Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 109 C 223/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-15
Aktenzeichen: 109 C 223/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0415.109C223.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 109. Zivilabteilung
Normen: BGB § 675v Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
Es liegt eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn nach Erzeugung einer TAN im Online-Banking diese eingegeben wird und hierdurch eine Überweisung veranlasst wird, ohne zuvor die Empfänger-Kontonummer, den Überweisungsbetrag und den Startcode abzugleichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Mots-clés
online bankinggross negligenceTANpayment transactionduty of care