ArbG Osnabrück, 2004-04-29, 2 Ca 735/03

2 Ca 735/03Tribunal du travail29 avr. 2004

Texte intégral

ArbG Osnabrück — 2004-04-29 — 2 Ca 735/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-29

Aktenzeichen: 2 Ca 735/03

ECLI: ECLI:DE:ARBGOSN:2004:0429.2CA735.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 33137

verkuendung

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2004 durch den Direktor des Arbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der am 31.08.1988/03.10.1988 vereinbarten Befristung nicht zum 31.12.2004 endet, sondern über den 31.12.2004 hinaus unverändert bis zum 31.12.2007 fortbesteht. 2. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum 31.12.2007 weiterzubeschäftigen. 3. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. 5. 5. Der Streitwert wird auf 56.666,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger ist bei dem Beklagten auf Grund Dienstvertrages vom 13.09.1979 beschäftigt. Seit dem 01.04.1988 ist er Chefarzt der chirurgischen Abteilung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 31.08./03.10.1988 (Bl. 5 bis 21 d. Akte).

2In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass das Vertrags Verhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendet. Das ist der 31. Dezember 2004.

3Der Kläger hält die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung für unwirksam.

4Mit seiner am 19. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage vom 17. Dezember 2003 begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2004 unverändert und unbefristet, hilfsweise bis zum 31.12.2007, fortbesteht; weiterhin seine Weiterbeschäftigung über die 31.12.2002 hinaus.

5Der Kläger trägt vor:

6Die vereinbarte Befristung verstoße gegen § 14 Abs. 1 TzBfG. Der Beklagte habe auch keinen sachlichen Grund gehabt, das Arbeitsverhältnis auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers zu befristen.

7Der Kläger beantragt,

    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der am 31.08.1988/03.10.1988 vereinbarten Befristung nicht zum 31.12.2004 endet, sondern über den 31.12.2004 hinaus unverändert und unbefristet - hilfsweise bis zum 31.12.2007-fortbesteht,
    1. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet - hilfsweise bis zum 31.12.2007 - weiterzubeschäftigen.

8Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9Er trägt vor:

10Die vorgenommene Befristung sei wirksam. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages habe der Kläger selbst darauf Wert gelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 62. Lebensjahres ende. Der Ergänzungsvertrag vom 01. Mai 1999 (Bl. 78 f. d. Akte) sei gerade unter Berücksichtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers abgeschlossen worden. Dies sei Grundlage des Änderungsvertrages gewesen.

11Darüber hinaus könne der Kläger nicht die Rechtsgrundlage zu Grunde legen, die mit dem TzBfG geschaffen worden sei, sondern den Rechtszustand bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 1988.

12Darüber hinaus habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Ergänzungsvertrages vom 21.04.1999 das Bedürfnis bestanden, strukturelle Veränderungen vorzunehmen, die die Flexibilität der sich erheblich im Wandel befindlichen Abteilung erhöht. Die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses trage diesem strukturellen Zwang Rechnung und rechtfertige die Vereinbarung der Befristung.

13Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den gesamten Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe14Der Klage war zum Teil stattzugeben.

15Die zwischen den Parteien im Vertrag vom Jahr 1988 vereinbarte Befristung ist rechtsunwirksam. Gemäß § 41 SGB VI gilt die Vereinbarung dem Kläger gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Die weiter gehende Klage war abzuweisen.

16Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Vereinbarung einer Lebensaltersbegrenzung keine auflösende Bedingung dar, sondern eine Befristung. Eine derartige Befristung bedarf des Vorliegens eines sachlichen Grundes.

17Einen derartigen sachlichen Grund hat der Beklagte nicht dargelegt.

18Wenn der Beklagte ausführt, die Vereinbarung beruhe auf dem eigenen Wunsch des Klägers, so kommt dieser Wunsch in dem Arbeitsvertrag nicht zum Ausdruck. Im Jahr des Abschlusses des Arbeitsvertrages, also im Jahr 1988, ist kaum davon auszugehen, dass der Kläger schon eine bestimmte Lebensplanung für die Zeit ab Ende 2004 gehabt hat.

19Aus dem Ergänzungsvertrag aus dem Jahr 1999 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 wünschte. Darüber hinaus liegt dieser Vertrag außerhalb der 3-Jahres-Frist des § 41 SGB VI.

20Zwar kann ein sachlicher Grund für eine derartige Befristung durchaus gegeben sein, wenn eine bestimmte Tätigkeit mit zunehmendem Alter eine Gefährdung Dritter befürchten lässt. So hat das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf das Flugpersonal von Fluggesellschaften eine derartige Altersbegrenzung anerkannt.

21Bei Chirurgen kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden, sodass ein sachlicher Grund i.S.v. § 14 TzBfG nicht vorliegt.

22Unter Berücksichtigung des § 41 SGB VI endet demgemäß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers.

23Die weiter gehende Klage war abzuweisen.

24Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund des Vertrages weiterzubeschäftigen.

25Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert wird auf 56.666,67 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO vorgenommen worden.

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Hinweis:Verkündet am 29.04.2004

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