OLG Oldenburg — 2019-10-08 — 11 UF 148/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-08
Aktenzeichen: 11 UF 148/19
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2019, 37347
verkuendung
In der Familiensache
betreffend den Scheidungsverbund - hier Versorgungsausgleich
Beteiligte:
- AA, Ort1
Antragstellerin,
Verfahrensbevollm�chtigte:
(...),
Gesch�ftszeichen: (...)
- BB, Ort2
Antragsgegner,
- Deutsche Rentenversicherung (...), Ort3
Gesch�ftszeichen: (...) - Ehefrau
- Deutsche Rentenversicherung (...), Ort4,
Gesch�ftszeichen: (...) - Ehemann
- CC GmbH & Co. KG - Personalwesen -, Ort5,
Gesch�ftszeichen: (...)
- DD AG, Niederlassung f�r Deutschland, Ort6,
Gesch�ftszeichen: (...)
Beschwerdef�hrerin,
- EE AG, Ort7,
Gesch�ftszeichen: (...)
- FF a.G., Ort8,
Gesch�ftszeichen: (...)
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat f�r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht
... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 8.�Oktober�2019
beschlossen:
Tenor
Tenor: 1. I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 6) wird der am 19.06.2019 verk�ndete
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever bez�glich der Entscheidung �ber
den Versorgungsausgleich zu Ziffer�II Absatz�4 wie folgt abge�ndert und neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungstr�ger CC GmbH & Co. KG (Personalnummer: (...)) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in H�he des Betrages von 14.190,49 €, bezogen auf den 31.05.2018, bei dem Versorgungstr�ger FF a.G. nach Ma�gabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019 (...) begr�ndet. Der Versorgungstr�ger CC GmbH & Co. KG wird verpflichtet, den Kapitalbetrag in H�he von 14.190,49 € an die FF a.G. zu zahlen.
2. II.F�r das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgeb�hren erhoben; die au�ergerichtlichen
Kosten tragen die Beteiligten selbst.
3. III.Der Verfahrenswert f�r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
4. IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gr�nde
Gr�ndeI.
Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde durch den am 19.06.2019 verk�ndeten
Beschluss des Familiengerichts geschieden. Das Familiengericht hat mit gleichem Beschluss
den Versorgungsausgleich geregelt.
Dabei hat es die Auskunft �ber das Anrecht des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der CC GmbH & Co. KG vom 15.03.2019 zugrunde gelegt, wonach der Antragsgegner w�hrend der Ehezeit ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 14.190,49 € erwirtschaftet hat. Die CC GmbH & Co. KG hat die externe Teilung des betrieblichen Anrechts nach �� 17, 14 Abs.�2 Nr.�2 VersAusglG verlangt.
Das Familiengericht forderte die Antragstellerin auf, mitzuteilen, ob sie eine Zielversorgung
w�hlt und wies zugleich darauf hin, dass die Aufnahmebereitschaft des gew�hlten Versorgungstr�gers
nachzuweisen sei. Hierauf legte die Antragstellerin einen Versicherungsschein �ber
eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Tarif (...) der DD AG vor. Das Familiengericht
setzte die DD AG unter Bezeichnung der Versicherungsnummer des vorgelegten Versicherungsscheins
als gew�hlten Zielversorgung ein.
Hiergegen wendet sich die DD AG mit ihrer Beschwerde. Sie tr�gt im Wesentlichen vor,
sie sei nicht dar�ber informiert worden, dass sie Zielversorgungstr�ger des auszugleichenden
Betrages werden soll und sei damit auch nicht einverstanden. Auch erm�gliche der Tarif
des durch die Antragstellerin vorgelegten Versicherungsschein keine gleichwertige
Zuordnung und Verwaltung des extern zu teilenden Kapitalbetrages.
Die CC GmbH & Co. KG teilte unter dem 12.09.2019 mit, dass sich der mitgeteilte Ausgleichswert von14.190,49 € nicht ge�ndert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Ausk�nfte
der CC GmbH & Co. KG, der DD AG und der FF a.G. Bezug genommen.
II.
Die zul�ssige Beschwerde ist begr�ndet.
Die Beschwerdef�hrerin ist nicht gew�hlte Zielversorgungstr�gerin. W�hlt die ausgleichsberechtigte
Person eine Zielversorgung, hat das Familiengericht nicht nur zu pr�fen, ob die gew�hlte
Zielversorgung die Anforderungen des � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG erf�llt, mithin ob die Zielversorgung angemessen ist, die Zahlung des Kapitalbetrages
zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen sowie zu keiner sch�dlichen Verwendung f�hrt,
sondern auch, ob die ausgleichsberechtigte Person nachweist, dass die ausgew�hlte
Zielversorgung mit dem Ausbau bzw. der Begr�ndung des gew�hlten Anrechts einverstanden
ist (Einverst�ndniserkl�rung der Zielversorgung � 222 Abs.�2 FamFG; vgl. BGH v.�13.12.2017 -�XII ZB 214/16, juris).
Verlangt der Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person nach � 14 Abs.�2 Nr.�2, � 17 VersAusglG die externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes, steht der
ausgleichsberechtigten Person gem�� � 15 Abs.�1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Nach � 222 Abs.�1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht zu setzenden Frist auszu�ben. Wird - wie
vorliegend - das Wahlrecht ausge�bt, hat die ausgleichsberechtigte Person gem�� � 222 Abs.�2 FamFG innerhalb der gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgew�hlte Versorgungstr�ger
mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 13.�Dezember�2017 -�XII ZB 214/16 -, Rn.�10, juris).
Unter Ber�cksichtigung dessen ist die erstinstanzliche Wahl des Zielversorgungstr�gers
der Antragstellerin unwirksam. Diese hat zwar einen Zielversorgungstr�ger unter Vorlage
eines Versicherungsvertrages benannt, nicht aber das Einverst�ndnis des Versorgungstr�gers
nachgewiesen.
Nach � 222 Abs.�2 FamFG obliegt es der ausgleichsberechtigten Person, dem Familiengericht gegen�ber rechtzeitig
die Bereitschaft des Versorgungstr�gers der gew�hlten Zielversorgung zur Begr�ndung
oder zum Ausbau eines Anrechts nachzuweisen. Ist - wie vorliegend - f�r die Aus�bung
des Wahlrechts nach � 15 Abs.�1 VersAusglG eine Frist nach � 222 Abs.�1 FamFG gesetzt, muss auch dieser Nachweis binnen gesetzter Frist vorliegen (vgl. Lorenz
in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl.�2018, � 222 FamFG, Rn.�8). Erst mit der
Einverst�ndniserkl�rung i.S.d. � 222 Abs.�2 FamFG verpflichtet sich der ausgew�hlte Versorgungstr�ger zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten
Person in ein Versicherungsverh�ltnis f�r den Fall, dass sie das ihr unterbreitete
Angebot annimmt und das Familiengericht die externe Teilung dementsprechend durchf�hrt
(BGH v.�17.07.2019 -�XII ZB 437/18, juris Rn.�11).
Dabei ist Gegenstand des Einverst�ndnisses auch nicht nur die Erkl�rung einer generellen
Bereitschaft zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person als neuen Versicherten,
sondern auch die Konkretisierung des vorgesehenen Versicherungsverh�ltnisses, etwa
durch Angabe der Tarifbezeichnung oder der Policennummer eines bereits bestehenden
Vertrages (BGH a.a.O.).
Gerade die Aufnahme eines Ausgleichsbetrages aus einer betrieblichen Rentenversicherung
in Form der Direktzusage bzw. Unterst�tzungskasse, mithin einer Altersvorsorge die
erst nachtr�glich - mithin bei Auszahlung - besteuert wird, stellt besondere Anforderungen
an die (steuerliche) Verwaltung dieses Verm�gens. Zwar ist auch die externe Teilung
f�r die Eheleute grunds�tzlich steuerneutral (BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Einkommensteuerrechtliche
Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach � 10 Abs.�1 Nr.�1b EStG und � 22 Nr.�1c EStG (IV C 3 - S 2221/09/10024), Rz.�371-377). � 3 Nr.�55 b Satz�1 EStG stellt die Leistung des Ausgleichswerts der externen Teilung steuerfrei, sofern die
sp�teren Leistungen in der gleichen Steuersystematik bleiben. Nur dann, wenn die �bertragung
in ein externes Versorgungssystem erfolgt, ohne dass das Prinzip der nachgelagerten
Besteuerung verlassen wird, ist die Teilung steuerfrei. Gleichwohl erfordert die externe
Teilung aber die steuerrechtliche Verwaltung des Ausgleichsbetrages durch den gew�hlten
Zielversorgungstr�ger. Nach Angaben der Beschwerdef�hrerin ist es dieser in keinem
ihrer angebotenen Tarife m�glich, den im Wege der externen Teilung in eine Versicherung
eingezahlten Ausgleichsbetrag zu verwalten. Unabh�ngig hiervon dient die Einverst�ndniserkl�rung
des gew�hlten Zielversorgungstr�gers aber auch der eigenst�ndigen Bewertung des Risikos
der Beitreibung des Ausgleichsbetrages. Es obliegt mithin dem gew�hlten Zielversorgungstr�ger
frei dar�ber zu entscheiden, ob er mit der von der ausgleichsberechtigten Person getroffenen
Wahl einverstanden ist. Deswegen erfordert die wirksame Wahl eines Zielversorgungstr�gers
dessen Einverst�ndnis i.S.d. � 222 FamFG.
Obwohl keine wirksame Wahl binnen der erstinstanzlich gesetzten Frist getroffen worden
ist, ist die im Beschwerdeverfahren neu getroffene Wahl eines Zielversorgungstr�gers
- n�mlich der FF a.G. - zul�ssig und wirksam.
Es wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob es sich bei der Frist gem. � 222 Abs.�2 FamFG um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. ausf�hrlich zum Sach- und Streitstand: Norpoth/Sasse
in: Erman, BGB, 15. Aufl.�2017, � 15 VersAusglG Rn.�2 m.w.N.). Dabei wird danach unterschieden,
ob es sich um eine materiell-rechtliche oder prozessuale Ausschlussfrist handelt (vgl.
hierzu M�KoFamFG/Stein, 3. Aufl.�2018, FamFG � 222 Rn.�23 m.w.N.). L�ge eine materiell
rechtliche Ausschlussfrist vor, w�rde bei Nichteinhaltung der Frist ein Rechtsverlust
eintreten. Prozessuale Ausschlussfristen k�nnen dagegen nur den Verlust prozessualer
Rechte bewirken. Damit tritt zwar kein materieller Rechtsverlust ein, die Anspr�che
sind jedoch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Materielle Ausschlussfristen k�nnen
einen materiell rechtlichen Rechtsverlust bewirken.
L�ge eine Ausschlussfrist vor, m�sste jedenfalls das Wahlrecht innerhalb der Frist
ausge�bt sein mit der Folge, dass eine nachtr�gliche Wahl ausgeschlossen w�re (vgl.
Lorenz in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl.�2018, � 222 FamFG Rn.�6). Dann m�sste
aber auch die Zustimmung des Zielversorgungstr�gers innerhalb der Frist eingeholt
sein; andernfalls w�rde � 15 Abs.�5 VersAusglG zur Anwendung kommen, so dass der gesetzliche Auffangversorgungstr�ger bei der externen
Teilung eines betrieblichen Anrechts - mithin die Versorgungsausgleichskasse - Zielversorgungstr�ger
w�re (vgl. ausf�hrlich zum Sach- und Streitstand: Norpoth/Sasse a.a.O. � 15 VersAusglG
Rn.�2 m.w.N.). H�chstrichterlich wurde die Frage bislang nicht entschieden. Der BGH
hat in einer Entscheidung zwar den Begriff "Ausschlussfrist" verwendet (BGH FamRZ 2013, 773 Rn�17), was ausweislich der Gesetzesbegr�ndung, die die Folgen der Fristvers�umnis
indes nicht benennt, der Absicht des Gesetzgebers entsprechen k�nnte (BT-Drs 16/10144,
95). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem damit, ob
das Familiengericht nach � 222 Abs.�2 FamFG verpflichtet ist, der ausgleichsberechtigten Person eine Frist zu setzen.
Hierzu f�hrt der Bundesgerichtshof aus, es erscheine zweifelhaft, ob das Gericht generell
dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach � 222 Abs.�1 FamFG zu setzen. In jedem Falle habe das Gericht im Hinblick auf die Aus�bung der Wahlrechte
seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken
habe, dass sich die Beteiligten rechtzeitig �ber alle erheblichen Tatsachen erkl�ren
und ungen�gende tats�chliche Angaben erg�nzen (� 28 Abs.�1 Satz�1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Geh�rs werde daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise
nur dann verzichtet werden k�nnen, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig
dar�ber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die
betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (BGH a.a.O.).
Diese Ausf�hrungen legen nahe, die Fristsetzung als Instrument der F�rderung des Verfahrens
anzusehen. Auch l�sst sich der Gesetzesbegr�ndung nicht entnehmen, welche Folgen einer
Fristvers�umnis beigemessen werden sollte, da diese sich lediglich mit der Fristsetzung
nicht indes mit den Folgen der Fristvers�umnis befasst (BT Drs. 16/10144,�S.�95).
Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenden Auffassung, der sich
der Senat anschlie�t, handelt es dagegen lediglich um eine Frist, die der F�rderung
des Verfahrens dient (KG Berlin v.�12.02.2014 - 17 UF 155/13, FamRZ 2014, 1114, juris Rn.�7ff; OLG Karlsruhe v.�05.08.2015 - 16 UF 130/15, FamRZ 2016, 1167, Rn.�24; OLG N�rnberg v.�15.12.2016 - 11 UF 1479/14, FamRZ 2017, 873, juris Rn.�51). Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht Sinn und Zweck der
Regelung. Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht ein Mittel an die Hand zu geben,
um die Versorgungsausgleichsverfahren als "Masseverfahren" der Familiengerichte effektiv
f�hren zu k�nnen (vgl. Siede in: M�nchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, � 15
VersAusglG Rn.�21.). Die Wahl kann mithin mangels Pr�klusionswirkung in der Beschwerdeinstanz
nachgeholt bzw. ein unvollst�ndig ausge�btes Wahlrecht vervollst�ndigt werden (Siede
a.a.O.; vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage, � 222 Rn.�5a, beck-online).
Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz wirksam die FF a.G. gew�hlt, die
ihr Einverst�ndnis mit der vorgesehenen Teilung schriftlich unter dem 05.09.2019 (Bl.�61
d. A.) erkl�rt hat. Die Aufnahme soll nach Ma�gabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019
erfolgen, wonach der Ausgleichsbetrag in die Basisrentenversicherung mit der reservierten
Versicherungsnummer (...) aufgenommen werden soll. Bei der Basisrentenversicherung
handelt es sich um eine Altersversorgung, die die Anforderungen der � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG erf�llt. Zwar ist die Basisrentenversicherung nicht in � 15 Abs.�4 VersAusglG benannt. � 15 Abs.�4 VersAusglG benennt deklaratorisch die Versorgungen, die den Anforderungen von � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG entsprechen. Bei zertifizierten Basisrentenvertr�gen nach � 5a AltZertG ("R�rup-Vertr�ge") handelt es sich regelm��ig um eine angemessene Versorgung i.S.v.
� 15 Abs.�2 VersAusglG. Diese Altersversorgung ist nur deswegen nicht in � 15 Abs.�4 VersAusglG benannt, da es bei der externen Teilung einer Riester Rente zu einer sch�dlichen
Verwendung kommen kann (vgl. B�hrer: "R�rup-Rente" als Zielversorgung bei externer
Teilung, FuR 2012, 574). Die Gefahr einer sch�dlichen Verwendung nach � 15 Abs.�3 VersAusglG i.V.m. � 93 EStG, besteht nur dann, wenn das zu teilende Anrecht ein gef�rdertes zertifiziertes Anrecht
i.S.d. � 5 AltZertG (Riester-Rente) bzw. ein riestergef�rdertes betriebliches Anrecht ist. Ausweislich
der Auskunft der CC GmbH & Co. KG handelt es sich um kein betriebliches Anrecht, welches
riestergef�rdert ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 20 FamGKG, � 150 FamFG. Der Beschwerdewert folgt aus �� 40, 50 Abs.�1 FamGKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob es sich bei der Frist des � 222 Abs.�2 FamFG lediglich um eine der F�rderung des Verfahrens dienende oder um eine Ausschlussfrist
handelt, ist eine entscheidungserhebliche, kl�rungsbed�rftige und kl�rungsf�hige Rechtsfrage,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen kann.
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