Texte intégral
LSG Niedersachsen — 2001-05-17 — L 4 B 19/01 KR — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-05-17
Aktenzeichen: L 4 B 19/01 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0517.L4B19.01KR.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 15895
verkuendung
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 17. Mai 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
die Richter Wolff und Schreck
beschlossen :
Tenor
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Gründe1Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile
die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz
anderes bestimmt ist.
2Gemäß § 172 Abs 2 SGG können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei den im § 172 Abs 2 SGG aufgezählten Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um prozessleitende Verfügungen. Sie beziehen sich auf den Fortgang des Verfahrens. Sie sind der Beschwerde deshalb entzogen, weil sonst die Hemmung des Verfahrens eintreten würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 172 Rdnr 6).
unterschrift unterschrift_first
Schimmelpfeng-Schütte, Richterin - Vorsitzende -
unterschrift
Wolff, Richter
unterschrift
Schreck, Richter