Texte intégral
LG Hannover — 2001-12-29 — 13 O 3505/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-29
Aktenzeichen: 13 O 3505/01
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2001:1229.13O3505.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 29805
verkuendung
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 29.12.2001
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
beschlossen :
Tenor
Tenor: Der Streitwert in der Hauptsache wird auf 57.891,10 DM festgesetzt, der Wert des Vergleichs
auf 5.000 DM.
Gründe
Gründe1Der Wert des Rechtsstreits war entsprechend dem Klageantrag auf 57.891,10 DM festzusetzen,
der Wert des Vergleichs jedoch nur auf 5.000 DM.
2Grundsätzlich richtet sich der Wert des Vergleichs nach dem Wert der Hauptsache. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Wandlungsklage, bei der der Wert der Kaufache im Vordergrund stand. Nach dem Vorschlag der Kammer sollte sich die Klägerin jedoch mit einem Minderungsbetrag einverstanden erklären und das Fahrzeug behalten. Hierauf sind im Ergebnis beide Parteien eingegangen.
3Die Klägerin ist damit jedenfalls konkludent von einem Wandlungsbegehren zu einer Minderung übergegangen. Das hatte zur Folge, dass für den Wert des Vergleichs nicht mehr das Wandlungsbegehren, sondern der Wunsch der Klägerin auf Erhalt einer Minderung im Vordergrund stand. Der Wert des Minderungsbegehrens war mit 5.000 DM zu beziffern.
Streitwertbeschluss
Streitwertbeschluss:Der Wert des Rechtsstreits war entsprechend dem Klageantrag auf 57.891,10 DM festzusetzen,
der Wert des Vergleichs jedoch nur auf 5.000 DM.