Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 13 C 198/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-30
Aktenzeichen: 13 C 198/04
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2005:0630.13C198.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 280 I, 631, 634 Nr. 4
Leitsätze
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Verletzt bei einem Werkvertrag der Unternehmer Sorgfaltspflichten, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB wenn er den Schadenseintritt zu vertreten hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Werkunternehmer. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
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Die Prozessparteien trifft grundsätzlich keine Beweissicherungspflicht zu Gunsten des Gegners.
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Wirft eine nicht beweisbelastete Partei eine abgebrochene, in den Motor gefallene Glühkerze fort, so handelt es sich dabei nicht um eine Beweisvereitelung, wenn nicht die Partei die Notwendigkeit einer späteren Beweisführung erkennt und diese zumindest fahrlässig vereitelt.
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Für einen Laien ist nicht vorhersehbar, dass alleine schon der untere Teil einer abgebrochenen Glühkerze Aufschluss über die Ursache des Abbrechens zu geben vermag.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1997,57 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.04 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der anteiligen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Mots-clés
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