AG Osnabrück, 2004-06-23, 69 F 173/04 SO

69 F 173/04 SOTribunal de première instance23 juin 2004

Texte intégral

AG Osnabrück — 2004-06-23 — 69 F 173/04 SO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-23

Aktenzeichen: 69 F 173/04 SO

ECLI: ECLI:DE:AGOSNAB:2004:0623.69F173.04SO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 33909

Tenor

Tenor: Der Antrag des Antragstellers vom 21.06.2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen .

Gründe

Gründe1Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Gericht die beabsichtigte Regelung nicht treffen darf.

2Einzige Möglichkeit, auf die religiöse Erziehung des Kindes einzuwirken wäre, einen Antrag nach § 1628 BGB zu stellen. Aber auch ein derartiger Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg. Es entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl, dem Elternteil die Entscheidung über die religiöse Erziehung zu übertragen, bei dem sich das Kind nicht befindet. Da die Kindesmutter aktives Mitglied der Zeugen Jehovas ist, kann es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn das Kind von der Teilnahme an den Veranstaltungen der Zeugen Jehovas ausgeschlossen wird.

unterschrift unterschrift_first

Uthoff, Richter am Amtsgericht

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