Gang agreement and juvenile sentences for robbery and extortion

603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15Tribunal de première instance24 juin 2015Droit pénalAutre

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bonn Local Court convicted H, F, C, and C1 of differing combinations of robbery, aggravated robbery, aggravated extortion, theft, assault, and related offenses. H received a 15-month aggregate juvenile sentence suspended on probation and two weeks’ warning-shot detention. F received a two-year aggregate juvenile sentence incorporating an earlier conviction; possible suspension was reserved for up to six months, subject to supervision and other directives, and four weeks’ warning-shot detention was imposed. C’s aggregate juvenile sentence was suspended on probation, with one week’s warning-shot detention. C1 received community-service and payment directives and two periods of leisure-time detention. Costs and expenses were not imposed.

Regeste Omnilex

StGB Art. 250(1)(2); requirements for a gang agreement: A gang agreement requires a shared intention, manifested in an express or implied agreement, to join with at least two other persons for a certain period to commit multiple offenses in the future. Such an agreement may be inferred from the circumstances, including where the accused commit numerous offenses over an extended period in the same composition and generally according to a similar pattern. The decision also identifies the requirements for finding harmful tendencies relevant to juvenile sentencing.

Texte intégral

Amtsgericht Bonn — 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-24

Aktenzeichen: 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2015:0624.603LS772JS476.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 603. Strafabteilung

Normen: StGB §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53; JGG §§ 1, 3, 105

Leitsätze

  1. Für eine Bandenabrede erforderlich ist der - in einer ausdrücklich oder konkludenten Vereinbarung manifestierte - übereinstimmende Wille, sich mit mindestens 2 Personen zusammenzutun um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.

  2. Eine Bandenabrede kann sich aus den Umständen ergeben, wenn die Angeklagten in derselben Zusammensetzung über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Taten begehen, die meist nach dem gleichen Muster ablaufen.

  3. Zu den Voraussetzungen der Annahme schädlicher Neigungen.

Tenor

Der Angeklagte H ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 8 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls in 2 Fällen sowie der gemeinschaftlichen Unterschlagung.

Der Angeklagte F ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung in 4 Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, der Beleidigung sowie der versuchten Nötigung.

Der Angeklagte C ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes, des Diebstahls sowie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte C1 ist schuldig der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte H wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahren und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 2 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Der Angeklagte F wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichtes Bonn vom 02.10.2014 (602 Ds-785 Js 900/14-229/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe bleibt für längstens 6 Monate vorbehalten. Für diesen Zeitraum wird angeordnet: - Der Angeklagte wird angewiesen monatlich 20 Sozialstunden abzuleisten.- Er wird angewiesen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe am nächsten sozialen Trainingskurs ''Antigewalt'' teilzunehmen.- Er wird angewiesen innerhalb der nächsten 6 Wochen an drei Beratungsgesprächen bei up-date teilzunehmen.- Er wird für die Dauer von 6 Monaten unter Betreuungsweisung gestellt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 4 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Bezüglich des Angeklagten C wird die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 1 Woche verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3, 105 JGG.

Der Angeklagte C1 wird angewiesen, 60 Sozialstunden innerhalb von 2 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Er wird ferner angewiesen, eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR innerhalb von 6 Monaten an folgenden Empfänger zu zahlen:Bundesstadt Bonn, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Fachdienst JugendgerichtshilfeBußgeld-/Spendenkonto für Maßnahmen und Projekte der JGHStadtkasse BonnDE79 3705 0198 0000 0113 12; BIC: COLSDE33Kassenzeichen: 4316.5453.6596.Gegen ihn werden 2 Freizeiten Arrest verhängt.Kommt er den erteilten Weisungen schuldhaft nicht nach, so hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.Angewandte Vorschriften:§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB.§§ 1, 3 JGG

Mots-clés

gang agreementjuvenile criminal lawaggravated robberyaggravated extortionharmful tendenciessuspended sentence

H was convicted of the listed offenses and received a suspended aggregate juvenile sentence with warning-shot detention.

F was convicted of the listed offenses and received an aggregate juvenile sentence incorporating an earlier conviction, with execution potentially suspended later.

C was convicted of the listed offenses; imposition of an aggregate juvenile sentence was suspended on probation and one week of warning-shot detention was imposed.

C1 was convicted of the listed offenses and ordered to perform community service, pay a fine, and serve leisure-time detention.

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