FG Niedersachsen, 2007-02-14, 5 K 163/04

5 K 163/04Tribunal fiscal14 févr. 2007

Texte intégral

FG Niedersachsen — 2007-02-14 — 5 K 163/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-14

Aktenzeichen: 5 K 163/04

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2007:0214.5K163.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2007, 55993

Tatbestand

Tatbestand1Streitig ist, ob ein Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 15 a UStG als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist.

2Über das Vermögen der Frau R. (nachfolgend: Schuldnerin) wurde mit Beschluss vom 26.10.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt.

3Die gewerblich vermieteten Objekte der Schuldnerin in X-Stadt bzw. Y-Stadt wurden am 29.09.2002 bzw. am 04.10.2002 auf Betreiben der Grundpfandgläubigerin zwangsversteigert. Die Vorgänge wurden als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt. Für beide Objekte wurde in den Jahren 1996 bzw. 1997 ein voller Vorsteuerabzug gewährt. In der streitbefangenen Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 hat der Beklagte die Vorsteuer gem. § 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG in Höhe von 20.264,-- EUR bzw. 73.280,-- EUR berichtigt und gegen den Kläger festgesetzt.

4Hiergegen wendet sich dieser nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Er trägt vor, der Rückforderungsanspruch nach § 15 a UStG stelle keine Masseverbindlichkeit dar, weil sich die Verwertung der Grundstücke im Rahmen der Zwangsversteigerung und damit außerhalb des Insolvenzverfahrens vollzogen habe.

5Die Umsatzsteuernachforderung könne ihn (Kläger) schon deshalb nicht treffen, weil er in seiner Eigenschaft als Treuhänder gem. § 313 Abs. 3 InsO hinsichtlich der Grundstücke nicht verfügungs- und verwertungsberechtigt sei. Er könne deshalb auch nicht als Veräußerer angesehen werden. Selbst wenn der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung unter bestimmten Voraussetzungen eine gegen den Insolvenzverwalter zu richtende Umsatzsteuerforderung auszulösen vermag, könne dies nicht gegenüber dem Treuhänder mit entsprechend eingeschränkten Befugnissen im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten.

6Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 19.06.2003 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 12.03.2003 aufzuheben

7Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8Er trägt vor, dass der Kläger als Treuhänder trotz der Einschränkung nach § 313 Abs. 3 InsO als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO mit allen sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten anzusehen sei.

9Unter Bezugnahme auf das Urteil des FG München vom 15. April 1999 (14 K 5297/97, EFG 1999, 863) sei zu unterscheiden zwischen dem Vorsteuerberichtigungsanspruch gem. § 15 a Abs. 1 UStG wegen umsatzsteuerfreier Vermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) während der Dauer der Zwangsverwaltung und dem Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15 a Abs. 4 UStG wegen steuerfreier Veräußerung der Grundstücke. Während sich der zuerst genannte Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15 a Abs. 1 UStG gegen den Zwangsverwalter richte, sei der - hier geltend gemachte - Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 UStG wegen (steuerfreier) Veräußerung von Grundstücken gegen den bisherigen Eigentümer (hier: den Kläger und Treuhänder) geltend zu machen.

10Beide Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und den Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe11Die Klage ist unbegründet.

12Die Berichtigung der Vorsteuer ist zu Recht erfolgt. Die umsatzsteuerfreie Verwertung der Grundstücke im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens (Zuschlagserteilung) stellt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse dar (§ 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG).

13Der Vorsteuerberichtigungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden.

14Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden, dass die von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfassten Verbindlichkeiten nur durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden können. Sie können vielmehr auch "in anderer Weise" begründet werden. Bereits zu § 58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) ist der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Massekosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse nicht nur solche Ausgaben sind, die durch die Amtstätigkeit des Konkursverwalters ausgelöst werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07. April 2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848 unter II 2 a; vom 24. Juni 1992 V R 130/89, BFH/NV 1993, 201; vom 7. November 1995 VII R 26/95, BFH/NV 1996, 379, unter 5; und vom 16. August 2001 V R 59/99, BStBl II 2003, 208, unter 3. c).

15Zu den Masseverbindlichkeiten gehört deshalb auch die Umsatzsteuer, die dadurch entsteht, dass ein absonderungsberechtigte Grundschuldgläubiger - wie vorliegend - die zur Insolvenzmasse gehörende Grundstücke versteigern lässt.

16Die versteigerten Grundstücke einschließlich der Zubehörstücke gehörten zur Insolvenzmasse. Nach § 35 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Das Absonderungsrecht der Grundschuldgläubiger hindert die Zugehörigkeit der Grundstücke zur Insolvenzmasse nicht (BFH-Urteil vom 24. Juni 1992 V R 130/89, BFH/NV 1993, 201 zum Konkursverfahren). Entsprechendes gilt für Einschränkung der Rechte eines Treuhänders nach § 313 Abs. 3 InsO. Auch dadurch bleibt die Insolvenzmasse unberührt.

17Unerheblich ist, ob der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger das Grundstück verwertet. Deshalb kommt es z.B. auch in den Fällen der sog. echten Freigabe zur Belastung der Insolvenzmasse mit der Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit. Entscheidend ist allein, dass mit der vorsteuerabzugsschädlichen Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks der Tatbestand des § 15 a Abs. 4 UStG verwirklicht worden ist.

18Bei der vom Kläger vertretenen Auffassung wäre der Fiskus im Falle der Verbraucherinsolvenz schlechter gestellt als im Fall der Konkurses oder der Regelinsolvenz. Eine solche Schlechterstellung war mit der Regelung des § 313 Abs. 3 InsO sicherlich nicht intendiert.

19Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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