Texte intégral
OLG Celle — 2011-05-02 — 10 UF 89/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 10 UF 89/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:0502.10UF89.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2011, 15409
verkuendung
In der Familiensache
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hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht C.
am 2. Mai 2011
beschlossen:
Tenor
Tenor: 1. 1.Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden
- die Verfahren 3c FH 2005/10 Amtsgericht Uelzen und 3c FH 2006/10 Amtsgericht Uelzen,
- die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowie
- die Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.
- 2.Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. November 2010 festgesetzt auf 7.200 EUR.
- 3.Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 EUR übersteigen.
- 4.Die Verfahrenswerte für die verbundenen Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sowie 10 WF 118/11 werden vorläufig festgesetzt auf jeweils 2.208 EUR.
- 5.Für das verbundene Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Gerichtskosten nicht zu erheben.
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