestunden nicht, weshalb die Zeugin L. bei der sie betreuenden Hebamme L. telefonisch um Rat fragte. Die Hebamme riet aus der Ferne zu frischer Luft, weshalb die Zeugin L. und der Angeklagte mit dem Nebenkläger einen Spaziergang machten. Auch hiernach verbesserte sich der Zustand des Nebenklägers jedoch nicht, im Gegenteil: Weil der Nebenkläger zu krampfen begann, suchte die Zeugin L. nunmehr Rat bei ihrer Mutter, die zu einer sofortigen Fahrt ins Krankenhaus riet. Der Angeklagte versuchte derweil zu beschwichtigen und schlug vor, wenigstens noch bis zum Folgetag abzuwarten, weil dann ohnehin ein Termin zur Vorsorgeuntersuchung beim Kinderarzt vereinbart war. Als sich der Zustand des Nebenklägers jedoch immer weiter verschlechterte, begaben sich die Zeuginnen L. und S. D. mit dem Nebenkläger schließlich ins Elbeklinikum nach S., wo sie gegen 18.50 Uhr in der Pädiatrie aufgenommen wurden. Der Angeklagte blieb hingegen zu Hause, weil er meinte für einen potentiellen neuen Arbeitgeber erreichbar sein zu müssen und ggfls. ein Probearbeiten am nächsten Morgen dort vornehmen zu können. Im Elbeklinikum wurde bei dem Nebenkläger ein schwer beeinträchtigter Gesamteindruck in Form eines neurologischen Ausnahmezustandes dokumentiert. Der Nebenkläger krampfte wiederholt, es kam zu Sauerstoffsättigungsabfällen und er musste intubiert werden. Hirnströme waren bei dem Nebenkläger kaum messbar, nur "wenig mehr als beim Hirntod". Aufgrund des so dokumentierten Zustandes des Nebenklägers befragten die behandelnden Ärzte des Elbeklinikums die Zeugin L. nach etwaigen Vorkommnissen. Diese nahm hieraufhin Kontakt zu ihrem ebenfalls zu Hause verbliebenen Vater, dem Zeugen W. D., auf, der sich wiederum an den Angeklagten wandte. Der Angeklagte erklärt zunächst, dass der Nebenkläger ihm auf das Bett gefallen sei, was der Zeuge W. D. so an die Zeugin L. und diese an die behandelnden Ärzte weitergab. Als die Ärzte der Zeugin L. zu verstehen gaben, dass ein solches Geschehen nicht zu dem Zustand des Nebenklägers passe, ließ die Zeugin L. den Angeklagten erneut über ihren Vater befragen. Nunmehr gab der Angeklagte an, dass der Nebenkläger ihm vom Wickeltisch gefallen sei. Der Nebenkläger wurde noch in der Nacht vom 01.11. auf den 02.11.2023 in das A. Kinderkrankenhaus verlegt und dort intensivmedizinisch behandelt.
Der Angeklagte verblieb gegenüber der Zeugin L. auch in der Folgezeit - und letztlich bis zum ersten Hauptverhandlungstag - vehement dabei, dass der Nebenkläger "lediglich" vom Wickeltisch gefallen sei. Hiervon versuchte der Angeklagte die Zeugin L. in den Folgetagen nach dem 01.11.2023 im Rahmen von zahlreichen Nachrichten via WhatsApp zu überzeugen, wobei er der Zeugin - weil diese ihm zunehmend keinen Glauben mehr schenkte - erhebliche Vorwürfe machte, weil er sich insoweit angeblich ungerecht behandelt fühlte.
Am 06.11.2023 verletzte sich der Angeklagte - wie zuvor angekündigt - selbst, indem er sich die Adern an den Handgelenken aufschnitt. Infolge der Ankündigung wurde er gefunden und medizinisch versorgt.
Im Rahmen der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Otterndorf vom 18.08.2023 (Az.: ...) vor dem Amtsgericht Otterndorf am 18.01.2024 ließ der Angeklagte über seine Verteidigerin im Rahmen der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse für sich mitteilen, dass seine Freundin im Zeitpunkt der Tat schwanger gewesen und das neugeborene Kind schwerbehindert sei.
d)
Das Schütteln des Angeklagten hat bei dem Nebenkläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehntem Sauerstoffmangelschaden beider Großhirnhälften sowie ein subdurales Hämatom über der rechten Großhirnhälfte verursacht. Infolgedessen sind bei dem heute 15 Monate alten Nebenkläger - Stand jetzt - ein hypoxischer Hirnschaden, ein chronisches Subduralhämatom, eine Hirnatrophie, eine Zerebralparese rechtsbetont, ein strukturelles West-Syndrom, eine Mikrozephalie, eine Plagiozephalie sowie eine derzeitige Amaurosis auf beiden Augen zu diagnostizieren. Der Nebenkläger ist insgesamt und in allen Bereichen (kognitiv, sprachlich und motorisch) stark entwicklungsgestört, sein Entwicklungsalter entspricht dem eines nur wenige Monate alten Säuglings. Trotz starker Medikation ist es bislang insbesondere nicht gelungen, die bei dem Nebenkläger bestehende Epilepsie zu behandeln. So leidet der Nebenkläger unter fortwährenden unkontrollierten Krampfanfällen (ca. 20 bis 30 kleinere Anfälle sowie zwei bis drei schwere und langanhaltende Anfälle pro Tag), welche insbesondere auch nachts auftreten. Hierdurch ist ein strukturierter Tag-/Nacht-Rhythmus für den Nebenkläger unmöglich, längere Ruhe- oder Erholungsphasen gibt es nicht. Prognostisch wird der Nebenkläger zeitlebens in seiner Selbstbestimmung, seiner Selbstständigkeit sowie seiner sozialen Teilhabe ein schwerer Pflegefall bleiben. Er wird aller Voraussicht nach niemals laufen und richtig sprechen lernen, eine Normalbeschulung ist ausgeschlossen. Als körperliche "Maximalprognose" ist eines Tages vielleicht das selbstständige aufrechte Sitzen formuliert. Der Nebenkläger lebt heute auf Veranlassung des Landkreises Cuxhaven - Jugendamt - als Sorgeberechtigter für den Nebenkläger bei einer entsprechend pflegerisch qualifizierten Pflegemutter in B., wo er medizinisch besser angebunden ist als in L., wobei er sich zusammen mit der Pflegemutter vielfach stationär im Krankenhaus befindet.
II.
Die Feststellungen zur den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 11.10.2024.
Im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den Feststellungen des auszugsweise verlesenen Urteils des Landgerichts Stade vom 14.01.2020 (Az.: ...), dem diesem Urteil zugrundeliegenden und ebenfalls auszugsweise verlesenen psychiatrischen Gutachten der Dr. med. L.-W. vom 10.12.2019 sowie den ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Ausweislich des Gutachtens wurde bei dem Angeklagten ein Cannabis- und Kokainmissbrauchssyndrom diagnostiziert, wobei der Angeklagte zum Begutachtungszeitpunkt nach eigenen Angaben seit Mitte Juni 2019 abstinent gewesen sein will. Das Ausmaß des schädlichen Gebrauchs entsprach aus damaliger sachverständiger Sicht nicht dem juristischen Terminus des Hanges, weil wichtige Kriterien wie Toleranzentwicklung, Entzugssymptome bei Absetzen der konsumierten Droge(n) und Kontrollverlust bezüglich des Beginns und der Beendigung des Konsums fehlten. Zum Konsum im hier relevanten Tatzeitraum hat der Angeklagte angegeben, dass er bereits seit Jahren u.a. Kokain konsumiere, wobei es sich stets um einen unregelmäßigen Konsum gehandelt habe, der sich vor allem nach seinen finanziellen Möglichkeiten gerichtet habe. Am Tattag habe er im Badezimmer gerade "eine Nase" Kokain konsumiert, als der Nebenkläger zu quengeln bzw. weinen angefangen habe.
Aus alledem vermochte die Kammer weder belastbare Schlüsse zur Frage einer etwaig aufgehobenen oder verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB zu ziehen, noch zu einer unterhalb dieser Schwelle liegenden Betäubungsmittelbeeinflussung überhaupt. Die Angaben zum allgemeinen Konsumverhalten sind äußerst knapp und vage. Im Hinblick auf den Kokainkonsum am Tattag hat der Angeklagte darüber hinaus weder Angaben zur Menge noch zur Qualität des von ihm konsumierten Kokains gemacht.
Die Feststellungen zur Sache hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen getroffen:
a)
Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst im Rahmen einer schriftlichen - von ihm als seine Einlassung zur Sache bestätigten - Erklärung wie folgt eingelassen:
" Straftat Geständnis
Das was jetzt kommt ist zu 100 % die Wahrheit ich hoffe sie geben mir darauf auch ein Feedback.
Ich versichere Ihnen ich habe das nie mit voller Absicht getan ich wahr zu Dumm und zu Naiv ich hätte gleich die Wahrheit zugeben sollen ich hätte niemals die Fassung verlieren dürfen
An dem Tag an dem das passierte war ich mit L. glücklich alles lief gut ich war eine zeit auf Klo man kann sich jetzt denken was ich dort tat ich zog dabei heimlich eine Nase das weiß bis jetzt noch niemand ...
Als ich raus kamm weil der kleine schrieh ging ich mit ihm durch die ganze wohnung auf und ab immer wieder schaukelte ich ihn leicht aber es hörte nicht auf
Ich habe für ein Moment total versagt ich habe in meinem Leben noch kie so eine Hilflosigkeit und Wut gespart das ich so nutzlos bin und es nicht Schafe ihn zu beruhigen da schüttelte ich ihn 4mal sehr stark und weinte dabei
Ich war wie gelähmt als ich gemerkt habe das ich der schlechteste Vater bin den es gab bis zu dem Zeitpunkt als L. da war und sie mich fragte ...
Ich hatte zu starke Angst ich brachte kein Wort raus und wollte ihr es nicht sagen aus Angst und Scham dass sie mich schlagen würde oder alles noch mehr eskaliert es tut mir so sehr leid das ich mich nicht im Griff hatte und das ich gelogen hatte es verheimlichen wollte
Dabei habe ich mir immer nur den klein gewünscht ich bin nicht mit ins Krankenhaus gefahren da ich druck hatte ich musste wieder an arbeit kommen egal wie und deshalb befand ich mich zuhause ich hätte auch hier mit fahren sollen die Wahrheit sprechen sollen ich brachte es nicht übers Herz
Stattdessen nahm ich mehr und mehr Drogen und wollte mir das Leben nehmen da ich nicht damit klar kamm was ich getan habe ich habe meinen Sohn behindert gemacht aus ein paar Sekunden der Schwäche und der Wut ich kann mir das mein Leben nicht mehr verzeihen und so ging ich auch in die Dusche um mich auf zu schneiden ich wollte sterben zu mal qusste ich bis dahin noch nicht was für Folgen meine Überforderung haben würde
Ich habe mittlerweile eine neue Freubdin es läuft super wir streiten kaum und keiner schlägt zu durch sie konnte ich auch clean werden tut aber nichts zur sache oder ...
Es tut mir sehr weh und es tut mir leid für L. und meinen Sohn.
Ich habe eine Strafe verdient und ich bin mir desen bewusst ich wünschte mir nur das ich eines Tages ihm eine Entschuldigung geben kann und ihm mit allem was er braucht ein halbwegs gutes Leben geben kann ich schäme mich so sehr dafür und lebe den Rest meines Lebens mit diesem Schuld Gefühlen "
Sodann hat der Angeklagte im Rahmen einer Befragung der Verfahrensbeteiligten darüber hinaus insbesondere angegeben, dass der Nebenkläger im Grunde ein fröhliches Kind gewesen sei und er sich nach Feierabend gerne um ihn gekümmert habe. Er habe den Nebenkläger auf den Arm genommen, ihn gestreichelt, gewickelt und auch gefüttert. Das mit dem Wickeln habe zunächst nicht so gut geklappt, sei dann aber immer besser geworden. Nachts sei es für ihn schwierig gewesen, da habe er dann die Zeugin L. dazu gerufen und diese habe ihm dann gezeigt, was zu tun sei. Auch das habe sich im Laufe der Zeit aber gebessert. Zum unmittelbaren Tatgeschehen hat der Angeklagte weiter mitgeteilt, dass er den Nebenkläger - bevor er ihn geschüttelt habe - "ca. eine Stunde" herumgetragen und geschaukelt, ihm eine Flasche gemacht und nach der Windel geschaut habe, der Nebenkläger sich aber durch nichts habe beruhigen lassen. Er - der Angeklagte - habe dabei auch daran gedacht, dass sich der Zeuge W. D. nebenan befinde, er habe sich aber dagegen entschieden, diesen um Hilfe zu bitten, weil er es alleine habe schaffen wollen. Irgendwann sei ihn ihm dann "so eine Wut" hochgekommen und er habe den Nebenkläger geschüttelt. Im Hinblick auf die Schüttelbewegungen könne er eine genaue Zahl nicht benennen, es könnten weniger als vier gewesen sein, mehr "eher nicht". Nach dem Schütteln sei ihm gleich klar gewesen, dass das "nicht gut" gewesen sei. Er habe den Nebenkläger - der nach dem Schütteln ruhig geworden war - sodann in sein Bett gelegt und habe darüber nachgedacht, was er getan habe.
Die Einlassung des Angeklagten ist insbesondere im Hinblick auf das Kerngeschehen glaubhaft (zur tatgerichtlichen Würdigung der Einlassung eines Angeklagten vgl. nur BGH NStZ-RR 2023, 219 [BGH 01.03.2023 - 2 StR 434/22] m.w.N.). So hat der Angeklagte unumwunden eingeräumt, dass er den Nebenkläger am Vormittag des 01.11.2023 sehr stark geschüttelt hat und dieser nicht etwa - so seine Version bis zu diesem Zeitpunkt - "lediglich" vom Wickeltisch gefallen ist. Die Einlassung ist dabei in sich plausibel und war emotional erkennbar von Scham und Reue geprägt. Die Einlassung belastet den Angeklagten insgesamt schwer.
Wenn die Einlassung des Angeklagten nach alledem dem Grunde nach glaubhaft erscheint, so gilt dies jedoch nicht für folgenden Aspekt: So hat der Angeklagte im Rahmen seiner seine schriftliche Einlassung ergänzenden Angaben in der Hauptverhandlung angegeben, dass er vor dem Schütteln des Nebenklägers über eine Stunde lang erfolglos versucht habe, diesen zu beruhigen. Von einem derartigen Verhalten des Nebenklägers vermochte sich die Kammer in einer Gesamtschau der Beweisaufnahme indes nicht zu überzeugen, sie hält diese Angaben für eine Schutzbehauptung. So hat die Zeugin L. den Nebenkläger glaubhaft als pflegeleichtes und ausgeglichenes Baby beschrieben. Er sei ein "freundliches" Kind gewesen, habe schon früh nahezu durchgeschlafen, sei fröhlich gewesen, habe viel gelacht und wenig geweint. Auch die Zeugen S. und W. D. haben dies bestätigend angegeben, dass der Nebenkläger ein ausgesprochen ruhiges Baby gewesen sei, das selbst wenn es Hunger gehabt habe, kaum geschrien habe. Schwierigkeiten diesbezüglich habe es bei der Betreuung des Nebenklägers durch sie - die Zeugen - nie gegeben. Auch ihre Tochter - die Zeugin L. - habe in diesem Zusammenhang nie von irgendwelchen Problemen oder Auffälligkeiten berichtet. Zudem hat der Zeuge G. glaubhaft mitgeteilt, dass ihm die Hebamme der Zeugin L. - die Zeugin B. L. - im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung mitgeteilt habe, dass sie den Nebenkläger im Rahmen der durch sie als Hebamme begleiteten Nachsorge als völlig unauffälligen Säugling wahrgenommen habe, der weder in auffälliger Weise geschrien, noch sonst im Verhalten auffallend gewesen sei. Wenn hiernach aber sämtliche im Umgang mit dem Nebenkläger vertrauten Personen übereinstimmend und für die Kammer gut nachvollziehbar und glaubhaft berichten, dass der Nebenkläger seinem Wesen nach ein unauffälliges und ausgeglichenes Kind gewesen sei, das insbesondere wenig geweint bzw. geschrien habe, so erscheint es der Kammer nicht plausibel, dass der Nebenkläger am Vormittag des 01.11.2023 gleichsam aus dem Nichts heraus über eine Stunde ohne erkennbaren Grund - der Angeklagten will den Nebenkläger herumgetragen und geschaukelt, gefüttert und die Windel kontrolliert haben - geweint bzw. geschrien haben soll, ohne sich durch die vom Angeklagten behauptete intensive Beschäftigung mit ihm auch nur annähernd beruhigen zu lassen. Die Kammer geht zwar - entsprechend den Feststellungen - davon aus, dass der Nebenkläger tatsächlich geweint bzw. geschrien hat und der Angeklagte erfolgslos versucht hat, diesen zu beruhigen. Allein Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Vorgang über einen Zeitraum von über eine Stunde erstreckte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, zumal auch die Einlassung des Angeklagten zu diesem Zeitraum insgesamt blass und ohne nähere Konkretisierungen bleibt.
b)
Die Feststellungen zu den Geschehnissen vor dem 01.11.2023 - Ziff. I.2.a) - beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeuginnen L. und S. D. sowie auf der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten.
Die o.g. Zeuginnen haben glaubhaft und übereinstimmend den Alltag des Angeklagten und der Zeugin L. mit dem Nebenkläger bis zum Tattag so beschrieben, wie ihn die Kammer festgestellt hat. So hat die Zeugin L. zunächst davon berichtet, dass die seit dem Jahr 2021 währende Beziehung zu dem Angeklagten durchaus von vielen Streitigkeiten und auch Gewalttätigkeiten geprägt gewesen sei. So habe man sich wechselseitig geschlagen, es habe aber nie jemand geblutet. Auch habe man - jedenfalls bis zur Schwangerschaft - gemeinsam "Gras" konsumiert. Trotz dieser Umstände sei der Nebenkläger für sie und den Angeklagten ein absolutes Wunschkind gewesen. Nach der Geburt habe sie sich dann zunächst mehr um den Nebenkläger gekümmert, weil der Angeklagte noch arbeiten gegangen sei. Nach der Arbeit habe aber auch der Angeklagte seine väterlichen Aufgaben übernommen und sei auch nachts mal aufgestanden, wenn der Nebenkläger sich bemerkbar gemacht habe. In diesen Situationen habe sich der Angeklagte dann aber auch häufig überfordert gefühlt, weshalb sie das dann "übernommen" habe. Der Umgang mit einem Baby sei dem Angeklagten im Übrigen von ihr und ihrer Mutter immer wieder gezeigt und erklärt worden. Dabei sei dem Angeklagten in Gesprächen auch wiederholt erläutert worden, dass man insbesondere auf den Kopf eines Säuglings am meisten Acht geben müsse, "weil da noch nicht alles so richtig zusammengewachsen" sei. Auch die Hebamme L. habe dem Angeklagten gegenüber - was dieser im Rahmen seiner Einlassung selbst bekundet hat - ausdrücklich erklärt, dass man den Kopf eines Säuglings "immer gerade halten" müsse. Im Umgang mit dem Nebenkläger sei ihr der Angeklagte im Übrigen glücklich vorgekommen, lediglich einmal habe sie einschreiten müssen, als der Angeklagte dem Nebenkläger - als dieser geweint habe - den Mund zugehalten habe. Der Angeklagte habe dies hiernach nicht noch einmal gemacht. Die Zeugin S. D. hat darüber hinaus kundgetan, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten anfangs ein "auf und ab" gewesen sei, sich dies aber gebessert habe, als ihre Tochter schwanger geworden sei. Der Angeklagte habe sich sehr auf den Nebenkläger gefreut und habe das nach der Geburt "mit dem Kleinen auch wirklich gut gemacht". Das ein oder andere habe man ihm zwar erklären müssen, im Laufe der Zeit sei sie aber von der Umgangsweise des Angeklagten mit dem Nebenkläger "positiv angetan" gewesen und insbesondere das Halten des Nebenklägers sei auch mit Blick auf dessen Kopf immer besser gelungen, der Angeklagte habe da "immer eine Hand drunter" gehabt. Vor diesem Hintergrund habe man auch keine Zweifel gehabt, den Angeklagten mit dem Nebenkläger allein zu Hause zu lassen, was auch vor dem 01.11.2023 bereits mehrfach der Fall gewesen sei. Schwierigkeiten habe es dabei nicht gegeben.
Dass es in der Beziehung des Angeklagten und der Zeugin L. zu wechselseitigen Gewalttätigkeiten sowie gemeinsamen Cannabiskonsum kam, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin L. auch aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten. So ließ sich diesbezüglich aus dem Telefon WhatsApp-Chatverkehr des Angeklagten mit der Zeugin L. u.a. wie folgt feststellen:
15.09.2023
27.09.2023
Die Selbsterkenntnis des Angeklagten, dass er sich im Umgang mit dem Nebenkläger bisweilen schwer tat, ergibt sich zudem aus folgendem Chatverkehr:
29.08.2023
c)
Die Feststellungen zum objektiven Kerngeschehen am Tatvormittag des 01.11.2023 - Ziff. I.2.b) - beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer gefolgt ist (s.o.). Dass der Angeklagte der Zeugin L. am Morgen des 01.11. noch ein Foto des unversehrten Nebenklägers zusandte und sodann im unmittelbaren zeitlichen Tatzusammenhang Pornoseiten besuchte - sich mithin mit privaten Dingen beschäftigte - ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten. So ist der ausgelesenen Timeline zu entnehmen, dass der Angeklagte der Zeugin L. um 08:36:50 Uhr ein Foto vom Nebenkläger zusandte, auf welchem dieser auf dem Rücken liegend unversehrt und fröhlich lachend in die Kamera blickt. Aus der Webhistory lassen sich zudem u.a. die folgenden Einträge entnehmen:
Die Zeugin L. - die leibliche Mutter des Angeklagten - hat zudem glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sie am 01.11.2023 relativ früh "so gegen 10.00 Uhr" angerufen habe. Er habe ihr erzählt, dass der Nebenkläger vom Wickeltisch gefallen sei und habe wissen wollen, was er jetzt machen solle. Hieraufhin habe sie ihm erklärt, dass er sich mit dem Kind sofort und unbedingt in ein Krankenhaus begeben solle, um dort abklären zu lassen, ob sich der Nebenkläger bei dem Sturz Verletzungen zugezogen habe.
Schließlich verfasste der Angeklagte um 10:59 Uhr zwei WhatsApp-Nachrichten an eine Chatpartnerin namens "C.", in welcher er diese fragt, ob sie schon wach sei.
Dass der Angeklagte den Nebenkläger - entsprechend seiner Einlassung - tatsächlich geschüttelt hat und es nicht zu einem wie auch immer gearteten Sturzgeschehen kam, findet seine Bestätigung in den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. S.. Dieser hat eindrücklich und überzeugend erläutert, dass es sich bei den bei dem Nebenkläger festgestellten Verletzungen, nämlich einem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehntem Sauerstoffmangelschaden beider Großhirnhälften und subduralem Hämatom über der rechten Großhirnhälfte sowie Netzhauteinblutungen, um ein sehr spezifisches Verletzungsbild für ein Schütteltrauma handele. Das Schütteln führe bei jungen Säuglingen, die ihren großen schweren Kopf noch nicht selbst halten könnten, dazu, dass dieser ungebremst von vorne nach hinten fliege und auch in rotatorische Bewegungen versetzt werde. Dadurch komme es zu trägheitsbedingten Verschiebungen zwischen innerer Schädeltafel und Großhirn mit der Folge, dass haarfeine Gefäße, die sog. Brückenvenen, einrissen, was die Ursache für das subdurale Hämatom sei. Im noch besonders weichen und unreifen Gehirn selbst komme es insbesondere in Regionen, die für die autonome Kreislauf- und Atmungsregulation zuständig seien, zu Schäden der Nervenscheiden (axonale Schäden), die zu einer Beeinträchtigung der Atmung führten. In der Folge entstehe ein Sauerstoffmangel, sodass aus dem zunächst eher lokalisierten Hirnschaden ein globaler irreversibler Hirnschaden werde. Augennetzhautblutungen entstünden ebenfalls üblicherweise durch einen Schüttelvorgang, wohl verursacht durch Relativbewegungen zwischen dem Glaskörper und der Netzhaut.
Ein solches Schütteln - so der Sachverständige weiter - finde sehr gewaltsam und mit einer hohen Kopfauslenkung statt. Die von dem Angeklagten angegebene Anzahl von vier Schüttelbewegungen erscheine zwar möglich. Da es im Einzelfall für die Verletzungsfolgen maßgeblich darauf ankomme, wie heftig und wie lange geschüttelt werde, und es sich bei dem Verletzungsbild des Nebenklägers um ein Schütteltrauma mit sehr schwerer Ausprägung handele, sei indes davon auszugehen, dass ein viermaliges Schütteln eher an der unteren Grenze liege, es dürfte "eher mehr" gewesen sein.
d)
Der weitere Geschehensablauf am 01.11.2023 - insbesondere derjenige nach der Rückkehr der Zeuginnen L. und S. D. gegen 12.30 Uhr, Ziff. I.2.c) - beruht im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen L., S. und W. D. sowie der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten.
Die drei Zeugen haben den Tagesablauf - so wie ihn die Kammer festgestellt hat - chronologisch übereinstimmend und je nach Wahrnehmungsmöglichkeit ineinandergreifend wiedergegeben. Die so von den Zeugen geschilderten Abläufe waren dabei in sich konsistent, ohne erkennbare Brüche oder Widersprüche und insgesamt plausibel. Die Zeugin L. hat dabei glaubhaft geschildert, wie der Angeklagte ihr gegenüber im Laufe des Tages auch auf mehrfaches Nachfragen hin immer wieder beteuert habe, dass in der Zeit ihrer Abwesenheit nichts passiert sei und der Angeklagte - auch als der Nebenkläger am Abend zu krampfen begonnen hätte - versucht habe, zu beschwichtigen und sie und die Zeugin S. D. davon habe abbringen wollen, sofort ins Krankenhaus zu fahren. Darüber hinaus haben alle Zeugen im Zusammenspiel auch den kommunikativen Austausch zwischen ihnen, den Ärzten und dem Angeklagten gut nachvollziehbar geschildert. Dies dahingehend, dass die Zeuginnen L. und S. D. von den den Nebenkläger behandelnden Ärzten wiederholt gefragt worden seien, was denn mit dem Nebenkläger passiert sei. Diese Frage hätten sie - also die Zeuginnen L. und S. D. - dann telefonisch an den mit dem Angeklagten zu Hause verbliebenen Zeugen W. D. weitergegeben. Dieser wiederum habe hieraufhin an dem Abend des 01.11.2023 mehrfach mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte habe dabei zunächst behauptet, dass nichts passiert sei. Später habe er dann angegeben, dass ihm der Nebenkläger aufs Bett gefallen sei. Schließlich habe der Angeklagte erzählt, dass der Nebenkläger vom Wickeltisch gefallen sei.
Wie vehement der Angeklagte diesen zuletzt von ihm geäußerte Geschehensablauf in der Folgezeit vertreten und die Zeugin L. hiervon zu überzeugen versucht hat, ergibt sich wiederum aus der Auswertung seines Mobiltelefons. So ließen sich diesbezüglich Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin L. u.a. wie folgt feststellen:
01.11.2023
(...) u.a. Telefonat zwischen Angeklagtem und der Zeugin L.
(...) u.a. Telefonat zwischen Angeklagten und der Zeugin L.
02.11.2023
03.11.2023
Zwischen L. und dem Angeklagten kommt es zwischen 16:52 Uhr und 17:03 Uhr zu telefonischen
Kontakten.
05.11.2023
06.11.2023
Dass der Angeklagte darüber hinaus im Rahmen der Hauptverhandlung am 18.01.2024 über den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Otterndorf vom 18.08.2023 (Az.: ...) für sich zur Erläuterung seiner persönlichen Situation darauf hinweisen ließ, dass sein neugeborenes Kind schwerbehindert sei, ergibt sich aus dem insoweit verlesenen Hauptverhandlungsprotokoll.
e)
Zu den Tatfolgen hat die Kammer die Sachverständigen Prof. Dr. med. S. und PD Dr. med. P. - beide Universitätsklinikum E. (...), H. - gehört:
aa)
Der Sachverständige Prof. Dr. med. S. - Facharzt für Rechtsmedizin - hat unter Auswertung der den Nebenkläger betreffenden Behandlungsunterlagen des Elbeklinikums S. und des A. Kinderkrankenhauses erläutert, dass der Nebenkläger am 01.11.2023 gegen 18:50 Uhr im Elbeklinikum S. in der dortigen Pädiatrie vorgestellt worden sei. Grund sei ein neurologischer Ausnahmezustand des Kindes gewesen, der durch die Angaben der Betreuungspersonen zur Anamnese nicht hinreichend habe erklärt werden können. Im Aufnahmebogen des Krankenhauses sei ein schwer beeinträchtigter Gesamteindruck dokumentiert gewesen. Das Kind habe sich agitiert, stöhnend, quietschend und schrill schreiend verhalten. Zu Hauterscheinungen seien multiple Hämatome an der Stirn, ein Hämatom sakral sowie an der linken Brust dokumentiert worden. Im später verfassten Verlegungsbrief sei das rechte Ober- und Unterlied als bläulich verfärbt beschrieben worden und an der Stirn rechts seien multiple, eher punktuelle Hämatome erwähnt worden, darüber hinaus an der linken Brust ein 1-Euro-Stück großes Hämatom. Weiter seien im Aufnahmebogen die Fontanelle am Schädel als fest und vorgewölbt beschrieben worden. Im linken Auge hätten im unteren Anteil Bindehautblutungen bestanden und das Augenober- und -unterlid sei geschwollen gewesen. Die Pupillen seien beidseits gleich, aber weit gewesen und die Lichtreaktion der Pupillen sei zunächst träge gewesen und sodann starr geworden. Die Atmung sei als anstoßend, wechselnd laut schnappend beschrieben worden. Darüber hinaus hätten vorwiegend linksseitige Muskelzuckungen von Beinen und Armen sowie Schmatzbewegungen bestanden. Insgesamt sei der Nebenkläger kaum kontaktierbar gewesen. Im Klinikum S. sei eine Kernspintomographie und eine Computertomographie des Schädels durchgeführt worden. Die dabei sichtbaren Veränderungen seien als sauerstoffmangelbedingte Schädigung des Hirngewebes (beide Großhirnhälften, rechts stärker als links) sowie eine Blutung zwischen der harten Hirnhaut und der inneren Schädeltafel (Subduralhämatom über der rechten Großhirnhälfte sowie auf dem Kleinhirnzelt) interpretiert worden. Im weiteren Verlauf sei es auf der Intensivstation zu einer Häufung von teils milden, aber auch tieferen Sauerstoffsättigungsabfällen gekommen, die als Folge von generalisierten Krampfanfällen gewertet worden seien. Um 23:30 Uhr sei der Nebenkläger intubiert worden. Sodann sei er noch in der Nacht vom 01.11. auf den 02.11.2023 in das A. Kinderkrankenhaus verlegt worden und ihm sei operativ eine Hirndrucksonde angelegt worden. Hier habe sich nach Aussage des behandelnden Neurochirurgen etwas Blut entleert, ein ausgeprägter Hirndruck habe dagegen nicht bestanden. Nach Angabe der seinerzeit behandelnden Ärzte sei der Zustand des Nebenklägers zu diesem Zeitpunkt (weiterhin) stark eingeschränkt gewesen. Er habe auf Ansprache nicht reagiert und habe allenfalls das Füßchen bei entsprechender Berührung zurückgezogen. Die Hirnströme seien sehr stark abgeflacht gewesen mit kaum normaler Aktivität ("nur wenig mehr als bei Hirntod"). Auf den Lichtbildern vom 02.11.2023 aus dem A. Kinderkrankenhaus sei über der linken Brustwarze, vor der Achselhöhle gelegen, eine ca. 2 x 2 cm große blass bläulich-rötliche Hautunterblutung zu erkennen gewesen, weiterhin eine ca. 2 x 1,5 cm große violette Unterblutungszone am Übergang von der Stirn rechts zur Schläfe. Am 03.11.2023 sei erneut eine Kernspintomographie durchgeführt worden. Hier hätten sich die Vorbefunde mit ausgedehnten sog. Diffusionsstörungen (Hirnareale, die durch Sauerstoffmangel geschädigt wurden) bestätigt. Über der rechten Großhirnhälfte habe sich eine dünnschichtige Blutung (subdurales Hämatom) gezeigt. Auch der Augenhintergrund sei nochmals augenärztlich untersucht worden. Hier sei in beiden Augen schläfenwärts eine Chemosis (Reizung der Bindehaut mit Rötung der Augen) beschrieben worden. Im Augenhintergrund hätten sich beidseits Blutungen der Netzhaut ("peripher disseminierte größere Fleckblutungen") gezeigt.
Auf der Grundlage des so dokumentierten Verletzungsbildes - so der Sachverständige weiter - habe im Zeitpunkt der Vorstellung des Nebenklägers im Elbeklinikum S. bei diesem ein anhaltend schwerer neurologischer Ausnahmezustand vorgelegen, der durch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehntem Sauerstoffmangelschaden beider Großhirnhälften und subduralem Hämatom über der rechten Großhirnhälfte zu erklären sei. Weiterhin lägen Netzhauteinblutungen sowie Hautunterblutungen an der Stirn rechts und am Brustkorb links vor. Diese Befundkombination eines schweren (sauerstoffmangelbedingten) Hirnschadens im Sinne einer Enzephalopathie, einem subduralen Hämatom sowie Netzhautblutungen deute darauf hin, dass der Nebenkläger gewaltsam geschüttelt worden sei. Das Schütteln führe bei Säuglingen, die ihren großen schweren Kopf noch nicht selbst halten könnten, dazu, dass dieser ungebremst von vorn nach hinten fliege und auch in eine rotatorische Bewegungen gerate. Hierdurch käme es zu trägheitsbedingten Verschiebungen zwischen innerer Schädeltafel und Großhirn, mit der Folge, dass haarfeine Gefäße, die sog. Brückenvenen, einrissen, was die Ursache für das subdurale Hämatom sei. Im noch besonders weichen und unreifen Gehirn selbst komme es insbesondere in Regionen, die für die autonome Kreislauf- und Atmungsregulation zuständig seien, zu Schäden der Nervenscheiden (axonale Schäden), die zu einer Beeinträchtigung der Atmung führe. In der Folge entstehe ein Sauerstoffmangel, sodass aus dem zunächst eher lokalisierten Hirnschaden ein globaler Hirnschaden werde. Augennetzhautblutungen entstünden ebenfalls üblicherweise durch einen Schüttelvorgang, wahrscheinlich durch Relativbewegungen zwischen dem Glaskörper und der Netzhaut. Die Hautunterblutungen an der Stirn sei mit einem Anprall an einer Oberfläche oder einem ähnlich groben Umgang zu erklären, jedenfalls könne sich der Nebenkläger dieses Hämatom aufgrund seines Alters nicht selbst zugefügt haben. Alles in allem habe sich der Nebenkläger bei Einlieferung ins Krankenhaus zwar - weil er noch selbstständig habe atmen können - in keinem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden. Bei dem Schütteltrauma des Nebenklägers handele es sich jedoch um ein solches mit sehr schwerer Ausprägung ("da hat nicht mehr viel gefehlt, dann wäre L. gestorben"), weshalb von einem grundsätzlich lebensbedrohlichen Zustand auszugehen sei.
Die Kammer folgt diesen gut verständlichen und überzeugenden Angaben des Sachverständigen und macht sich dessen Ausführungen nach kritischer eigener Prüfung zu eigen. Dabei geht die Kammer insbesondere auch davon aus, dass die bei dem Nebenkläger festgestellten Hämatom an der Brust und an der Stirn ebenfalls im Zusammenhang mit dem Schüttelvorgang entstanden sind. Im Hinblick auf das Hämatom an der Brust lässt sich dies zwanglos mit einem festen Griff des Angeklagten unter den Achseln des Nebenklägers erklären. Mit Blick auf das Hämatom an der Stirn konnte der Sachverständige zwar auch in Anbetracht der unspezifischen Form des Hämatoms sowie fehlender sonstiger Anhaltspunkte nicht konkret feststellen, wie das Hämatom entstanden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Nebenkläger auf dem von dem Angeklagten an die Zeugin L. am 01.11.2023 um 08:36:50 Uhr übersandten Foto ein solches Hämatom erkennbar nicht aufwies sowie dem Umstand, dass die Kammer keine Anhaltspunkte für ein anderweitiges das Hämatom möglicherweise verursachendes Geschehen hatte, verblieb lediglich das angeklagte Schüttelgeschehen als Ursache. Da insoweit wiederum keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nebenkläger beim Schütteln etwa an ein Möbelstück gestoßen ist, verbleibt als "Anstoßgegenstand" letztlich nur der den Nebenkläger in den Händen haltende Angeklagte selbst bzw. dessen Körper (etwa Kinn, Schulter, Schlüsselbein, Brustbein).
bb)
Die Sachverständige PD Dr. med. P. - Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Neonatalogie und pädiatrische Intensivmedizin - hat ausgeführt, dass der mittlerweile über 15 Monate alte Nebenkläger an einer schweren kombinierten Entwicklungsstörung, einer spastischen Zerebralparese rechtsbetont, Epilepsie (sog. West-Syndrom), intermittierenden Krampfanfällen, einer Mikrozephalie, einer Plagiozephalie, einem horizontalen Nystagmus sowie einem unklaren Visus leide. Die kombinierte bzw. globale Entwicklungsstörung betreffe sämtliche Entwicklungsbereiche, dass heißt der Nebenkläger sei sowohl kognitiv, sprachlich als auch motorisch nicht altersentsprechend entwickelt, es bestünden hier schwere Entwicklungsverzögerungen (wobei nach Auffassung der Sachverständigen expressis verbis nicht von "Verzögerungen" zu sprechen sei, sondern von "Störungen", da das Wort "Verzögerung" suggeriert, dass es sich um einen Zustand handelt, der sich verbessern bzw. aufholen ließe, was bei dem Nebenkläger aber nicht der Fall sei, siehe sogleich). So sei nach derzeitigem Stand das kognitive Entwicklungsalter mit unter einem Monat, das Entwicklungsalter "Sprache rezeptiv" mit 1,5 Monaten, das Entwicklungsalter "Sprache expressiv" mit 2,5 Monaten, das Entwicklungsalter "Feinmotorik" (nur linksseitig) mit 5 Monate und das Entwicklungsalter "Grobmotorik" mit unter 1 Monat zu bemessen. Eine besondere Belastung stelle derzeit die Epilepsie dar. So werde der Nebenkläger täglich von 20 bis 30 kleineren und drei bis vier größeren und langanhaltenden Krampfanfällen heimgesucht. Da dies vor allem auch nachts und in bestimmten Schlafphasen geschehe, habe der Nebenkläger keine Möglichkeit, zur Ruhe zu kommen, ein regulärer Tag-/Nachtrhythmus bestehen nicht. Bislang sei es auch nach mehrfacher Umstellung der Medikation nicht gelungen, die Epilepsie in Form des West-Syndroms einzustellen. Derzeit erfolge eine Dreifachmedikation, was bereits eine "Eskalation" darstelle. Im Hinblick auf das Sehvermögen sei festzustellen, dass zwar eine Reizweiterleitung des Sehnervs physisch belegt sei, ob und was der Nebenkläger aber tatsächlich sehen bzw. wahrnehmen könne, sei derzeit noch unklar. Eine Aussage über dessen Sehkraft könne daher - derzeit - nicht getroffen werden.
Zusammenfassend sei mit Blick in die Zukunft zu konstatieren, dass sich das Großhirn des Nebenklägers schlicht nicht mehr entwickeln werde. Es fehle an Großhirnsubstanz und dies werde auch so bleiben. Eine genaue Entwicklung sei zwar schwer vorhersehbar, denn eine solche Prognose hänge auch vom Lebenssetting und der Förderung des Nebenklägers ab. Es sei indes ausgeschlossen, dass der Nebenkläger "das alles" irgendwie noch aufholen werde, "dies werde so nicht stattfinden". Vielmehr lasse sich bereits jetzt sagen, dass der Nebenkläger zeitlebens ein schwerer Pflegefall bleiben werde. Ein auch nur halbwegs normales, selbstbestimmtes Leben - etwa auch eine regelgerechte Beschulung - werde nicht möglich sein und er werde viele "Meilensteine des Lebens" nicht erreichen. So sei als gleichsame "Maximalprognose" vielleicht einmal das freie Sitzen denkbar, selbstständiges Gehen oder freies Sprechen "eher nicht".
Die Kammer folgt auch diesen gut nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen und macht sich deren Ausführungen nach kritischer eigener Prüfung zu eigen. Die Sachverständige hat ihrer Begutachtung das kinderärztliche Vorsorgeheft, einen ärztlichen Befundbericht des Hausarztes Dr. M. zur U3 sowie sämtliche Aufnahme-, Verlegungs- und Entlassungsberichte (insgesamt 15 Stück) des Elbeklinikums S., des A. Kinderkrankenhauses, des Klinikums B.-M. sowie der V.-Klinik G. über Aufenthalte des Nebenklägers im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 17.10.2024 zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat sie den Nebenkläger selbst am 18.11.2024 kinderärztlich und entwicklungspädiatrisch untersucht. Die Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung waren klar, eingehend und so eindeutig, dass dem aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen ist.
f)
Dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Schüttelns bewusst war, dass ein derartiges Verhalten gegenüber einem erst 2 1/2 Monate alten Säugling diesen schwer an der Gesundheit und in seiner körperlichen Entwicklung schädigen kann, und er dies letztlich billigend in Kauf nahm, ergibt sich aus den festgestellten Umständen zum Verhalten des Angeklagten vor der Tat sowie aus der Tathandlung selbst.
Dabei geht die Kammer im Ausgangspunkt davon aus, dass allgemeinbekannt ist, dass ein heftiges Schütteln eines sehr jungen Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens und zu einer - sogar lebensgefährdenden - Beschädigung seiner Gesundheit führen kann (vgl. BGH NStZ 2004, 201 [BGH 24.07.2003 - 3 StR 159/03]). Dass dies auch dem Angeklagten zunächst einmal grundsätzlich bewusst war, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte im Umgang mit dem Nebenkläger seit dessen Geburt durchaus geübt war. Er hat sich regelmäßig um den Nebenkläger gekümmert, hat ihn versorgt, gewickelt und auf dem Arm gehabt. Dabei wurde ihm auch immer wieder erklärt, wie man ein Baby richtig hält und dass insbesondere der Kopf des Nebenklägers besonderes schutzbedürftig und deshalb jederzeit zu halten bzw. stützen war. Wer sich aber in dieser Weise 2 1/2 Monate um einen frisch geborenen Säugling kümmert, dem bleibt schlicht nicht verborgen, wie zerbrechlich ein Säuglingskörper im Allgemeinen und wie - mit Blick auf die in diesem Entwicklungsstadium (noch) nicht vorhandene Hals- und Nackenmuskulatur sowie die Schwere des kindlichen Kopfes - empfindlich gerade die Hals- und Kopfregion eines Säuglings ist. Die Konstitution des Nebenklägers war dem Angeklagten nach alledem bestens vertraut.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seines Tuns im Zeitpunkt des Schüttelns des Nebenklägers aktuell nicht (mehr) bewusst gewesen sein könnte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Dabei geht die Kammer zwar davon aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Schüttelns vom Verhalten des Nebenklägers gestresst und wütend hierüber war. Für die Kammer war indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass allein gewöhnliche Affekte wie Wut oder Zorn über kindliches Fehlverhalten dem Angeklagten den kognitiven und voluntativen Zugang zum Geschehen so nachhaltig verbaut haben könnten, dass er die hochwahrscheinliche Folge seines hochgradig gefährlichen Verhaltens nicht erfassen und verhaltensleitend zu verarbeiten vermochte. Eine gegebenenfalls anders zu beurteilende vorhergehende besonders erhebliche Stresssituation - etwa durch ein dauerhaftes Einwirken auf das Nervenkostüm des Angeklagten mit einer belastenden Situation der Überforderung über einen längeren Zeitraum - war für die Kammer darüber hinaus nicht ersichtlich. Nicht zuletzt hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte den Nebenkläger nicht "lediglich" einmal geschüttelt hat, sondern mindestens viermal derart heftig, dass der Kopf des Nebenklägers mehrfach unkontrolliert vor und zurückschlug und dabei auch jedenfalls einmal mit der Stirn an den Körper des Angeklagten stieß. Jedenfalls durch diese Bewegungen des kindlichen Kopfes des Nebenklägers trat dem Angeklagten die Gefährlichkeit seines Handelns aber deutlich vor Augen (vgl. zu diesem Aspekt BGH NStZ 2004, 201 [BGH 24.07.2003 - 3 StR 159/03]).
III.
Der Angeklagte ist der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. §§ 223 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig.
Einer näheren rechtlichen Erörterung bzw. Bemerkung bedarf dabei Folgendes:
Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert, wobei sich diese Tatalternative - anders als das Quälen - auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht. Eine solche für die rohe Misshandlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (vgl. nur BGH NStZ-RR 2018, 209). Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte wollte sich, als der Nebenkläger zu weinen begann, eigentlich privaten Dingen widmen bzw. tat dies bereits. So hat der Angeklagte sich selbst dahingehend eingelassen, dass er gerade im Bad Kokain konsumieren wollte bzw. konsumiert hatte. Darüber hinaus ist der Handyauswertung des Angeklagten zu entnehmen, dass dieser sich in der fraglichen Zeit zwischen 9 und 10 Uhr u.a. dem Konsum von Pornofilmen widmete. Eine sonstige wie auch immer geartete "belastende Situation" lag für den Angeklagten im Übrigen nicht vor. Der Angeklagte hatte zusammen mit dem Nebenkläger ausgeschlafen. Er war arbeitslos, hatte an diesem Tag nichts weiter vor, keine Termine. Er war lediglich für ein paar Stunden mit dem Nebenkläger allein zu Hause, was ihm auch bewusst war. Darüber hinaus befand sich der Vater seiner Partnerin - und auch dies war dem Angeklagten bewusst - in der Nachbarwohnung und hätte um Hilfe/Unterstützung gebeten werden können. Und selbst wenn der Angeklagte dies nicht wollte, so hätte die Wohnung genug Möglichkeiten geboten, um dem Nebenkläger bzw. dessen Gequengel aus dem Weg zu gehen (mehrere Zimmer mit Ablagemöglichkeiten). Ausgehend von dieser Gesamtsituation ging es dem Angeklagten im Moment des Schüttelns aber ersichtlich und allein darum, den Nebenkläger zu maßregeln und ohne Rücksicht auf Verluste zur Ruhe zu bringen, weil er sich von diesem gestört und gestresst fühlte.
Durch das Schütteln ist der Nebenkläger auch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2) und einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung (Abs. 3 Nr. 2) geraten (beide Gefahren sind sogar eingetreten). Die Verursachung dieser in § 225 Abs. 3 StGB genannten Gefahren war auch vom (jedenfalls bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfasst. Ein solcher liegt bereits dann vor, wenn der Täter nur die Umstände für die vorausgesetzte Gefahr erkennt. Einer Bewertung als erhebliche Entwicklungsschädigung oder schwere Gesundheitsschädigung bedarf es nicht; ein insoweit bestehender Irrtum ist unerheblicher Subsumtionsirrtum. Wie festgestellt war dem Angeklagten die Tatsache, dass der Kopf eines Säuglings jederzeit gestützt werden muss und dass das Schütteln eines Säuglings zu äußerst gefährlichen Verletzungen führen kann, bewusst, zumal dies auch allgemein bekannt ist. Darüber hinaus hat sich die Kammer in diesem Zusammenhang auch nochmals die Ausführungen des Sachverständigen S. vor Augen geführt, nach denen jeder objektive Dritte, der einen solchen notwendigerweise sehr gewaltsamen und mit einer hohen Kopfauslenkung des Säuglings verbundenen Schüttelvorgang beobachten würde, sofort realisieren würde, dass er einschreiten müsse, da die Situation sich als lebensbedrohlich darstelle.
Dass der Nebenkläger durch die Körperverletzung des Angeklagten in Form des Schüttelns in geistige Krankheit und Behinderung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfallen ist, ergibt sich aus den Feststellungen von selbst. Gleiches gilt für den unmittelbaren, gefahrspezifischen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge. Die nach § 18 StGB "wenigstens" erforderliche Fahrlässigkeit ist ebenfalls zu bejahen. Der Angeklagte hat durch die vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts das erlaubte Risiko überschritten. Darüber hinaus waren sowohl der Erfolgseintritt als auch der dahinführende Kausalverlauf in seinen groben Zügen für den Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehbar.
IV.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausgehend vom Strafrahmen des § 225 Abs. 3 Hs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend geständig eingelassen hat. Darüber hinaus hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Kindheit des Angeklagten von einer gewissen "Lieblosigkeit" geprägt war. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber einzustellen, dass er zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat, im Zeitpunkt der Tat bereits - auch einschlägig im Bereich der Gewaltdelikte - vorbestraft war und die Tat während eines noch vor dem Amtsgericht Otterndorf laufenden Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung beging. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Nebenkläger zum Tatzeitpunkt aufgrund seines noch sehr jungen Alters von 2 1/2 Monaten besonders schutzbedürftig war und in Anbetracht seines Alters voraussichtlich eine lange Zeit an den schweren Folgen der Tat wird leiden müssen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 26.04.2017 -Az.: 5 StR 90/17). Ein minder schwerer Fall gem. § 225 Abs. 4 StGB lag nach alledem fern.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Hinweis:Die Rechtskraft vorstehender Entscheidung seit dem 09.07.2025 wird bescheinigt.
Hinweis:BGH Leipzig 08.07.2025 6 StR 209/25 BESCHLUSS Revision verworfen
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