OLG Celle, 2004-05-17, 211 Ss 61/04 (Owi)

211 Ss 61/04 (Owi)Tribunal supérieur17 mai 2004

Texte intégral

OLG Celle — 2004-05-17 — 211 Ss 61/04 (Owi) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-17

Aktenzeichen: 211 Ss 61/04 (Owi)

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0517.211SS61.04OWI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 13217

verkuendung

In der Bußgeldsache hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ....... vom 8.3.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht ......., den Richter am Oberlandesgericht ....... und den Richter am Landgericht ....... am 17. Mai 2004 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird zur Klarstellung dahingehend geändert, dass der Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot schuldig ist.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Betroffene wird zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- EUR verurteilt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

Gründe11.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter und Fahrer wegen verbotswidrigen Betreibens eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag in fahrlässiger Begehungsweise zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- EUR verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 14.9.2003 um 15:00 Uhr die BAB 2 Richtung Berlin in Höhe des Kilometers 239 in der Gemarkung Garbsen, Region Hannover. Dabei benutzte er als Zugfahrzeug einen VW-Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen ......., der die Merkmale eines LKW aufweist und auch als LKW zugelassen ist und für den der Betroffene selbst Halter ist. An dieses Fahrzeug war ein Anhänger vom Typ Heinemann mit dem Kennzeichen ....... angehängt. Auch für den Anhänger ist der Betroffene als Halter eingetragen. Bei dem 14.9.2003 handelte es sich um einen Sonntag."

2In den Gründen ist weiter ausgeführt worden, der Betroffene sei sich darüber bewusst gewesen, dass das Fahrzeug als LKW zugelassen und genutzt worden sei. Er habe das Gespann an einem Sonntag benutzt, weil er den Anhänger am nächsten Tag zur Reparatur habe geben wollen. Der Betroffene habe daher zumindest fahrlässig gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs verstoßen. Der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt sowohl Fahrer als auch Halter des Zuges gewesen, weshalb die Geldbuße in Höhe des Regelbußgelds in Höhe von 200,- EUR festzusetzen sei. Hierbei sei nicht von Bedeutung, dass für den Fahrer eines Zuges bei Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot lediglich ein Bußgeld in Höhe von 40,- EUR angedroht werde, denn ein Halter, der gleichzeitig als Fahrer fungiere, müsse sich auch als Halter behandeln lassen.

3Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und hierzu vorbringt, die Geldbuße sei in der Höhe rechtsfehlerhaft bemessen worden. Die nach der BKatV erhöhte Geldbuße gelte nicht für den fahrenden Halter, weshalb vorliegend auf eine Geldbuße in Höhe von 40,- EUR zu erkennen sei.

42.

Die - durch Entscheidung des Einzelrichters zugelassene - Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hält das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5a)

Der Betroffene hat den getroffenen Feststellungen zufolge als Fahrer,

6der zugleich Halter eines LKW ist, gegen das aus §§ 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO herzuleitende Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO liegt erkennbar nicht vor. Die BKatV sieht in deren Anlage unter Lfd. Nr. 119 für das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO einen Regelsatz von 40,- EUR vor. Unter Lfd. Nr. 120 der Anlage zur BKatV ist demgegenüber eine Regelgeldbuße in Höhe von 200,- EUR vorgesehen für denjenigen, der entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag anordnet oder zulässt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass als Voraussetzung für das erhöhte Bußgeld der Halter eines Fahrzeugs das verbotswidrige Fahren angeordnet oder zugelassen haben muss, mithin eine dritte Person gefahren sein muss, hinsichtlich derer die Anordnung oder das Zulassen des Halters wirkt (so auch Eckhardt, DAR 2000, 181 [VGH Baden-Württemberg 17.01.2000 - 10 S 1979/99]). Die erhöhte Bußgelddrohung soll typischerweise denjenigen treffen, der etwa als Verantwortlicher eines Fuhrunternehmens die Abhängigkeitslage eines Beschäftigten ausnutzt und diesen entgegen dem gesetzlichen Verbot als Fahrer bestimmt. Die nach der BKatV für das Anordnen oder Zulassen vorgesehene erhöhte Geldbuße gilt daher nicht für den fahrenden Halter (Hentschel, 37. Aufl., § 30 StVO Rn. 16 m.w.N.: "Wer selbst fährt, ordnet nicht an"). Das auf der Haltereigenschaft des Betroffenen beruhende Bemessen der Geldbuße erfolgte hiernach rechtsfehlerhaft. Der auf diesem Rechtsfehler beruhende Rechtsfolgenausspruch konnte somit keinen Bestand haben.

7b)

Der Senat hat hieran anknüpfend und zur Klarstellung auch den Schuldspruch des angefochtenen Urteils neu gefasst. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen verbotswidrigen Betreibens eines LKW als dessen Fahrer und Halter zu einer - erhöhten - Geldbuße verurteilt worden. Der Betroffene hat aus den dargelegten Gründen vorwerfbar hingegen lediglich als Fahrer eines LKW gehandelt. Dies musste sich auch auf den Schuldspruch auswirken.

83.

Trotz der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf es entgegen § 354 Abs. 1 und 2 StPO keiner Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, weil sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind und weitere Feststellungen weder möglich noch nötig erscheinen.

9Der Betroffene ist den getroffenen Feststellungen zufolge verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und verfügt mit einem Nettoverdienst in Höhe von 1.500 EUR über ein geregeltes Einkommen. Hiernach bestand kein Anlass, von der nach Lfd. Nr. 119 BKatV für den Fahrer vorgesehen Regelgeldbuße in Höhe von 40.- EUR abzuweichen.

104.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung.

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