Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 111 C 198/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-05
Aktenzeichen: 111 C 198/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:1205.111C198.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 111. Zivilabteilung
Normen: BGB §§634 Nr.4, 280 Abs. 1 u. Abs. 3
Leitsätze
Versäumt eine KFZ-Werkstatt die Grundeinstellung der Feststellbremse eines PKW, so ist auf Grund dieses Umstandes das Vertrauen des Bestellers so erschüttert, dass eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach§ 636 BGB unzumutbar ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.230,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Mots-clés
vehicle repairdefective performancedamagesright to curedeadline for cure