Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 27 C 8/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 27 C 8/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2012:0427.27C8.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilabteilung
Normen: WEG § 16 Abs. 4
Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.Dezember 2011 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt, soweit der Klägerin die aus dem Austausch der Fenster resultierenden Folgekosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Austausch der Fenster stehen (z. B. Schimmelbildung) auferlegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Mots-clés
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