Texte intégral
Amtsgericht Aachen — 92 IK 184/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-23
Aktenzeichen: 92 IK 184/16
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2016:0623.92IK184.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Normen: InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Insolvenzantrag ist in diesem Fall unzulässig.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der G
wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 19.05.2016 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Mots-clés
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