Der Kläger hat durch den Sturz am Abend des 16. Mai 2009 einen Unfall und dadurch einen Gesundheitsschaden in Gestalt einer verschobenen Unterschenkelfraktur erlitten. Er stand als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr zur Zeit der Wettkampfteilnahme und Siegerehrung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGBVII. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Dazu zählen auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2011, - L 2 U 138/09 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -). Versichert sind nicht nur Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfüllt, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich fördern: Verwaltungsarbeiten, Sammlungen, Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Förderung der Kameradschaft und Nachbarschaftshilfe, die für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlich sind (Bayerisches LSG aaO unter Hinweis auf BSG , Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91). a) Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, ob die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dient oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich gefördert werden. Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG, Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -, beides ). Dementsprechend kann eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit auch in der Teilnahme an Betriebsausflügen, Betriebsfesten oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegen, mit der das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr unterstützt wird, die betriebliche bzw kameradschaftliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 - , mwN). Das gilt entsprechend für den Versicherungsschutz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Entscheidend für die Annahme von Versicherungsschutz ist, dass ein innerer Zusammenhang mit dem eigentlichen Feuerwehrdienst besteht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Nach dieser Maßgabe hat das BSG entschieden (Urteil vom 27. Februar 1985, - 2 RU 10/84 -, ), dass die Teilnahme eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr an einem Jubiläumsfest einer befreundeten - ausländischen - Feuerwehr keinen dienstlichen Bezug hat und sich der Beitrag der angereisten Feuerwehrleute in ihrer Anwesenheit und in einer geselligen oder gesellschaftlichen Unterstützung des Jubiläumsfestes der befreundeten Feuerwehren erschöpft. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Teilnahme an diesem kameradschaftlichen Treffen und dem Brand- und Katastrophenschutz dienenden Unternehmen der Freiwilligen Feuerwehr bestand unter diesen Umständen nicht. Anderseits hat das BSG klargestellt (Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90, ), dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Hierzu sind nicht nur Veranstaltungen, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt, geeignete Gelegenheiten. Vielmehr können auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen - auch - wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 aaO). b) Das vom erkennenden Senat zu beurteilenden Unfallgeschehen ereignete sich nicht im Rahmen des eigentlichen Feuerwehrdienstes, sondern anlässlich der Teilnahme an Freundschaftswettkämpfen in Form sogenannter Eimerwettspiele. Die Wettkampfbedingungen hatte die Ortswehr K. I als Link ins Internet gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es sich bei den Eimerwettkämpfen um Spaßwettkämpfe gehandelt. Der Zeuge V. S., der seinerzeit als Ortsbrandmeister der die Wettkämpfe ausrichtenden Ortswehr amtierte, hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Eimerwettkämpfe nicht nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes durchgeführt worden sind und ein Sieg nicht zur Qualifikation für weiterführende (höherrangige) Wettkämpfe auf Stadt- oder Landesebene führen konnte. Dementsprechend hatten die Spaßwettkämpfe den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. aa) Eine den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Darüber hinaus hat die Unternehmensleitung zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggfs sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Leistung reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus (BSG, zuletzt Urteil vom 5. Juli 2016, - B 2 U 19/14 R). bb) Nach diesen Grundsätzen erfüllen die am 16. Mai 2009 durchgeführten Freundschaftswettspiele/Spaßwettkämpfe bis zum Ende der Siegerehrung die Voraussetzungen einer im Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII liegenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die kameradschaftliche Runde im Anschluss an die Siegerehrung wird vom Schutzbereich nicht mehr erfasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dienten die Eimerwettspiele in erster Linie der Kameradschaftspflege und der Öffentlichkeitsarbeit. Dahinter trat der Übungs- und Trainingseffekt, den die Wettspiele für bestimmte für den Feuerwehrdienst notwendige Abläufe sicherlich auch mit sich gebracht haben, zurück. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen V. S. waren die Wettkämpfe nicht leistungsbezogen. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es sich um eine relativ große Veranstaltung gehandelt hat, an der diverse befreundete Ortswehren teilgenommen haben. Nach der Einlassung des Zeugen V. S. war die Veranstaltung auch nicht nur den Mitgliedern der teilnehmenden Trupps (jeweils 9 Mann) vorbehalten, sondern sie wurde von den Fans der verschiedenen Ortswehren begleitet wie auch von Nichtmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren als Zuschauer. Damit stand die Veranstaltung nicht nur allen Betriebsangehörigen offen - hier den Kameraden der Ortswehren -, das Einladungsschreiben vom 17. Dezember 2008 war an alle Feuerwehrkameradinnen und -kameraden gerichtet, sondern auch der Öffentlichkeit. Die Gesamtpersonenzahl hat der Zeuge S. auf ca 150 - 200 Leute geschätzt. Für Mitglieder und Zuschauer bestand die Möglichkeit, sich mit Bratwürstchen und Getränken zu versorgen, deren Erträge der Kameradschaftskasse zu Gute kamen. Insofern dienten die Spaßwettkämpfe auch der Selbstdarstellung und der Werbung für die Freiwillige Feuerwehr als Institution, also der Öffentlichkeitsarbeit. Zwar war der Stadtbrandmeister, der Zeuge N. O., selbst bei der Veranstaltung nicht anwesend. Das ist aber unschädlich, selbst wenn man ihn in der Funktion der Unternehmensleitung sehen wollte (vgl §§ 2 und 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. - Feuerwehrsatzung - vom 29. Juni 2000 idF der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005), denn das BSG hat in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 5. Juli 2016, B 2 U 19714 R) das Kriterium, wonach die Unternehmensleitung persönlich an der Veranstaltung teilnehmen muss, aufgegeben. Nunmehr genügt es, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs - hier die Ortswehren - die Veranstaltung durchführen. Das waren hier die Ortsbrandmeister. Gleichwohl hat die Veranstaltung die Billigung und Förderung auch durch den Stadtbrandmeister gefunden. Der Zeuge N. O. hat in seiner Funktion als Stadtbrandmeister betont, dass es sich bei derartigen Wettspielveranstaltungen aus seiner Sicht um Dienstbetrieb handelt und sie unentbehrlich seien, um die Kameraden aus anderen Ortswehren besser kennenzulernen und das notwendige Vertrauen aufzubauen, um im Ernstfall gemeinsam unter Atemschutz in ein brennendes Gebäude gehen zu können. cc) Die Spaßwettkämpfe waren mit der Siegerehrung, die Teil der Veranstaltung war, abgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Einladungsschreiben vom 17. Dezember 2008. Dieses Einladungsschreiben enthält keinen Hinweis auf ein Ausklingenlassen des Wettkampftages im Rahmen eines geselligen Beisammenseins im Anschluss an die Siegerehrung. Es war vielmehr ausschließlich ein Freundschaftswettkampf auf einem Firmenparkplatz in K. geplant, der mit der Siegerehrung endet. Aus dem Einladungsschreiben ergibt sich ein Wettkampfbeginn ab 13.00 Uhr und die Mitteilung, dass die Siegerehrung im Anschluss an den Wettkampf erfolgt. Weitere Tagesordnungspunkte waren nicht ausgewiesen. Insbesondere war die Anberaumung eines offiziellen Treffens mit Führungskräften im Programm nicht vorgesehen. Für die maßgeblichen Wettkampfrichtlinien wurde auf den Link im Internet www.feuerwehr-K. 1.de, der von jedem Teilnehmer eingesehen werden konnte, hingewiesen. Da auch das Startgeld mit 15,- Euro pro Wettkampfgruppe benannt wurde, handelt es sich um eine vollständige Wettkampfausschreibung, die jedenfalls den Rechtsschein einer in sich abgeschlossenen Veranstaltung gesetzt hat. Dieser Rechtsschein ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttert worden. Der Zeuge V. S. hat angegeben, dass die Wettkämpfe - wie bei derartigen Veranstaltungen üblich - von einem Wettkampfgericht ausgewertet wurden. Der Ausrichter der Veranstaltung sitzt zumeist bei den Kampfrichtern und ist stark eingebunden. Nach der Auswertung der Ergebnisse wurde die Siegerehrung in einem offiziellen Akt in einem kleinen Pavillon vorgenommen. Dabei standen die Pokale auf einem Tisch und wurden durch die Kampfrichter überreicht. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge S. ausgeführt, dass bei Übergabe der Pokale grundsätzlich noch alle Teilnehmer anwesend sind. Im Allgemeinen würden in der Wartezeit zwischen Wettkampf und Siegerehrung Gespräche mit anderen Kameraden geführt oder anderen Ortsfeuerwehren. Wenn der letzte Pokal ausgehändigt ist, fahren einige Teilnehmer/Trupps nach Hause, andere bleiben noch, um sich zu unterhalten. Entsprechend verhielt es sich am Unfalltag. Das Auseinanderlaufen der Teilnehmer nach Abschluss des offiziellen Teils der Veranstaltung mit der Siegerehrung hat die Zeugin R. S. bestätigt. Auch sie hat angegeben, dass einige Feuerwehren nach der Siegerehrung schon wegfahren, manche noch bleiben, um sich besser kennenzulernen. Auch sie bekräftigt damit, dass sich die Veranstaltung nach der Siegerehrung aufgelöst hat und nur noch ein Teil der Kameraden Freundschaften pflegt. Auch der Ortbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr J., der Zeuge M. gibt an, dass sein Trupp nach der Siegerehrung noch eine Weile geblieben sei, sich das Feld aber schon gelichtet hatte. Mit diesen Ausführungen haben alle drei Zeugen ein Ende der offiziellen Veranstaltung nach der Siegerehrung bestätigt. Diesem Umstand hat das SG nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn es in Entscheidungsgründen ausführt, alle Mannschaftsmitglieder und Führungskräfte seien noch vor Ort gewesen. Denn für die Dauer bzw das Ende einer Gemeinschaftsveranstaltung mit mehr als 150 Personen kann nicht allein auf das Verhalten des einzelnen Trupps mit einer Stärke von 9 Mann abgestellt werden. Ein sich anschließendes offizielles Treffen von Führungskräften, etwa der Ortsbrandmeister, ist von keinem der Zeugen beschrieben worden. Auch ein offizielles Treffen mit den Führungskräften etwa, um ein weiteres Vorgehen in der Zukunft zu diskutieren, ist von keinem Zeugen berichtet worden. Dazu passt, dass in der im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Auskunft vom 2. Juli 2007 auch nur angegeben worden ist, dass die Führungskräfte, die Ortsbrandmeister aus K. I und J., die Zeugen V. S. und P. M., (in der geselligen Runde) noch anwesend gewesen seien. Der Zeuge M. hat sich nach seiner Aussage im Bereich des Bierwagens aufgehalten. Nach den Gesprächsinhalten im Anschluss an die Siegerehrung befragt, haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, man habe über Gott und die Welt gesprochen. Eine offizielle Absprache weiterer Veranstaltungen oder die Besprechung und Terminierung geplanter gemeinsamer Einsätze ist von keinem der Zeugen erwähnt worden. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass die gesellige Runde am Abend wesentlich dienstlichen Bezügen gedient hat. Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass in dem einen oder anderen Gespräch auch über dienstliche Belange gesprochen worden ist und dass solche Gespräche dem besseren Kennenlernen dienen. Gleichwohl sind derartige Komponenten zwar nützlich im Sinne einer Betriebsdienlichkeit, sie sind aber nicht geeignet, einen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am kameradschaftlichen Ausklang des Wettkampftages und dem Brand- und Katastrophenschutz dienenden Unternehmen der Freiwilligen Feuerwehr herzustellen. Sie sind auch unter dem Gesichtspunkt einer für die Atemschutzgewährung erforderlichen Vertrauensgrundlage nicht unabdingbar. Denn die Möglichkeit zu Vertrauen schaffenden Gesprächen bestand bereits vor oder zwischen den Wettkämpfen und während des Wartens auf die Siegerehrung. Das hat der Zeuge V. S. explizit ausgeführt. In der Anwesenheit der verbliebenen Teilnehmer in der kameradschaftlichen Runde liegt daher nur eine gesellige oder gesellschaftliche Unterstützung der Wettkampfveranstaltung. Infolgedessen ist das gesellige Zusammensein im Anschluss an die Wettkampfveranstaltung nicht mehr der versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen, sondern war privater Natur. Die zeitliche Zäsur ist in der Siegerehrung zu sehen. dd) Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie - wie hier - von der Unternehmensleistung geduldet oder gebilligt werden. Auch die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen ist, selbst wenn sie dem Unternehmen wertvoll ist, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, denn ob eine Verrichtung im weiteren Sinn als "betriebsdienlich" eingeschätzt wird, ist unerheblich, weil "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist (BSG aaO mwN). Auch im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen besteht nach ständiger BSG-Rechtsprechung kein durchgehender Versicherungsschutz. Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - ; SozR Nr 33 zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN). Dies gilt auch bei Unfällen innerhalb eines Hotels, bei dem Versicherungsschutz nur für solche Verrichtungen besteht, die dazu bestimmt sind, wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen (BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 39/06 R - ). Auch dort ist ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - ). Dies gilt auch, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG aaO mwN). ee) Schließlich kann das Ausklingenlassen des Wettkampftages in geselliger Runde auch nicht deshalb als Teil/Fortsetzung der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, weil der Abmarsch noch nicht befohlen worden war. Zwar haben die Zeugen M. und V. S. übereinstimmend angegeben, dass die teilnehmenden Trupps in der Regel im Mannschaftswagen an- und abreisen. Entsprechend ist auch der Trupp des Klägers am Unfalltag verfahren. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge M. allerdings eingeräumt, dass der "Abmarschbefehl" nicht den Charakter einer militärischen Anordnung habt, vielmehr treffe man im Trupp gemeinschaftlich eine Übereinkunft, wann man die Rückfahrt antreten will. Gleichwohl hat der Stadtbrandmeister in Übereinstimmung mit dem Ortsbrandmeister M. bei seiner Zeugenbefragung die Auffassung vertreten, dass das Dienstgeschäft andauere bis das Feuerwehrfahrzeug wieder einsatzbereit in der Einsatzzentrale stehe. Dementsprechend wurde eine dienstbedingte Abwesenheit am Unfalltag von 15.00 bis 22.30 Uhr von 9 Kameraden für die Wettkämpfe im Feuerwehrbuch eingetragen. Doch dokumentiert diese Eintragung nur die Abwesenheit von Kameraden und Einsatzfahrzeug, vermag aber nicht die Beurteilung zu ersetzen, ob durchgängig ein Dienstgeschäft verrichtet worden ist oder, ob zwischenzeitlich eine Lösung vom Versicherungsschutz erfolgt ist. Auch der Senat zieht nicht in Zweifel, dass die Rückfahrt zum eigenen Feuerwehrhaus als Rückweg vom Dienstgeschäft (Betriebsweg) versichert ist. Auch die sich daran anschließenden Verrichtungen zur Aufbereitung des Fahrzeugs für den nächsten Einsatz stehen im inneren Zusammenhang mit dem eigentlichen Dienstgeschäft. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das Ausklingenlassen des Abends in geselliger Runde auf dem Wettkampfgelände eine eigenwirtschaftliche Verrichtung darstellt, die zu einer Lösung vom Versicherungsschutz geführt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Ortbrandmeister von J. und K. als Führungskräfte in der geselligen Runde noch anwesend waren. Ihre Anwesenheit ist zwar ein Indiz für ihre Billigung, genügt aber nicht, um der geselligen Runde den Charakter eines Dienstgeschäftes zu verleihen. Denn würde man allein an die Anwesenheit von Führungskräften für die Bestimmung des dienstlichen Charakters anknüpfen, würde dies einer Aufgabe des Kriteriums eines inneren Zusammenhangs mit dem eigentlichen Dienstgeschäft gleichkommen. c) Aber auch wenn man zugunsten des Klägers die gesellige Runde nach der Siegerehrung als generell versichertes Dienstgeschäft ansehen würde, hätte das Unfallereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Sturz noch im unmittelbaren Bereich der Urinalrinne und damit im inneren Zusammenhang mit der eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft ereignet. aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es bei einem Unfall, der sich beim Verrichten der Notdurft ereignet hat, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich. Die Verrichtung der Notdurft gehört zu den zahlreichen Verrichtungen, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 27. August 1981, - RU 47/79 -, ). Allerdings ist Essen und Trinken sowie das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht) im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, sind von dem mittelbaren Handlungsziel geprägt. Deshalb besteht auf solchen Wegen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, -2 RU 5/89 -, ). Dementsprechend ist der Hinweg zur Toilettenanlage sowie der Rückweg von der typisch eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft auf der Toilette, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht und daher nur bei Mitwirkung von besonderen, hier nicht vorliegenden Betriebsgefahren versichert sein kann, abzugrenzen. Diese Abgrenzung hat das bayerische LSG (Urteil vom 28.September 2011 - L 18 U 354/09, ) mit einleuchtender Begründung mit Durchschreiten der Badezimmertür angenommen. Insoweit zutreffend hat das SG im erstinstanzlichen Urteil zwar darauf hingewiesen, dass es an einem entsprechenden baulichen Element bei der provisorischen Toilettenanlage im vorliegend zu beurteilenden Fall fehlt und hat infolgedessen mit dem Ordnen der Kleider und dem Abwenden von der Urinalrinne den Rückweg angenommen. Auch der erkennende Senat rechnet das Ordnen der Kleidung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft zu. Anders als das SG hält der Senat aber für das erneute Aufleben des Versicherungsschutzes, der während der Verrichtung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gelöst war, das Vorliegen belastbarer Indizien für den Antritt eines versicherten Rückweges für erforderlich. Bei fehlenden baulichen Elementen, die den Toilettenbereich umschließen, ist dafür jedenfalls eine deutliche räumliche Entfernung des Versicherten von der Toilettenvorrichtung, hier der Urinalrinne, zu fordern. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend aber nicht ausgegangen werden. bb) In Bezug auf den konkreten Unfallhergang gibt es keine einheitlichen Angaben. In der Unfallanzeige vom 18. Mai 2009 wird ausgeführt, der Kläger habe versucht, den Toilettenwagen zu erreichen und sei auf dem Weg dahin wohl mit dem Fuß umgeknickt. Der genaue Unfallhergang sei nicht beobachtet worden. Diesen Ausführungen widerspricht der Kläger, der behauptet, auf dem Rückweg gestolpert zu sein. Das erscheint insoweit plausibel, als er seinen Harndrang, zumal stark alkoholisiert, wohl nicht zeitlich unbegrenzt hätte kontrollieren können. Anzeichen für ein Einnässen sind aber nicht berichtet worden. Mit Ausnahme des Zeugen Q. O. sind die übrigen Zeugen vom Unfallgeschehen nur informiert worden bzw zum am Boden liegenden verletzten Kläger gerufen worden. Sie haben das Unfallgeschehen selbst jedoch nicht beobachtet. Allein der damals 11-jährige Zeuge Q. O. hat nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Unfallgeschehen jedenfalls in Teilen aus einiger Entfernung beobachtet. Er gibt an, damals etwa 10 m entfernt von der Toilettenanlage auf einer Bank gesessen und sich gelangweilt zu haben. Dabei habe er gesehen, dass der Kläger sich nach dem Urinlassen von der Pinkelgerinne abgewandt habe, zwei oder drei Schritte gegangen sei und dann hingefallen sei. Wie genau der Kläger zu Fall gekommen ist, konnte der Zeuge nicht sagen. Er war sich allerdings sicher, dass der Kläger sich nach dem Sturz von der Unfallstelle vorwärts gerobbt hat, damit die anderen Leute ihn sehen konnten. Diese Situation hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auch noch in einer Skizze bildlich dargestellt. Danach fallen Sturzort und der Auffindungsort räumlich deutlich auseinander. Der für die Beurteilung als Arbeitsunfall maßgebliche Sturzort liegt in unmittelbarer Nähe zur Urinalrinne, während der Fundort sehr viel weiter vorn in Richtung eines fiktiven Ausgangs der Toilettenanlage liegt. Die Angaben des Zeugen Q. O. sind glaubhaft, zumal sie mit seiner Aussage vor dem SG übereinstimmen. Sie sind zudem auch plausibel, da der Kläger sich in eine Zone gerobbt hat, die nicht mehr gänzlich von den Sichtschutzwänden verdeckt war, um von den anderen gesehen zu werden und Hilfe zu erhalten. Bei diesem nach der Beweisaufnahme zu Grunde zu legenden Unfallhergang kann der Senat offen lassen, ob für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes das Passieren einer fiktiven Badezimmertür erforderlich ist. Denn jedenfalls hat der Kläger allein durch das Zurücktreten von der Urinalrinne mit 2 oder 3 Schritten keine räumliche Distanz geschaffen, die darauf schließen lässt, dass sich er sich bereits auf einem versicherten Rückweg befunden hat, als er stürzte. Das Zurücktreten von der Urinalrinne steht noch im inneren Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft.