AG Hannover — 2001-06-15 — 606 F 38/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-15
Aktenzeichen: 606 F 38/01
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2001:0615.606F38.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2001, 32587
verkuendung
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2001
durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2001 rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von 30.010,01 DM zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar 2001 bis Juni 2001 einen monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 2.804,45 DM sowie für die Zeit von Juli 2001 bis einschließlich Februar 2003, und zwar den künftigen Unterhalt jeweils bis zum 3. eines jeden Monats.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreitstragen zu 86 % der Beklagte und zu 14 % die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Rückstände gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung.
Hinsichtlich der in der Zeit vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 aufgelaufenen Forderung bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.826,70 DM sowie hinsichtlich der ab dem 1.7.2001 monatlich fällig werdenden Forderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.635,45 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Tatbestand1Die Klägerin ist verheiratet, lebt aber von ihrem Ehemann getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 20 F 2460/00 beim Amtsgericht Peine anhängig.
2Der Beklagte ist der Vater ihres am ... geboren Kindes ...
3Mit der am 12.4.2001 zugestellten Klage macht die Klägerin Betreuungsunterhalt gem. § 16151 BGB geltend
4Sie führt aus, wegen der Geburt des Kindes nicht mehr ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet und in der Lage, ihr den Verdienstausfall als Betreuungsunterhalt zu zahlen.
5Er sei mit Schreiben vom 20.3.2000 zur Zahlung aufgefordert worden, dem jedoch nicht
nachgekommen.
6Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- 1.einen monatlichen, im voraus bis zum 3.eines jeden Monats zu entrichtenden Unterhaltsbetrag in Höhe von 3.305,17 DM zu zahlen,
- 2.einen rückständigen Unterhaltsbetrag für die Zeit von März bis Dezember 2000 in Höhe von 33.051,70 DM zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
8Er hält sich unter Berücksichtigung seiner sonstigen Zahlungspflichten nicht für ausreichend leistungsfähig.
9Weiter ist er der Meinung, dass das auf Seiten der Klägerin das an sie gezahlte Kindergeld anzurechnen sei. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin gegen ihren getrennt lebenden Ehemann auf Trennungsunterhalt dem Anspruch gegen ihn auf zahlung von Betreuungsunterhalt gleichrangig.
10Die Klägerin hat hierzu repliziert, dass der Beklagte Verbindlichkeiten zu Unrecht in ABzug gebracht habe. Im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehemann betrage die Haftungsquote des Beklagten mindestesn 80 %, auch weil auf Seiten des Ehemannes der Verwirkungstatbestand zu berücksichtigen sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe12Die Klage ist weitgehend begründet.
13Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gem. § 1615 I Abs.2 Sätze 2 und 3 BGB für den Zeitraum von 4 Monaten vor der Geburt bis 3 Jahren nach der Geburt Unterhalt zu leisten, weil von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
14Das Maß des zu gewahrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Bedürftigen (vgl. BGH FamRZ 1998,541,544 ).
15Da der getrenntlebende Ehemann über ein eigenes Einkommen verfügt, das noch höher ist, als das der Klägerin, sie selbst also nicht dem Ehemann unterhaltspflichtig wäre, bestimmt sich ihre Lebensstellung nach ihrem eigenen Einkommen.
16Für den Unterhaltsbedarf haften der getrennt lebende Ehemann und der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB anteilig ( vgl. BGH FamRZ 1998,541, 543 ). Dabei ist aber eine schematische Anknüpfung an die jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse nicht zwingend. Vielmehr lässt die entsprechende Anwendung auch Raum zur Berücksichtigung anderer Umstände, also auch dem, das dann, wenn die Mutter nur wegen der Betreuung des Kindes, dessentwegen der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, von einer Erwerbstätigkeit abgehalten werde,. es auch möglich sei, nur den Erzeuger des Kindes allein zum Unterhalt heranzuziehen ( vgl. BGH, a.a.O. )
17Da die Klägerin vor der Geburt einer vollzeitigen Beschäftigung nachgegangen ist und diese nur wegen der Geburt des gemeinsamen Kindes aufgeben musste und aufgegeben hat, erscheint es angemessen, dass zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zunächst nur der Beklagten herangezogen wird. Ein Anspruch gegen den Ehemann besteht nur, soweit der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, den Bedarf der Klägerin zu decken.
18Der Beklagte hat, wie sich aus dem vorgelegten Gehaltsnachweis ergibt, im Jahr 2000 nach Abzug des Beitrages zur Betriebskrankenkasse sowie unter Berücksichtigung von 5 % pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen und einer auf den Monat umgelegten
19Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.5.2001 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung noch einmal in Abzug gebracht, sie sind als Abzugsposten aber bereits in der Einkommensaufstellung unter ... enthalten
20Dagegen hat er in dem genannten Schriftsatz die schon in dem Gehaltsnachweis hinzugerechnete Steuererstattung noch einmal einkommenserhöhend berücksichtigt.
21Nach Ansicht des Gerichts sind vom Einkommen die Beiträge zu den
22abzugsfähig. Das Bruttoeinkommen des Beklagten dürfte über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegen, so dass ihm eine Gesamtversorgung von ca. 20 % zuzubilligen ist. Wegen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine private Zusatzversorgung ohnehin in größerem Umfang anerkannt werden müssen ( vgl. Wendl/Staudigl/Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl. 2000, § 1 Rdn. 497a ).
23Nicht voll abzugsfähig ist hingegen die Rate aus der Ehescheidungsfolgenvereinbarung mit seiner Ehefrau. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, diese am 30.11.2000 geschlossen zu haben. Ihm war zu diesem Zeitpunkt aber bekannt, dass er nicht nur dem Kind ... , sondern zumindest dem Grunde nach auch der Mutter zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war, wenngleich deren Anspruch dem der Ehefrau nachrangig ist ( § 1615 I Abs.3 Satz 2 ).
24Der Beklagte hätte sich vielmehr zu einer geringeren Rate verpflichten müssen.
25Um die Gesamtforderung von 10.000,00 DM zu decken, erstreckt sich die Zahlung dann aber vom Dezember 2000 bis zum Ende der in§ 1615 I BGB normierten Dreijahresfrist.
26Goodwill -- Basis liegt hingegen auch nicht vor. Wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit den Prozessbevollmächtigten der Tochter ergibt, hat sich der zur Zahlung von Unterhalt aufgeforderte Beklagte nach anwaltlicher Beratung schließlich bereit erklärt, Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch in etwa dieser Höhe auch tatsächlich besteht.
27Abzusetzen ist weiter der Tabellenkindesunterhalt für ...
28Ab dem 1.7.2001 beträgt der Unterhaltsbedarf nach der dann geltenden Düsseldorfer Tabelle 623,00 DM.
29Da die Kosten der vermieteten Eigentumswohnung ( Darlehen und "Werbungskosten" wie Rücklagenbildung u.a.) die erzielten Mieteinkünfte übersteigen und negative Mieteinkünfte zwar steuerlich von Bedeutung sind, aber nicht dem Unterhaltsschuldner entgegengehalten werden dürfen ( vgl. Wendl / Staudigl / Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl. 2000,§ 1 Rdn. 202 ), verbleibt es bei dem vorgenannten Einkommen.
30Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hierauf das der Klägerin gewährte Erziehungsgeld nicht anzurechnen. Gem. § 9 Abs.2 BerzGG käme dieses nur in den Fällen der §§ 1361 Abs.3, 1579 BGB in Betracht, wenn die Klägerin aus Billigkeitsgründen einen nur eingeschränkten Unterhaltsanspruch hätte. Dieses käme zwar im Verhältnis zum getrennt lebenden Ehemann in Betracht, nicht aber gegenüber dem Beklagten.
31Hingegen muss sich die Klägerin die Zinsen aus dem ihr infolge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ihrer Ehe zugeflossenen 80.000,00 DM anrechnen lassen. Zum Erwerb einer Kinderkarre hätte es jedenfalls keiner Aufnahme eines Darlehens bei den Eitern bedurft. Soweit es um die von den Eltern verauslagten Gerichtskosten geht, hätten diese aus dem ihr zugeflossenen Betrag von 80.000,00 DM von Anfang an finanziert oder später ausgeglichen werden können. Bei einer erzielbaren Verzinsung von 4,4 % der um die Gerichtskosten verminderten Zahlung,
32Diesen vollständig zu decken ist der Beklagte bis zum 30.11.2000 in der Lage gewesen.
33Die Unterhaltungsverpflichtung besteht aufgrund der Mahnung vom 20.03.2000 seit dem Monat März 2000. Dass er die Vaterschaft erst später anerkannt hat, ist ohne Bedeutung ( §§1615 I Abs.3 Satz 4, 1613 Abs.2 Nr. 2 a BGB).
34Zu zahlen ist der Unterhalt bis einschließlich Februar 2003, weil sich der Anspruch nach dem Alter des Kindes richtet und Kindesunterhalt am 1. eines Monats fällig geworden ist. ( § 1612 Abs.3 Satz 1 BGB).
35Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 708 Nr.8, 709, 711 ZPO..
unterschrift unterschrift_first
... Richter am Amtsgericht
Hinweis:Verkündet am 15.06.2001
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