SG Lüneburg, 2007-02-22, S 30 AS 189/07 ER

S 30 AS 189/07 ERTribunal des assurances sociales22 févr. 2007

Texte intégral

SG Lüneburg — 2007-02-22 — S 30 AS 189/07 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-22

Aktenzeichen: S 30 AS 189/07 ER

ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2007:0222.S30AS189.07ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2007, 61625

Tenor

Tenor: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Tatbestand:1Gründe:

Gründe

Gründe2Der Antrag, mit dem der Antragsteller eine niedrigere Ratenzahlung zur Aufrechnung eines Erstattungsbetrages begehrt, hat keinen Erfolg.

3Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

4Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag richtet sich nicht gegen die Erstattungspflicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich gegen die Höhe der Rate, mit der aufgerechnet wird. Nach § 43 Satz 1 SGB II kann eine Aufrechnung zu erstattender Leistungen mit den Regelleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung geschehen. Nach § 43 Satz 2 SGB II kann der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II zusätzlich in die Aufrechnung einbezogen werden.

630 vom Hundert der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung von 311,00 EUR ist ein Betrag von 93,30 EUR. Der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Antragsteller beträgt monatlich 190.- EUR. Die Antragsgegnerin hat durch Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag von 190.- EUR im vorliegenden Fall also ausschließlich mit dem Zuschlag aufgerechnet und nicht zusätzlich mit dem weiteren Betrag von 93, 30 EUR, was ihr ebenfalls möglich gewesen wäre. Die Höhe des Aufrechnungsbetrages ist daher nicht zu beanstanden.

7Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 183, 193 SGG.

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