Amtsgericht Bonn — 13 C 302/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-17
Aktenzeichen: 13 C 302/08
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2009:0717.13C302.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilabteilung
Normen: StVG §§ 7,18, BGB § 249
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Berichtigungsbeschluß vom 21.08.2009:
Der Tenor des Urteils des Amtsgericht Bonn vom 17.07.2009 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 sowie einen weiteren Betrag von 192,92 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hieraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.