Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 108 C 316/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 108 C 316/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:0423.108C316.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 108. Zivilabteilung
Normen: VVG §§ 28 Abs. 2, 28 Abs. 3, 117 Abs. 5; StGB § 142
Leitsätze
Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort vor der Unfallaufnahme, hat er sich aber zuvor mit dem Unfallgegner in Gegenwart von Zeugen unterhalten und bestand Gelegenheit, sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten zu notieren, kann eine Obliegenheitsverletzung des unfallbeteiligten Versicherungsnehmers, die einen Regressanspruch der Versicherung gegen ihren Versicherungsnehmer begründen würde, ausscheiden.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.11.2012 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Mots-clés
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