Texte intégral
OLG Oldenburg — 2005-04-08 — Ss 87/05 (I 27) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-08
Aktenzeichen: Ss 87/05 (I 27)
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0408.SS87.05I27.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 34251
verkuendung
In dem Strafverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 8. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die die Richterin am Oberlandesgericht ...
gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
einstimmig
beschlossen :
Tenor
Tenor: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.1.2005 wird als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Ventzke vom 17.3.2005 hat vorgelegen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.
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