LG Hannover, 2007-04-26, 48 Qs Owi 37/07

48 Qs Owi 37/07Tribunal cantonal26 avr. 2007

Texte intégral

LG Hannover — 2007-04-26 — 48 Qs Owi 37/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-26

Aktenzeichen: 48 Qs Owi 37/07

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2007:0426.48QS.OWI37.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2007, 56518

verkuendung

... hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 03. April 2007 am 26. April 2007 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

Gründe1Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

2Der Betroffene ist wirtschaftlich in der Lage, einen PKW des Typs BMW zu unterhalten, außerdem kann er in einem Verfahren, das ein Bußgeld in Höhe von 5,- € (!) zum Gegenstand hat, eine Verteidigerin bezahlen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände anzunehmen, der Betroffene sei wirtschaftlich nicht in der Lage, das Bußgeld zu zahlen ist abwegig.

3Soweit auf die Anzahl der Bußgeldverfahren verwiesen wird, ist dies unbeachtlich: Es liegt in der Hand des Betroffenen, keine Verkehrsordnungswidrigkeiten zu begehen.

4Eine Einstellung der Verfahren unter dem Gesichtspunkt der großen Zahl kommt nicht in Betracht.

5Die Kostenentscheidung beruht auf §473 StPO.

6Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§310 Abs. 2 StPO).

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