Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 106 C 129/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-23
Aktenzeichen: 106 C 129/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:0523.106C129.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 106. Zivilabteilung
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der Schreiben vom 07.12.12, 10.12.12, 05.03.13, 30.04.13, 13.05.13 und des Auftrags vom 25.01.13 gemäß § 46 I TKG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu dem Anschluss im Haus des Antragstellers in F-straße #, ##### T im Umfang des von der Antragsgegnerin vertriebenen Kommunikationspaketes T-Net + Call & Surf Comfort umgehend, spätestens binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis 1.200 EUR Euro festgesetzt.
Mots-clés
telecommunications servicesinterim injunctionservice activationurgencycoercive enforcement